Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Berufungsverfahren vor dem LSG NRW
KI-Zusammenfassung
Das LSG NRW bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und ordnet einen Rechtsanwalt für die Zeit ab Antragstellung bei. Voraussetzung ist, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann und die Angelegenheit nicht von vornherein chancenlos ist (§§114,115,119 ZPO i.V.m. §73a Abs.1 SGG). Der Beschluss ist nicht mit Beschwerde angreifbar (§177 SGG).
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde stattgegeben; Beschluss ist nicht anfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der ZPO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen kann.
Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht von vornherein jeglicher Erfolgsaussicht entbehrt.
Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann für die Durchführung des Verfahrens ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; die Beiordnung kann für die Zeit ab Antragstellung erfolgen.
Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sozialgerichtsverfahren sind nach §177 SGG mit der Beschwerde nicht angreifbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 10 (12) AS 84/07
Tenor
Dem Kläger wird für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N aus C für die Zeit ab Antragstellung bewilligt.
Gründe
Dem Kläger war Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn er erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 114, 115 und 119 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Seiner Rechtsverfolgung fehlt es nicht von vornherein an jeglicher Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).