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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 2042/10 B·06.06.2011

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Mehrbedarf nach SGB II abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines höheren Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende nach SGB II. Das Sozialgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab; der Senat bestätigte diese Bewertung. Die Berechnung durch die Beklagte entspreche dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 Ziff. 1 SGB II; ein abweichend höherer Bedarf bei mehreren Kindern unter sieben Jahren sei nicht automatisch anzuerkennen. Kosten im Beschwerdeverfahren bleiben unerstattet.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH zur Geltendmachung eines höheren Mehrbedarfszuschlags wird als unbegründet abgewiesen; Kosten sind nicht zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Bei der Festsetzung des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende ist der Wortlaut des § 21 Abs. 3 Ziff. 1 SGB II maßgeblich; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein höherer Bedarf bei zwei oder drei Kindern unter sieben Jahren.

3

Die vom Gesetzgeber bei Alleinerziehenden mit einem Kind unter sieben Jahren pauschal angenommenen Nachteile (z. B. verringerte Mobilität) begründen nicht automatisch zusätzliche Bedarfssteigerungen bei mehreren kleinen Kindern.

4

Kosten im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)§ 21 Abs. 3 Ziffer 1 SGB II§ 23 BSHG§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 11 AS 656/10

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.10.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Detmold hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 06.10.2010 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens, mit dem die Klägerin die Gewährung eines höheren Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende im Rahmen der ihr bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend macht, zu Recht abgelehnt.

3

Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 06.10.2010 verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Mehrbedarfszuschlags entspricht dem Wortlaut der Regelung des § 21 Abs. 3 Ziffer 1 SGB II. Auch der Vortrag im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 23 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist ein abweichender (höherer) Bedarf nicht bereits dann anzuerkennen, wenn jemand allein für die Pflege und Erziehung von zwei oder drei Kindern unter sieben Jahren sorgt. Der maßgebende Grund für den Gesetzgeber, bereits bei Alleinerziehenden mit nur einem Kind unter sieben Jahren einen Mehrbedarf anzunehmen, ist offenbar die geringe Mobilität, um Preisvergleiche anzustellen und preisbewußt einkaufen zu können. Dieser Nachteil verstärkt sich nicht gleichsam automatisch, wenn zwei oder drei Kinder unter sieben Jahren zu betreuen sind. Ähnliches gilt hinsichtlich der vom Gesetzgeber pauschal vermuteten höheren Aufwendungen für Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen (vgl. Oberverwaltungsgericht - OVG - Lüneburg, Urteil vom 27.03.1991, Az.: 4 L 227/89, Rdn. 6ff). Demzufolge ist der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz für den Senat nicht erkennbar.

4

Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

5

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).