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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 497/25·17.03.2026

SGB II: Pflege der Schwester als Beschäftigung begründet Arbeitnehmerstatus trotz Unterschreitung Mindestlohn

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Freizügigkeitsrecht (Unionsbürger)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streitig war Alg II für März bis August 2018 einer griechischen Unionsbürgerin, die ihre Schwester auf Grundlage eines Arbeitsvertrags ca. 14 Stunden wöchentlich gegen 316 € monatlich pflegte. Der Beklagte lehnte Leistungen wegen Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche) ab und bestritt den Arbeitnehmerstatus u.a. wegen Unterschreitung des Mindestlohns. Das LSG NRW wies die Berufung zurück: Die Pflegetätigkeit sei eine tatsächliche und echte Beschäftigung i.S.d. unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und begründe Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Eine Vergütung unter Mindestlohn sowie die Finanzierung über weitergeleitetes Pflegegeld schließen den Arbeitnehmerstatus bei nicht nur untergeordneter Tätigkeit nicht aus.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur SGB-II-Leistungsbewilligung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist unionsrechtlich (Art. 45 AEUV) geprägt und anhand objektiver Kriterien des Arbeitsverhältnisses zu bestimmen.

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Arbeitnehmer ist, wer für eine bestimmte Zeit für einen anderen nach dessen Weisung eine tatsächliche und echte Tätigkeit gegen Vergütung ausübt; lediglich völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeiten begründen keinen Arbeitnehmerstatus.

3

Ob eine Tätigkeit „tatsächlich und echt“ ist, ist im Wege einer Gesamtbewertung u.a. nach Arbeitszeit, Inhalt, Weisungsgebundenheit, wirtschaftlichem Wert, Vergütung, Vertragsgestaltung und Dauer/Kontinuität zu beurteilen.

4

Eine Vergütung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns schließt die Arbeitnehmereigenschaft im unionsrechtlichen Sinne nicht aus, wenn die Tätigkeit nach Gesamtwürdigung nicht nur untergeordnet und unwesentlich ist.

5

Auch eine entgeltliche Pflegetätigkeit für eine nahestehende Person kann ein Arbeitsverhältnis i.S.d. unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs begründen, sofern kein Scheinvertrag vorliegt und die Tätigkeit tatsächlich gelebt wird.

Relevante Normen
§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)§ Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II§ FreizügG/EU§ SGB XII§ SGB II

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 19 AS 1062/18

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.02.2025 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 streitig.

4

Der am 00.00.0000 geborene B. R. (B. R.) und die am 00.00.0000 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet. Beide haben die griechische Staatsangehörigkeit. Sie sind nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und zu ihrem psychisch erkrankten volljährigen Sohn gezogen. B. R. hat nach Aktenlage vom 01.09.2017 bis zum 30.06.2020, d.h. auch im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von der Beigeladenen bezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.02.2025 Bezug genommen. Am 23.05.2018 teilte die D. M. dem Beklagten mit, dass B. R. nicht versicherungspflichtig sei, weil er die Pflegestufe 4 habe und nicht erwerbsfähig sei. Seit dem 13.09.2017 beziehe er aufgrund der Pflegestufe 4 Leistungen (monatlich 728 €).

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Einen Antrag aus Dezember 2014 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2015 wegen fehlender Mitwirkung ab. Im Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin u.a. einen Umstellungsantrag für Leistungen der Pflegeversicherung und eine Bescheinigung der D. M. vom 01.04.2015 eingereicht, wonach sie seit dem 20.03.2015 eine Pflegetätigkeit für ihre Schwester J. H. ausübte, bei der die Pflegestufe I anerkannt ist. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit beläuft sich hiernach auf 14 Stunden wöchentlich. Des Weiteren hat die Klägerin den auf die Pflegetätigkeit der Klägerin bezogenen Anstellungsvertrag mit Frau H. vom 09.04.2015 vorgelegt. Danach hatten die Vertragsparteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden sowie eine monatliche Vergütung von 235 € vereinbart. Im Übrigen sollte die Vergütung mit der Erhöhung der Pflegestufe den gesetzlichen Gruppierungen angepasst werden. Ferner enthält der Arbeitsvertrag u.a. Regelungen zu einer Probezeit, zum Erholungsurlaub und zur Kündigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 43 f. der VA des Beklagten Bezug genommen.

