Aufschiebende Wirkung gegen Eingliederungsverwaltungsakt wegen ungeklärter Bewerbungskosten
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt, der verpflichtende Bewerbungsbemühungen ohne Regelung der Finanzierung vorsah, sowie Prozesskostenhilfe. Das LSG änderte den erstinstanzlichen Beschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung an sowie PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Begründet wurde dies mit erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme und dem Bestehen hinreichender Erfolgsaussichten; eine Interessenabwägung nach §86b SGG ergab den Subsidienceffekt.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung und PKH stattgegeben; aufschiebende Wirkung und Prozesskostenhilfe angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung auch dann ganz oder teilweise anordnen, wenn Widerspruch oder Anfechtungsklage nach § 86a Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung haben; hierzu ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfaltet ein Verwaltungsakt, der Eingliederungsleistungen und Pflichten regelt, grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn gewichtige rechtliche Zweifel und besondere Interessen der Betroffenen überwiegen.
Eine Eingliederungsvereinbarung, die Teilnehmer zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet, muss Regelungen zur Übernahme erforderlicher zusätzlicher finanzieller Aufwendungen enthalten; das Fehlen einer solchen Finanzierungsregelung begründet erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO ist zu gewähren, wenn der Beteiligte die Prozesskosten nicht tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 31 AS 2404/12 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.10.2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 13.09.2012 wird angeordnet. Der Antragstellerin wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Rechtsschutzverfahrens ab dem 05.10.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus I beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Das Gericht kann gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 10. Auflage 2012, § 86 b Rdn. 12 und 12 c). Dabei ist in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGG dem Gesetz ein Regel-Ausnahmeverhältnis zu Gunsten des Suspensiveffektes zu entnehmen, weil der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. (Keller a.a.O, Rdn. 12c).
Der Widerspruch und die zwischenzeitlich laut Vortrag der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.11.2012 erhobene Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 13.09.2012 entfalten nach § 86a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGG keine aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 2. Alt. SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I, 850) ordnet an, dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung und Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung regelt, keine aufschiebende Wirkung hat.
Vorliegend legt der angefochtene Bescheid fest, dass die Antragstellerin während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 18.09.2012 bis 17.03.2012 monatlich mindestens 5 Bewerbungsbemühungen nachweisen muss, den Meldeaufforderungen des Antragsgegners pünktlich Folge zu leisten hat, alle Möglichkeiten nutzen muss, um ihre Hilfebedürftigkeit zu minderen bzw. um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, und an allen Maßnahmen zur Eingliederung aktiv mitzuwirken sowie umgehend Bewerbungen auf Stellenangebote des Antragsgegners vorzunehmen hat. Zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen enthält die Eingliederungsvereinbarungen keine Ausführungen. Zur Recht weist die Antragstellerin unter Verweis auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, Az.: L 15 AS 77/12 B ER darauf hin, dass alleine aufgrund dieses Umstandes erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bestehen. Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 15, Rdn. 25)
Auch hat das SG den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Antragstellerin ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 73a SGG i.V.m. § 114 f. ZPO). Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin bot aus den dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.