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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 2096/10 B·15.06.2011

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung: Keine Klagebefugnis bei Beschäftigungszuschuss (§16a SGB II a.F.)

SozialrechtLeistungsrecht (SGB II)ProzesskostenhilfeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Überprüfungsverfahren nach §44 SGB X. Streitgegenstand war, ob sie wegen eines Beschäftigungszuschusses nach §16a SGB II a.F. klagebefugt ist. Das LSG verneint die Erfolgsaussicht und lehnt PKH mangels Klagebefugnis ab, da der Zuschuss Arbeitgeberleistung ist. Kosten werden nicht erstattet; Beitragsfragen können bei der Einzugsstelle geprüft werden (§28h/§28i SGB IV).

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Bei summarischer Prüfung ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn der Kläger die für die Rechtsverfolgung erforderliche Klagebefugnis nicht darlegt und dadurch die Erfolgsaussichten entfallen.

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Ein Beschäftigungszuschuss nach §16a SGB II a.F. ist eine ausschließlich dem Arbeitgeber bzw. Träger zugewiesene Leistung; Anspruchsinhaber ist der Arbeitgeber, nicht der erwerbsfähige Hilfebedürftige.

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Im Beschwerdeverfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind Kosten nicht erstattungsfähig (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 SGG).

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO§ 44 SGB X§ 16a SGB II a.F.§ 28h SGB IV§ 28i SGB IV§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 8 AS 512/10

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.11.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

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Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Klage der Klägerin, im Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) unter Aufhebung des Bescheides vom 03.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 07.07.2008, mit dem der X Universität N ein Beschäftigungszuschuss für den Zeitraum von Juli 2008 bis Dezember 2009 anlässlich der Einstellung der Klägerin von monatlich 930,54 EUR gewährte, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin ist nicht klagebefugt. Bei dem Beschäftigungszuschuss nach § 16a SGB II a.F. handelt es sich ausschließlich um eine Arbeitgeber- bzw. um eine Trägerleistung (Eicher in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 16a Rn. 10, § 71 Rn. 5). Daraus folgt, dass nur der Arbeitgeber der Anspruchsinhaber ist. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige wird durch diesen Zuschuss insofern mittelbar begünstigt. Denn er wird in den Arbeitsmarkt eingegliedert. Die Regelung des § 16a SGB II a.F. bewirkt lediglich einen Rechtsreflex zu Gunsten des Hilfebedürftigen (Eicher, a.a.O.; § 16 Rn. 42).

5

Die Klägerin kann bei der Einzugsstelle ihrer Krankenkasse die Versicherungspflicht und Beitragshöhe nach dem Recht der Arbeitsförderung überprüfen lassen (§ 28h, 28i Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]).

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Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG iV.m. § 127 Abs. 4 SGG).

7

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).