Beiordnung von Rechtsanwalt in parallelen Eingliederungsverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das LSG hielt die Beschwerde für unbegründet, weil die Beiordnung nach §73a SGG i.V.m. §121 Abs.2 ZPO bei Entscheidungsreife nicht erforderlich war. In mehreren parallel geführten, inhaltlich übertragbaren Verfahren reicht eine bereits gewährte anwaltliche Vertretung aus. Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH und Beiordnung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §73a SGG i.V.m. §121 Abs.2 ZPO setzt voraus, dass sie bei Entscheidungsreife wegen Umfangs oder Schwierigkeit der Sache erforderlich ist.
Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist aus Sicht eines vernünftigen Unbemittelten zu beurteilen, ob er vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.
Bei mehreren parallel geführten Verfahren, deren anwaltliche Beratung sich ohne wesentliche Änderungen übertragen lässt, ist regelmäßig keine erneute Beiordnung zu gewähren.
Identische oder im Wesentlichen übereinstimmende Regelungen in mehreren Bescheiden (z.B. Eingliederungsauflagen) sprechen gegen die Erforderlichkeit einer erneuten Beiordnung.
Kostenentscheidungen richten sich nach §73a Abs.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; Beschlüsse nach §177 SGG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 28 AS 2410/12
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat mit seinem Beschluss vom 11.02.2014 im Ergebnis zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren abgelehnt. Der Senat verweist zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss L 7 AS 442/14 B, mit dem Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren S 28 AS 4891/11 bewilligt worden ist, und macht diese zum Gegenstand auch dieses Beschlusses. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts; die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten war im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages nicht erforderlich iSv § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Erforderlichkeit iSd § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81 - juris Rz. 39). Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Rechtsuchende mehrere parallel gelagerte Verfahren betreibt. Lässt sich die anwaltliche Beratung ohne wesentliche Änderungen auf alle übrigen Fälle übertragen, so gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 - juris Rz. 16). Dies ist hier der Fall.
Im hier geführten Ausgangsverfahren vor dem SG (S 28 AS 2410/12) ist der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 06.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2012 streitig. Der Ersetzungsverwaltungsakt betrifft den Gültigkeitszeitraum vom 06.02.2012 bis 05.08.2012 - also den Regelzeitraum von sechs Monaten im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Geregelt werden hier die Eingliederungspflichten der Klägerin dergestalt, dass von der Klägerin mindestens fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat verlangt werden. Es sind auch befristete Stellenangebote einzubeziehen. Diesbezüglich unterscheidet sich der Bescheid vom 06.02.2012 im Wesentlichen nicht von den Regelungen im Bescheid vom 05.08.2011, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens mit dem Aktenzeichen L 7 AS 442/14 B ist. Auch hinsichtlich der Leistungen des Beklagten und hinsichtlich der Rechtsfolgenbelehrung weisen die Bescheide vom 06.02.2012 und 05.08.2011 praktisch identische Regelungen auf. Auch im hier geführten Verfahren wehrt sich die Klägerin mit der Argumentation, es sei dem Verwaltungsakt keine Eingliederungsvereinbarung vorausgegangen. Eine Anwaltsbeiordnung ist daher nicht notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG