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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 2288/16 B ER & L 7 AS 2289/16 B·02.01.2017

Beschwerde zurückgewiesen: fehlende Bezifferung und mangelnde Glaubhaftmachung im Eilverfahren

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialprozessrecht / Einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines einstweiligen Antrags und die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Das LSG wies die Beschwerde zurück, weil der Antrag unzulässig war (fehlende Bezifferung des geltend gemachten Bedarfs) und in der Sache kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Zudem besteht kein Erstattungsanspruch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17.11.2016 zurückgewiesen; Ablehnung der einstweiligen Anordnung und der Prozesskostenhilfe bestätigt, Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der geltend gemachte Anspruch so zu beziffern, dass das Gericht den Streitgegenstand bestimmen kann; dies gilt insbesondere bei teilweiser Einkommensdeckung (‚Aufstocker‘).

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Ein Anordnungsanspruch nach § 86b SGG muss glaubhaft gemacht werden; bloße pauschale Hinweise auf bevorstehende Zwangsvollstreckungsandrohungen genügen nicht zur Substantiierung einer konkreten Gefährdung der Unterkunft.

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Forderungen aus Zeiten vor Stellung des SGB II-Antrags sind allenfalls als Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II zu berücksichtigen und im Eilverfahren nur dann erfolgreich geltend zu machen, wenn die konkrete Gefahr des Verlusts der Unterkunft glaubhaft dargelegt wird.

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Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nach §§ 73a Abs.1 SGG, 114 ff. ZPO zu prüfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 193 SGG; § 127 Abs.4 ZPO).

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG§ 92 SGG§ 92 Abs. 1 Satz 3 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 22 Abs. 8 SGB II§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 20 AS 3075/16 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der Senat lässt ausnahmsweise offen, ob die Beschwerde zulässig oder im Hinblick auf § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unstatthaft ist. Es ist dem Senat trotz Erinnerung bis zur Entscheidung nicht gelungen, die Antragstellerin zur Beantwortung der bereits am 05.12.2016 erstmals gestellten Frage zu bewegen, welcher Bedarf genau (monatliche Höhe) ungedeckt ist und im Eilverfahren geltend gemacht wird.

3

Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren abgelehnt. Der Antrag ist bereits unzulässig. § 92 SGG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar (Keller in Meyer-Ladewig/keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 86b Rn. 9b mwN). Daher soll der Antrag einen bestimmten Sachantrag enthalten (S. 3), da erst mit der Angabe des Gegenstands des Begehrens und der Stellung eines bestimmten Antrags das Gericht in die Lage versetzt wird, den Streitgegenstand des Verfahrens zu bestimmen. Zwar ist die Stellung eines bestimmten Antrags nach § 92 Abs. 1 S. 3 SGG nur eine Sollvorschrift, nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ist jedoch für die Zulässigkeit einer Klage oder eines Eilantrags zwingend, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestimmt werden kann, was der Kläger begehrt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 92 Rn. 12; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 3,1). Jedenfalls bei Personen bei denen - wie hier - durch zufließendes Einkommen ein Teil des Bedarfs gedeckt ist ("Aufstocker"), ist für die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens eine Bezifferung erforderlich (zur Notwendigkeit der Bezifferung von konkreten Geldleistungsansprüchen BSG Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R mwN). Dies gilt umso mehr als, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohnehin nur eine ungefähre Benennung des geltend gemachten Anspruchs ausreicht, weil aufgrund der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung ein endgültiger Rechtsverlust durch eine evtl zu geringe Anspruchsstellung nicht droht.

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Wenn der Antrag im Wege der interessengerechten Auslegung und in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes dahin ausgelegt wird, dass die Antragstellerin mindestens den Betrag geltend macht, der in der Zahlungsaufforderung der Stadt S aufgeführt ist (1989,86 EUR), ist der Antrag unbegründet. Die Antragstellerin hätte insoweit einen Anordnungsanspruch iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht. Bei allen Forderungen, die mit der Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden, handelt es sich um solche, die aus Zeiten vor Stellung des Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts am 25.08.2016 resultieren. Damit handelt es sich allenfalls um Schulden iSd § 22 Abs. 8 SGB II. Diese können im Eilverfahren nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass konkret eine Gefährdung der Unterkunft droht, falls sie nicht beglichen werden (Beschluss des Senats vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER Rn. 34). Eine Gefährdung der Unterkunft iSd § 22 Abs. 8 SGB II hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Allein der pauschale Hinweis der Stadt S, bei Nichtzahlung werde die Zwangsvollstreckung eingeleitet, belegt weder, dass die Antragstellerin hiergegen nicht mit Erfolg vorgehen könnte noch, dass ihr die für die Abwendung der Vollstreckung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Hierfür bestehen Anhaltspunkte. Aus den von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich allein für den Zeitraum Juni 2016 - August 2016 Bareinzahlungen iHv 900 EUR. Der Senat hält es für wenig glaubhaft, dass es sich hierbei - wie die Antragstellerin zu 1) eidesstattlich versichert hat - um "Taschengeldzahlungen" von den Eltern der Antragstellerin zu 1) an die Antragstellerin zu 2) handeln soll, die zwar offenbar für Konsumbedürfnisse der Antragstellerin zu 2), nicht aber für die Sicherung für deren Unterkunft ausgegeben werden dürfen.

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Prozesskostenhilfe für das Verfahren steht den Antragstellerinnen nicht zu (§§73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 f. ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).

7

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).