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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 425/11 B·08.05.2011

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei SGB II-Leistungen zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Prozesskostenhilfe/Sozialgerichtsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Klage gegen die Aufhebung von Leistungen nach SGB II/SGB III/SGB X. Das Gericht prüft summarisch und verneint hinreichende Erfolgsaussichten wegen des Zuflusses von Vermögen aus Hausverkauf, das den Freibetrag übersteigt und verwertbar ist. Damit fehlt Hilfebedürftigkeit; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht und wegen verwertbaren Vermögens zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und das Vorhaben nicht mutwillig ist.

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Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im SGB II sind übersteigende Vermögenszuflüsse aus Veräußerungen als verändernde Umstände zu berücksichtigen, die die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen können.

3

Der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II beträgt 150 EUR je vollendetem Lebensjahr; eine höhere Berücksichtigung nach Nr. 3 (250 EUR) setzt substantiiert vorgetragene Tatsachen voraus.

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Vermögen ist bei der Förderungsprüfung nur dann außer Betracht zu lassen, wenn es nicht verwertbar ist; verwertbares Vermögen ist zur Bestreitung des Lebensunterhalts heranzuziehen.

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Kosten im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren werden nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO§ 48 Abs. 1 SGB X§ 40 SGB II§ 330 SGB III§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 5 AS 1738/10

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.02.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

3

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage der am 00.00.1962 geborenen Klägerin, die sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherung nach § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), § 40 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab Januar 2010 richtet, bietet nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Denn es ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse durch den Zufluss von Vermögen aus einem Hausverkauf in Höhe von 13329,61 EUR im November 2009 eingetreten. Das Vermögen übersteigt das Schonvermögen von insgesamt 7800,- EUR (47 x 150,- EUR + 750,- EUR). Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin beträgt der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II je vollendetem Lebensjahr 150,- EUR. Tatsachen, die eine Berücksichtigung von 250,- EUR je Lebensjahr nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II ermöglichen, sind weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Damit übersteigt das Vermögen den Freibetrag von 7800,- EUR. Das Vermögen ist auch verwertbar. Damit kann die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Vermögen bestreiten. Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II liegt nicht vor.

5

Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG iV.m. § 127 Abs. 4 SGG).

6

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).