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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 550/19 B·05.05.2019

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Streitpunkt ist die Bewilligungsreife, insbesondere die substantiierten Darlegungen zum Streitverhältnis und die Vorlage der nach §117 ZPO erforderlichen Unterlagen. Das LSG bestätigt die Ablehnung mangels hinreichender Tatsachen- und Beweismittelangaben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; ein neuer Antrag ist möglich, Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht wird zurückgewiesen (mangels Bewilligungsreife und Unterlagen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass das Streitverhältnis unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel hinreichend konkret dargestellt wird.

2

Der Rechtsuchende muss die hinreichende Erfolgsaussicht substantiiert anhand konkret bezeichneter und darzulegender Tatsachen aufzeigen; das Gericht ist nicht verpflichtet, die entscheidungserheblichen tatsächlichen Grundlagen selbst zu ermitteln.

3

Die Darlegungsobliegenheit des Antragstellers gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren neben dem Amtsermittlungsgrundsatz.

4

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich; erfolgt die Entscheidung verspätet, kommt es auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife an.

5

Erforderliche Unterlagen nach §117 ZPO sind bereits im Antrag vorzulegen und können im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht werden; die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 202 SGG§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 118 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 28 AS 4635/18

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.03.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung nach §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vor. Hiernach erfordert ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag, das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10). Ein Rechtschutzsuchender muss wenigstens im Kern deutlich machen, auf welche Beanstandung er seine Klage stützt (BVerfG Beschluss vom 20.10.1993 - 1 BvR 1686/93). Er muss die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert unter Angabe der Beweismittel aufzeigen (LSG Sachsen-Anhalt Beschlüsse vom 05.03.2010 - L 5 AS 344/09 B und vom 29.04.2009 - L 8 SO 4/09 B). Insoweit hat ein Rechtschutzsuchender eine Darlegungsobliegenheit, die auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren gilt (BVerfG Beschluss vom 25.04.2012 - 1 BvR 2869/11). Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten setzt eine Kenntnis der tatsächlichen Grundlage des Rechtschutzbegehrens voraus (BVerfG Beschluss vom 25.04.2012 - 1 BvR 2869/11). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich im Prozesskostenhilfeverfahren die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage maßgeblichen tatsächlichen Aspekte selbst zu erarbeiten (Beschluss des Senats vom 06.07.2016 - L 7 AS 1210/16 B; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 29.04.2009 - L 8 SO 4/09 B mwN; zusammenfassend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.10.2013 - L 19 AS 1057/13 B).

3

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, es sei denn diese erfolgt verspätet. Dann kommt es auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife an (Beschluss des Senats vom 01.04.2015 - L 7 AS 1904/14 B ER, L 7 AS 1905/14 B; Bayerisches LSG Beschluss vom 29.07.2015 - L 15 VG 19/15 B PKH). Damit können grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren noch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden (§§ 202 SGG, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt jedoch nicht für die Vorlage der nach § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 06.07.2016 - L 7 AS 1210/16 B und vom 11.12.2015 - L 7 AS 1445/15 B). Diese ermöglichen erst die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens iSd § 118 ZPO und eine Sachprüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe, sodass ihre Berücksichtigung erst im Beschwerdeverfahren der gesetzlich bestimmten funktionellen Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für die Prüfung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe zuwiderlaufen würde. Da die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. BGH Beschluss vom 03.03.2004 - IV Z B 43/03), können die Kläger einen neuen Antrag stellen. Dieser ist erneut zu bescheiden.

4

Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).

5

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).