Beschwerde gegen einstweilige Darlehensgewährung nach §23 SGB II zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beschwerte sich gegen eine einstweilige Anordnung, die ihn verpflichtete, der Antragstellerin bis 28.02.2011 Leistungen nach dem SGB II als Darlehen zu gewähren. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung und die darlehensweise Leistungsgewährung nach §23 Abs.5 SGB II vorliegen. Das LSG bestätigte die Begründung des SG und wies die Beschwerde als unbegründet zurück; eine gesetzliche Kurzfristbegrenzung des Darlehens ergibt sich nicht. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß §193 SGG.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen einstweilige Anordnung zur Darlehensgewährung nach §23 SGB II als unbegründet zurückgewiesen; keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Regelungsanordnungen nach §86b Abs.2 SGG sind zulässig, wenn ein materieller Anordnungsanspruch besteht und ohne vorläufige Regelung schwere, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen; in solchen Fällen kann eine vertiefte Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache erforderlich sein.
Das SGB II enthält keine generelle Regelung, die eine darlehensweise Gewährung von Leistungen nach §23 Abs.5 SGB II auf einen eng begrenzten Zeitraum zwingend beschränkt.
Eine darlehensweise Leistungsgewährung nach §23 Abs.5 SGB II ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte erste zumutbare Schritte zur Verwertung seines Vermögens unterlässt.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach §193 SGG; es besteht keine Erstattungsverpflichtung der Kosten, wenn das Gericht dies so anordnet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 3 AS 3784/10 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientieren Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) entsprechend ihrem Antrag bis zum 28.02.2011 als Darlehen zu gewähren. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 16.12.2010 verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das SGB II enthält keine Regelung, die § 23 Abs. 5 SGB II dahingehend einschränkt, dass ein Darlehen nur für einen eng begrenzten Zeitraum bewilligt werden kann. Nach der Rechtsprechung scheidet eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II nur dann aus, wenn der Vermögensinhaber erste Schritte zur Verwertung seines Vermögens nicht unternommen hat (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.08.2009, Az.: L 7 AS 852/09 B ER, Rdn. 6; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2009, Az.: L 5 AS 56/09 B ER, Rdn. 34). Auch aus der vom Antragsgegner zum Beleg seiner Rechtsauffassung zitierten Textstelle (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SB II, K § 23 Rdn. 525) ergibt sich keine andere Wertung. Sofern dort ausgeführt wird, "die Laufzeit des Darlehens soll die Dauer eines Bewilligungsabschnittes i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatz (nicht: Zahlungsabschnitt i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 4 Konjunktionalsatz) also i.d.R. maximal 6 Monate nicht übersteigen" ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass sich diese Ausführungen nicht auf die Fallkonstellationen wie die hier vorliegende beziehen, in denen ein sofortiger Verbrauch tatsächlich nicht möglich ist. Denn die Zitatstelle lautet weiter: "Für die Zeit danach sinkt die Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich der Vermögensverwertung in der Weise, dass der Hilfebedürftige auch wirtschaftliche Einbußen hinzunehmen hat."
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).