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Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 10.04.2015 für die Zeit vom 20.03.2015 bis zum 29.02.2016 sowie nach Fortzahlungsanträgen auch für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 28.02.2018 Alg II.

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Im Anschluss an den Fortzahlungsantrag aus Januar 2018 für die Zeit ab März 2018 für den Zeitraum ab 01.03.2018 forderte der Beklagte von der Klägerin die Einreichung von Kontoauszügen und Bescheinigungen der Pflegekasse der D.. Daraufhin legte die Klägerin diverse Kontoauszüge und eine Bescheinigung der D. M. vom 08.03.2018 vor, mit der gegenüber Frau H. bestätigt wurde, dass sie seit dem 01.01.2017 ein Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2 in Höhe von monatlich 316 € erhalte. Den vorgelegten Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass das Pflegegeld von der Pflegekasse direkt auf deren Konto überwiesen wurde.

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Mit Bescheid vom 16.03.2018 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab. Es bestehe kein Anspruch, weil ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zweck der Arbeitsuche vorliege. Die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin sei zu verneinen. Die Pflege von Familienangehörigen stelle keine Erwerbstätigkeit dar und begründe kein Arbeitsverhältnis.

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Im Widerspruchsverfahren wies die Klägerin darauf hin, dass sie seit dem 20.03.2015 als Arbeitnehmerin tätig sei und der Beklagte ihr in der Vergangenheit auch Alg II gezahlt habe.

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In den einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 19 AS 537/18 ER sowie S 19 AS 1216/18 ER verpflichtete das Sozialgericht (SG) Detmold den Beklagten mit Beschlüssen vom 08.05.2018 und 11.09.2018, der Klägerin vorläufig Leistungen i.H.d. Regelbedarfs für die Zeit vom 16.04.2018 bis zum 31.08.2018 und vom 01.09.2018 bis zum 28.02.2019 zu zahlen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2018 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin sei nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die Klägerin sei keine Arbeitnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Sie pflege zwar seit März 2015 ihre Schwester mit wöchentlich 14 Stunden und erhalte dafür ein Pflegegeld von 316 € monatlich. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II könne jedoch nur sein, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung eine Tätigkeit ausübe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Dabei sei auf objektive Kriterien abzustellen. Bei der Tätigkeit müsse es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handeln, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben würden, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Der Umfang der Tätigkeit lasse grundsätzlich die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft zu. Jedoch entspreche das Beschäftigungsverhältnis nicht den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland, da der Stundenlohn 5,24 € betrage und demnach deutlich unter dem Mindestlohn liege.

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Die Klägerin hat am 17.07.2018 beim SG Detmold Klage gegen den Bescheid vom 16.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2018 erhoben. Der Arbeitnehmerbegriff sei unionsrechtlich weit auszulegen. Entscheidend sei, dass es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handele. Ein Verstoß gegen einzelne Gesetzesbestimmungen vermöge dies nicht aufzuheben, zumal wenn es sich dabei um einen Verstoß gegen eine Arbeitnehmerschutzvorschrift handele. Ferner genieße sie Vertrauensschutz in Bezug auf die vom 20.03.2015 bis zum 01.03.2018 zuerkannte Arbeitnehmerstellung.

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Das SG hat die Stadt F. mit Beschluss vom 02.05.2023 beigeladen.

14

Die Beigeladene ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Aus den Entscheidungen im Eilverfahren sei ersichtlich, dass das SG den Arbeitnehmerstatus bejaht habe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 16.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - zu bewilligen,

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hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches zu bewilligen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bleibt bei seiner Auffassung und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19.06.2018.

