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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 2047/10 B·02.06.2011

PKH und Beiordnung in Schimmel-Mietstreit wegen Atemwegserkrankung bewilligt

SozialrechtProzesskostenhilfeverfahrenSozialgerichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das SG Düsseldorf ein. Streitgegenstand ist die Klage gegen einen Überprüfungsbescheid in einem Schimmelbefall-Fall mit Atemwegserkrankung; zu klären sind die zumutbaren Beseitigungsmaßnahmen gegenüber dem Vermieter. Das LSG änderte den Beschluss, bewilligte Prozesskostenhilfe und Beiordnung zur Wahrung der Waffengleichheit; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung als begründet; PKH und Beiordnung bewilligt, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO gewährt, wenn der Beteiligte die Kosten seiner Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

2

Bei der summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren genügt es für die Gewährung, dass die Klage zumindest teilweise Erfolg haben kann.

3

Komplexe Rechtsfragen darüber, welche zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung von Schimmelbefall bei zugleich bestehender Gesundheitsbeeinträchtigung verlangt werden können, rechtfertigen die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Sicherung der Waffengleichheit.

4

Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 7 AS 2796/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.10.2010 geändert. Den Klägern wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus L beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 11.10.2010 ist zulässig und begründet. Das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren zu Unrecht abgelehnt.

3

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 10.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2010 zumindest teilweise Erfolg hat.

5

Vorliegend wird die Rechtsfrage zu klären sein, welche Maßnahmen bei einem Schimmelbefall der Wohnung und gleichzeitigen Vorliegen einer Atemwegserkrankung im Rahmen der Inanspruchsnahme zumutbarer Beseitigungsmöglichkeiten verlangt werden können. Dabei wird insbesondere zu klären sein, ob eine mehrmalige telefonische Ansprache des Vermieters und in der Vergangenheit erfolglos verlaufene Beseitigungsmaßnahmen ausreichend sind oder ob, wie vom SG angenommen, von dem Berechtigten weitere Schritte unternommen werden müssen, nachdem Maßnahmen zur Schimmelbeseitigung in der Vergangenheit keinen Erfolg gezeigt haben. Insbesondere wird zu klären sein, ob und ggf. zivilrechtlichen Maßnahmen hätten vorgenommen werden müssen, um den Vermieter zur Beseitigung der Mängel anzuhalten und einen Umzug zu vermeiden. Somit wirft der Rechtsstreit jedenfalls nicht nur einfach zu beantwortende Rechtsfragen auf, so dass es zur Herstellung der gebotenen "Waffengleichheit" zwischen den Beteiligten angezeigt ist, den Klägern anwaltliche Unterstützung zu gewähren.

6

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).