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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 2237/10 B·02.03.2011

LSG: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Mehrbedarfs-Klage wegen kostenaufwändiger Ernährung

SozialrechtLeistungsrecht (SGB II)ProzesskostenhilfeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II. Strittig war, ob trotz fehlenden Ernährungstagebuchs hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Das LSG gab der Beschwerde statt, bewilligte ratenfreie PKH und ordnete einen Rechtsanwalt bei, da ärztliche Abklärungen weitere Erkenntnisse bringen können. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde des Klägers erfolgreich; PKH ratenfrei bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO wird gewährt, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

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Bei Klagen auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II können Erfolgsaussichten nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Ernährungstagebuch nicht vorgelegt wurde, wenn anderweitige substantielle ärztliche Darlegungen vorgetragen sind.

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Zur Feststellung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs sind weitere medizinische Ermittlungen bei behandelnden Ärzten erforderlich; eine entsprechende Einwilligung zur Akteneinsicht begründet keine Unzulässigkeit der PKH-Bewilligung.

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Ein krankheitsbedingter erhöhter Ernährungsbedarf rechtfertigt nicht ohne weiteres den Mehrbedarf bei alleinigem Vorliegen eines Diabetes mellitus Typ II.

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Prozesskostenhilfe kann bei Zahlungsunfähigkeit ratenfrei gewährt werden; im Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 73a SGG in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO§ 21 Abs. 5 SGB II§ 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 44 AS 749/10

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 16.11.2010 geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I aus X beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

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Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann der Klage des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) die hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden. Zwar hat der Kläger das vom SG angeforderte Ernährungstagebuch zum Nachweis der Erforderlichkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nicht übersandt. Es wurde aber stattdessen im Schriftsatz vom 26.07.2010 ausführlich dargelegt, weshalb aufgrund der diversen Erkrankungen auf Seiten des Klägers für seine Ernährung höhere Kosten entstehen. Ob die neben dem Diabetes mellitus Typ II bestehenden weiteren Erkrankungen einen Mehrbedarf rechtfertigen, bedarf weiterer Abklärung bei den den Kläger behandelnden Ärzten. Eine Einverständniserklärung zur Einholung von Befundberichten hat der Kläger bereits erteilt.

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Sollte sich bei den Ermittlungen herausstellen, dass die weiteren Erkrankungen des Klägers keinen kostenaufwändigen Mehrbedarf bedingen oder von den behandelnden Ärzte lediglich aufgrund des Diabetes mellitus Typ II eine kostenaufwändige Ernährung befürwortet wird, wäre die Klage unbegründet. Ein krankheitsbedingter erhöhter Ernährungsbedarf ist bei einem Diabetes mellitus zu verneinen. Insoweit entsprechen die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 14.01.2010, L 7 B 480/09 AS)

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Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.

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Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).