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Das SG hat mit Urteil vom 26.02.2025 den Bescheid des Beklagten vom 16.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2018 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen. Die Klägerin erfülle für den streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt, so habe sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht, sie sei erwerbsfähig und auch hilfebedürftig und habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Leistungsausschluss im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sei vorliegend nicht gegeben. Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sei im Lichte des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts auszulegen, wobei auf den unionsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 45 AEUV abzustellen sei. Für die Gesamtbewertung der Ausübung einer Tätigkeit als Beschäftigung und damit für die Zuweisung des Arbeitnehmerstatus sei mithin Bezug zu nehmen insbesondere auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätigkeit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer; es sei mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EuGH ein weites Verständnis zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung einer Gesamtschau sei die Klägerin unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit als Pflegeperson als Arbeitnehmerin anzusehen.

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Der Beklagte hat gegen das am 19.03.2025 zugestellte Urteil am 16.04.2025 Berufung eingelegt. Das Beschäftigungsverhältnis entspreche nicht den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland. Es bestehe im Rahmen des Freizügigkeitsrechts keine schützenswerte Beziehung zum deutschen Arbeitsmarkt. Unter Berücksichtigung des Mindestlohnes im Jahre 2018 i.H.v. 8,84 € habe die Klägerin zu einem Stundenlohn i.H.v. 5,24 € gearbeitet. Aus diesem Grund könne kein Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU anerkannt werden. Es handele sich um eine Aufwandsentschädigung; es werde nur das Pflegegeld weitergeleitet. Pflegegeld solle einen Mehraufwand ausgleichen und besitze keinen Entgeltcharakter im Sinne einer Vergütung. Das Entgelt stamme ausschließlich aus einer anderen Sozialleistung. Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff dürfe sich nicht auf Sachverhalte erstrecken, die nicht auf eine eigenständige Teilnahme am Erwerbsleben gerichtet seien und denen eine arbeitsmarktbezogene Zielrichtung fehle. Der Umstand, dass vorliegend ein Anstellungsvertrag zwischen den Familienangehörigen geschlossen worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil vom 26.02.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen.

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Der Senat hat die Akten S 19 AS 537/18 ER und S 19 AS 1216/18 ER beigezogen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

31

II.

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Der Senat konnte, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, weil der Fall keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine weitere mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.

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Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018.

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Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin war in Anbetracht ihres die Freibetragsgrenze nicht überschreitenden Einkommens auch hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II.

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Die Klägerin war entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht von den Leistungsausschlüssen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst. Ihr Aufenthaltsrecht ergibt sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, denn die Klägerin ist (auch) ab dem 01.03.2018 als Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizüg G/EU freizügigkeitsberechtigt.

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Der Begriff des Arbeitnehmers in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist europarechtlich geprägt Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Rechts der Europäischen Union beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen (vgl. hierzu EuGH vom 06.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche - juris, Rn. 24). Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. hierzu EuGH vom 06.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche - juris, Rn. 24). Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist (vgl. hierzu EuGH vom 26.2.1992 - C-357/89 - Raulin, juris, Rn. 14). Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann. Auch die Dauer der von dem Betroffenen ausgeübten Tätigkeit ist ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen hat, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist. Der bloße Umstand der kurzen Dauer der Beschäftigung führt als solcher aber nicht dazu, dass die Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist. Liegen die Voraussetzungen des Arbeitnehmerstatus vor, sind die Motive für den Abschluss von Arbeitsverträgen sowie der Suche von Arbeit in einem Mitgliedstaat unerheblich. Für die Gesamtbewertung der Ausübung einer Tätigkeit als Beschäftigung und damit die Zuweisung des Arbeitnehmerstatus ist mithin Bezug zu nehmen insbesondere auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätigkeit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer. Nicht alle einzelnen dieser Merkmale müssen für sich genügen, um die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Der maßgeblichen Gesamtbewertung ist mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein weites Verständnis zugrunde zu legen. Für die Beurteilung, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, sind die nationalen Gerichte zuständig, denn sie allein verfügen über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und sind am besten in der Lage, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen (vgl. zu alledem BSG, Urteile vom 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R - juris, Rn. 19; vom 27.01.2021 - B 14 AS 42/19 R - juris, Rn. 17 und vom 12.09.2018 - B 14 AS 18/17 R - juris, Rn. 19 m.w.N; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 31.01.2023 - L 7 AS 1652/22 B ER - juris Rn. 28 und vom 21.12.2017 - L 7 AS 2044/17 B ER und vom 17.07.2017 - L 7 AS 647/17 B ER; vom 26.05.2017 - L 7 AS 510/17 B ER -juris Rn. 24).

