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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 619/11 B·17.05.2011

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Umzugskosten zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialgerichtsverfahren / Prozesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung von Umzugskosten ein. Zentral war, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob nach § 22 Abs. 3 SGB II eine vorherige Zusicherung entbehrlich ist. Das LSG weist die Beschwerde zurück, weil die Klägerin ohne vorherige Zusicherung umgezogen ist und keine treuwidrige Verzögerung der Verwaltung darlegt. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für Umzugskosten vom LSG zurückgewiesen; Kosten sind nicht zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn der Beteiligte bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.

2

Ansprüche auf Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II setzen grundsätzlich eine vorherige Zusicherung des Trägers voraus; maßgeblich für die Übernahme ist der Abschluss des Vertrags mit dem Umzugsunternehmen.

3

Auf die vorherige Zusicherung kann nur dann verzichtet werden, wenn der Verwaltungsträger eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert hat, sodass eine vorherige Zusicherung objektiv ausgeschlossen war.

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In Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren sind Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG).

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO§ 22 Abs. 3 SGB II§ 37 SGB II§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 33 AS 5310/10

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

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Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Klage, gerichtet auf Übernahme der Umzugskosten, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 10.03.2011, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Der Anspruch nach § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) setzt grundsätzlich wegen des Zusicherungserfordernisses über das Antragsprinzip hinaus (§ 37 SGB II) eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen voraus. Maßgeblich ist der Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen (Lang-Link, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 82; Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 105 f.). Verzichtet werden kann auf die vorherige Zusicherung der Umzugskosten nur dann, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 Rn. 13 juris). Die Klägerin ist am 30.06.2010 umgezogen, hat jedoch die Übernahme der Umzugskosten erst am 06.09.2010 durch Vorlage der Rechnung der Firma I in Höhe von 683,06 EUR beantragt.

5

Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG iV.m. § 127 Abs. 4 SGG).

6

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).