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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 345/24·11.08.2024

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Berufungsverfahren wegen Erfolgslosigkeit

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Landessozialgericht lehnte den Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 ZPO bietet. Der Senat stützt sich auf einen rechtlichen Hinweis. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren nach §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

2

Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.

3

Das Gericht darf seine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf zuvor erteilte rechtliche Hinweise treffen, soweit diese auf die Erfolgsaussichten abstellen.

4

Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 4 AS 1198/23

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird wegen fehlender Erfolgsaussichten i.S.d. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO abgelehnt.

3

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lagen nicht vor, denn die Rechtsverfolgung bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 25.06.2024 Bezug.

4

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).