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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 2158/16 B ER und L 7 AS 2159/16 B·28.12.2016

Beschwerde zu einstweiligen SGB-II-Leistungen und Schuldübernahme zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landessozialgericht weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurück, da der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit für den Zeitraum 20.08.2016–31.10.2016 nicht glaubhaft machte. Ein Darlehen zur Übernahme von Kosten der Unterkunft für Juli 2016 kommt nach §22 Abs.8 SGB II nur bei laufender Leistungsgewährung in Betracht. Ansprüche wegen Stromschulden scheitern mangels Bedarfsminderung und wegen vorhandener Einkünfte bzw. Vereinbarungen mit dem Versorger. Prozesskostenhilfe wurde bewilligt; Kosten nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts zu einstweiligen SGB‑II‑Leistungen und Schuldenerleichterungen abgewiesen; PKH bewilligt, keine Kostenerstattung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung einstweiliger Leistungen nach SGB II setzt voraus, dass der Antragsteller die Hilfebedürftigkeit für den streitigen Zeitraum glaubhaft macht; unzureichende Darlegungen genügen nicht.

2

§ 22 Abs. 8 SGB II ermöglicht die Übernahme von Schulden nur, wenn für den betreffenden Zeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II gewährt werden.

3

Bei der Prüfung vorläufiger Leistungsansprüche sind verfügbare Kontozuflüsse und sonstige Einkünfte zur Ermittlung der tatsächlichen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

4

Streitig gebliebene entscheidungserhebliche Tatsachen (z. B. mehrere Beschäftigungsverhältnisse oder unsichere Zuflüsse) bedürfen einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

5

Prozesskostenhilfe ist nach §§ 73a Abs.1 SGG, 114 ZPO zu gewähren, wenn sie für die sachgerechte Durchführung des Ausgangs- und Beschwerdeverfahrens erforderlich ist; die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGB II§ 22 Abs. 8 SGB II§ 193 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 114 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 17 AS 1309/16 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.10.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M, C, beigeordnet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Der Antragsteller hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage den Anordnungsanspruch für die Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 20.08.2016 bis zum 31.10.2016, dh die Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts nach § 142 Abs. 2 S. 3 SGB II. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren fehlt es an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Beispielhaft sei auf den Monat Oktober 2016 hingewiesen. Dem Antragsteller haben im Oktober ausreichend Barmittel zur Verfügung gestanden: Am 13.10.2016 ist eine Einzahlung iHv 450,35 EUR zu verbuchen. Zudem lässt der Zufluss vom 08.11.2016 "Gehalt iHv 547,14 EUR abzgl 400,- EUR - Abrechnung vom 31.10.2016" den Schluss zu, dass der als Abzugsposten genannte Vorschuss dem Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach im Oktober zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat.

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Ebenso wenig kann der Antragsteller mit seinem Antrag vom 14.09.2016, für Juli 2016 ein Darlehen für die Kosten für Unterkunft und Heizung zu erhalten, durchdringen. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können Schulden übernommen werden, sofern dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist, wenn Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

5

Der mit Schriftsatz vom 21.11.2016 erstmals geltend gemachte Anspruch, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller von Stromschulden iHv 209,- EUR freizu-stellen, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller bei einem Bedarf von 770,- EUR nach eigenem Vortrag im November 2016 ca 1.050,- EUR an Einkommen erzielte (Schriftsatz vom 24.10.2016). Selbst wenn nur der Zufluss iHv 547,14 EUR (08.11.2016 - Gehalt Oktober 2016) und 140,67 EUR (25.11.2016 Lohn September/Oktober "H") berücksichtigt würde, standen dem Antragsteller ausreichend Barmittel ab Mitte bzw Ende November zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Zudem konnte der Antragsteller nach eigenem Vortrag die Stromsperre durch eine Vereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter von den Stadtwerken nach Einzahlung des Abschlags iHv 46 EUR abwenden.

6

Die Klärung der Frage, ob für die Zeit zwischen dem Ende der Beschäftigung am 06.07.2016 und Aufnahme der Arbeit im September 2016 ein (ergänzender) Anspruch auf SGB II Leistungen bestanden hat, bleibt nach Beweisaufnahme (Vernehmung Dr. C und N) sowie Prüfung der Frage, ob die Zuflüsse auf dem Konto des Antragstellers neben dem Arbeitsverhältnis mit der "B GmbH, Hotel B1" ein weiteres Beschäftigungsverhältnis im "H" bei der Firma "S Verwaltungs-GmbH & Co. Immobilien KG" ausweisen, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (S 17 AS 1719/16).

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

8

Im Hinblick auf die notwendigen Darlegungen im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren stand dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).