Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 7 AS 2043/10 B·06.06.2011

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Mehrbedarfszuschlag nach SGB II

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Leistungen für Alleinerziehende / Mehrbedarfzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines höheren Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende nach SGB II. Das LSG lehnt die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ablehnung ab, da die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Die Berechnung des Mehrbedarfs entspricht dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 Ziff. 1 SGB II; ein automatischer Mehrbedarf bei zwei oder drei Kindern unter sieben Jahren ist nicht gegeben. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Mehrbedarfszuschlag nach SGB II als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Anspruchs auf höheren Mehrbedarfszuschlag nach SGB II ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die pauschale Festsetzung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Ziff. 1 SGB II entspricht dem Gesetzeswortlaut und begründet nicht ohne weiteres einen höheren individuellen Bedarf bei Betreuung von zwei oder drei Kindern unter sieben Jahren.

3

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist die Rspr. zur Vorgängerregelung (z. B. § 23 BSHG) maßgeblich; gesetzgeberische Pauschalannahmen werden durch Einzelfallvorträge nur dann überwunden, wenn diese substanziiert und entscheidungserheblich sind.

4

Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 21 Abs. 3 Ziff. 1 SGB II§ 23 BSHG§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 11 AS 1300/10

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.10.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Detmold hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 06.10.2010 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens, mit dem die Klägerin die Gewährung eines höheren Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende im Rahmen der ihr bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend macht, zu Recht abgelehnt.

3

Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 06.10.2010 verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung des Mehrbedarfszuschlags entspricht dem Wortlaut der Regelung des § 21 Abs. 3 Ziffer 1 SGB II. Auch der Vortrag im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 23 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist ein abweichender (höherer) Bedarf nicht bereits dann anzuerkennen, wenn jemand allein für die Pflege und Erziehung von zwei oder drei Kindern unter sieben Jahren sorgt. Der maßgebende Grund für den Gesetzgeber, bereits bei Alleinerziehenden mit nur einem Kind unter sieben Jahren einen Mehrbedarf anzunehmen, ist offenbar die geringe Mobilität, um Preisvergleiche anzustellen und preisbewußt einkaufen zu können. Dieser Nachteil verstärkt sich nicht gleichsam automatisch, wenn zwei oder drei Kinder unter sieben Jahren zu betreuen sind. Ähnliches gilt hinsichtlich der vom Gesetzgeber pauschal vermuteten höheren Aufwendungen für Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen (vgl. Oberverwaltungsgericht - OVG - Lüneburg, Urteil vom 27.03.1991, Az.: 4 L 227/89, Rdn. 6 ff.). Demzufolge ist der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz für den Senat nicht erkennbar.

4

Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

5

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).