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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 472/12 B·21.03.2012

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Bedürftigkeit als unzulässig verworfen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Duisburg. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Beschwerde, weil das SG ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit verneint hatte. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig nach §172 Abs.3 Nr.2 SGG; auch Einwendungen gegen die Ratenhöhe fallen darunter. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen verneinter Bedürftigkeit als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, soweit das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit verneint.

2

Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Raten im Prozesskostenhilfeverfahren richten sich auf die Bedürftigkeit und sind vom Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst.

3

Eine ablehnende Entscheidung über Prozesskostenhilfe begründet keine materielle Rechtskraft; das Sozialgericht kann bei neuen, entscheidungserheblichen Vorbringen die Entscheidung überprüfen und abändern.

4

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

5

Beschlüsse, die gemäß § 177 SGG als unanfechtbar erklärt sind, sind nicht weiterrechtsmittelfähig.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 45 AS 3581/11

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.02.2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.02.2012 ist unzulässig.

3

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Auch eine Beschwerde, mit der die Höhe der festgesetzten Ratenzahlung beanstandet wird, bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Bedürftigkeit. Da insoweit eine Teilablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegt, greift auch hier der Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (Beschluss des erkennenden Senats vom 08.07.2009, Az.: L 7 B 77/09 AS, Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011, Az.: L 8 SO 1/11 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 172, Rdn. 6h).

4

Dementsprechend hatte das SG bereits im angefochtenen Beschluss auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.

5

Mangels Zulässigkeit der Beschwerde bedurfte es keiner Überprüfung, ob die Entscheidung im angefochtenen Beschluss zutreffend ist. Ergänzend weist der Senat jedoch darauf hin, dass eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwächst (Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.03.2004, IV ZB 43/03) und das SG daher überprüfen kann, ob und inwieweit aufgrund des Vortrags der Klägerin eine Abänderung seines Beschlusses in Betracht kommt.

6

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).