Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger SGB II-Leistungen und PKH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Ablehnung einstweiliger Leistungen nach SGB II und die Versagung von Prozesskostenhilfe an. Das LSG wies die Beschwerde zurück, weil weder ein Anordnungsanspruch noch besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurden. Fehlende Kontoangaben und unvollständige Vermieternachweise verhinderten eine tragfähige Glaubhaftmachung. Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger SGB II-Leistungen und von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG setzen grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit der vorläufigen Regelung voraus; beides ist glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 ZPO).
Bei drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen kann eine abschließende Prüfung erforderlich werden; ist der Ausgang der Hauptsache offen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, die grundrechtliche Belange berücksichtigt.
Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II (insbesondere Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt) sind auch im Eilverfahren glaubhaft zu machen; unvollständige oder nicht aussagekräftige Nachweise genügen nicht zur Begründung eines Anordnungsanspruchs.
Vorhandene liquide Mittel sind vorrangig zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts einzusetzen; die finanzielle Unterstützung Dritter oder die Tilgung von Verbindlichkeiten darf nicht zulasten der eigenen Hilfebedürftigkeit gehen.
Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges sozialgerichtliches Verfahren ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht werden; Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 5 AS 804/21 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.04.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.04.2021, mit dem das Sozialgericht die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einstweilen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 02.03.2021 zu zahlen, sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Eilverfahren abgelehnt hat, ist unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 05.09.2017 – L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 – L 7 AS 1045/16 B ER).
Der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller hat schon einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ob dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zustehen, ist derzeit entgegen dessen Einschätzung völlig offen. Nach summarischer Prüfung erscheint bereits die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers iSv § 9 Abs. 1 SGB II klärungsbedürftig. Selbiges gilt für die Frage seines gewöhnlichen Aufenthalts. Ob dem Antragsteller für die Unterkunft „X-Straße 13“ in C Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zuerkannt werden können, erscheint unter Berücksichtigung des Inhalts der Verwaltungsakten ebenfalls zweifelhaft. Die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und weiteren Unterlagen sind nicht aussagekräftig, die im Beschwerdeverfahren durch den Senat detailliert angeforderten Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt worden. Dies gilt etwa hinsichtlich der Offenlegung sämtlicher aktueller Konten und der Vorlage einer aussagekräftigen Vermieterbescheinigung.
Das erstinstanzliche Vorbringen sowie dasjenige im Beschwerdeverfahren sind insgesamt ungeeignet zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Wertung etwa BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 –, Rn. 12, juris).
Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Auch insoweit genügen die beigebrachten Erklärungen und Angaben im Übrigen nicht den zumutbaren Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Den Verbrauch des am 17.02.2021 zugeflossenen Betrages iHv 4.794,37 € hat der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung des Senats vom 27.04.2021 und ergänzender Nachfrage vom 07.05.2021 nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist den vorliegenden Kontoauszügen zu entnehmen, dass der Antragsteller am 17.02.2021 insgesamt 4.700 € abgehoben hat. Jedoch ergibt sich hieraus nicht ohne Weiteres der Verbrauch des Betrages. Der pauschale Vortrag des Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 05.05.2021 und die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 05.05.2021, damit „Miete, Strom und Wasser“ an den Vermieter „N N1“ für die Wohnung „X-Straße 13“ in C sowie Zahlungen an seine Mutter A A1 geleistet zu haben, genügt nicht. Zumal die Zahlung der Miete entgegen den Angaben im Mietvertrag vom 20.07.2020 nicht auf das dort angegebene Konto erfolgte und Quittungen für Barzahlungen der Mieten für den Zeitraum von August 2020 bis Dezember 2020 ebenso wenig aktenkundig sind. Zudem ist nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht worden, dass dem Antragsteller der Verlust einer Unterkunft drohen könnte.
Überdies hat der Antragsteller trotz Nachfrage nicht dargelegt, dass und ggf. in welchem Umfang er seiner Mutter (oder Dritten) zuvor gewährte Darlehen erstattete. Auch der Vortrag des Antragstellers, von dem Betrag seine Mutter „unterstützt zu haben, weil sie auch nichts hat“, verfängt nicht, denn bereite Mittel sind vornehmlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts und damit weder zur Unterstützung Dritter noch zur Schuldentilgung zu verwenden. Der Hilfebedürftige muss diese auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R, Beschluss des Senats vom 18.10.2019 – L 7 AS 1326/19 B ER).
Auch eine ggf. erforderliche (vgl. insoweit die einschränkenden Ausführungen des BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 –, Rn. 12, juris) Folgeabwägung kann bei dieser Sachlage, die maßgeblich durch unzureichende prozessuale Mitwirkung des rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellers geprägt ist, nicht zugunsten des Antragstellers ausgehen.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren scheidet im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen aus (§§ 73a Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde bleibt auch insoweit erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).