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Nach diesen Maßgaben ist für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Freizügigkeitsrecht der Klägerin als Arbeitnehmerin i.S.v.§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU - ausgehend von einer Gesamtschau unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses - (BSG, Urteil vom 27.01.2021 - B 14 AS 42/19 R - juris, Rn. 17) zu bejahen. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen des SG, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auszuführen: Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses, d.h. die Erbringung von Leistungen während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung, liegt vor. Auch die Vertragsgestaltung und die Vergütungsregelung entsprechen den o.g. Anforderungen. Zwar hat die Klägerin aus der Tätigkeit kein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt; die Tätigkeit war jedoch mit einem Zeitaufwand von 14 Stunden wöchentlich und einer sich zuletzt auf 316 € monatlich belaufenden Vergütung nicht völlig untergeordnet und unwesentlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 14 AS 18/17 R - juris, Rn. 21: Tätigkeit von 30 Stunden im Monat mit einer Vergütung von zunächst 100 €, später 250 € reicht aus, Beschluss des Senats vom 20.04.2017 - L 737/17 B AS ER - juris, Rn. 3: Verdienst i.H.v. 168 € monatlich ausreichend; LSG NRW, Beschluss vom 07.10.2016 - L 12 AS 965/16 B ER - juris, Rn. 16: Verdienst über Grundfreibetrag i.H.v. 100 € monatlich ausreichend). Zu beachten ist auch, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung ihre nicht mit ihr in einem Haushalt lebende Schwester bereits seit dem 20.03.2015 und damit über einen Zeitraum von drei Jahren gepflegt hatte, so dass die in Rede stehende Tätigkeit auch durch eine beachtliche Kontinuität geprägt ist.

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Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, verfangen die vom Beklagten gegen das Bestehen des Freizügigkeitsrechts vorgetragenen Argumente nicht. In diesem Zusammenhang mutet es zunächst befremdlich an, dass der Beklagte der Klägerin vor der Ablehnung der Bewilligung von Alg II über eine geraume Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt hatte, ohne den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zu thematisieren. Ergänzend betont der Senat, dass eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns (hier: 5,24 € statt 8,84 € im Jahr 2018) das Vorliegen eines Arbeitnehmerstatus i.S.v.§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht ausschließt, wenn - wie hier - die Voraussetzungen für ein nicht völlig untergeordnetes und unwesentliches Arbeitsverhältnis vorliegen (ständige Rechtsprechung des Senats - vgl. nur Beschlüsse vom 31.01.2023 - L 7 AS 1652/22 B ER Rn. 28 f. [Oktober/November 2022 - Stundenlohn 10,45 € bei einem Mindestlohn i.H.v. 12 €]; vom 26.05.2017 - L 7 AS 510/17 B ER -). Weiter ist ein Arbeitsverhältnis auch bei Übernahme einer Pflegetätigkeit für eine nahestehende Person an den üblichen, hier vorliegenden Anforderungen zu messen (vgl. hierzu, wenn auch aufgrund der geringen Entlohnung i.H.v. 122 € mit abweichendem Ergebnis LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2017 - L 31 AS 848/17 B ER - juris, Rn. 26); Anhaltspunkte für ein „nicht gelebtes“ Arbeitsverhältnis im Sinne eines Scheinvertrages i.S.v. § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegen hier nicht vor. Abschließend ist es für den Senat nicht ersichtlich, warum die wohl aus Praktikabilitätsgesichtspunkten vorgenommene Weiterleitung des Pflegegeldes auf das Konto der Klägerin gegen eine hinreichende Entlohnung nach den vorstehenden Maßgaben sprechen sollte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Gründe für eine Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor.