Einstweilige Anordnung zur Zahlung von Beitragsdifferenz privater KV abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz für die Zahlung der monatlichen Differenz zwischen ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherungsprämie und den von der Antragsgegnerin geleisteten Beiträgen. Das LSG lehnte den Antrag ab, da kein Anordnungsgrund (Unzumutbarkeit des Abwartens) hinreichend glaubhaft gemacht wurde und der Krankenversicherungsschutz als gesichert erachtet wurde. Die materielle Frage, ob §26 SGB II die Beitragslücke schließt, bleibt für das Hauptsacheverfahren offen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung der Beitragsdifferenz abgelehnt; Kosten in beiden Instanzen nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund erforderlich; besteht ohne vorläufigen Rechtsschutz die Gefahr schwerer und anders nicht abwendbarer Nachteile, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache gegebenenfalls abschließend zu prüfen.
Die Unzumutbarkeit des Abwartens (Anordnungsgrund) muss glaubhaft gemacht werden; bloße Beitragsmehrbelastungen rechtfertigen vorläufigen Rechtsschutz nicht, wenn der Versicherungsschutz insgesamt gesichert erscheint.
Bei Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II kann ein Zuschuss zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II gewährt werden; die Frage einer darüber hinausgehenden Verpflichtung zur Schließung einer Beitragslücke ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
Das Ruhen der Versicherungsleistungen endet, wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig nach dem SGB II wird, sodass der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz wieder wirksam wird (vgl. Stellungnahme zu § 193 Abs. 6 S. 5 VVG im Entscheidungszusammenhang).
Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz kann nach § 193 SGG analog getroffen werden.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 6 AS 217/09 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.12.2009 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 08.12.2009 ist begründet. Das SG hat zu Unrecht einen Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung der Differenz in Höhe von 175,39 EUR monatlich zwischen den tatsächlich der privaten Versicherung geschuldeten (317,50 EUR) und den von der Antragsgegnerin gewährten Beitragen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (142,11 EUR) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bejaht.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Der Senat lässt offen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin, die durch ihre selbstständige Tätigkeit ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten konnte, beantragte am 27.01.2009 Grundsicherung und meldete im April 2009 ihr Gewerbe ab. Einen Anordnungsgrund, d. h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn die Antragstellerin, die nach § 5 Abs. 5a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungspflicht befreit ist, erhält nach § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II einen Zuschuss zu den von ihr an die Barmenia Versicherung zu zahlenden Beiträgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die Beiträge auf die Höhe der für einen Versicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt hat (§ 12 Abs. 1c S. 6, 4 Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG], § 110 Abs. 2 S. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Antragstellerin ist gesichert. Denn nach § 193 Abs. 6 S. 5 VVG endet das Ruhen der Leistungen, wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig nach dem SGB II wird.
Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, ob entgegen dem Wortlaut des § 26 SGB II die bei der Antragstellerin vorliegende Beitragslücke von der Antragsgegnerin zu schließen ist (vgl. hierzu L 7 B 197/09 AS m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).