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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 1956/12 B·06.02.2013

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei ungeklärter SGB II-Rechtsfrage (LSG NRW, L 7 AS 1956/12 B)

SozialrechtGrundsicherungsrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beschwerten sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht für ein Klageverfahren zu Grundsicherungsleistungen. Streitgegenstand ist die Reichweite des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs.1 SGB II bei bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen und die damit verbundene Erfolgsaussicht. Das Landessozialgericht änderte den Beschluss und bewilligte ratenfrei Prozesskostenhilfe, da die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Außergerichtliche Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH für das Klageverfahren ratenfrei bewilligt, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO wird gewährt, wenn der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

2

Die bloße Existenz einer bislang ungeklärten oder schwierigen Rechtsfrage steht einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen; die Aussicht auf Erfolg ist in solchen Fällen im Einzelfall zu prüfen und nicht von vornherein zu verneinen.

3

Kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, ist die Prozesskostenhilfe ratenfrei zu gewähren.

4

Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO).

5

Beschlüsse nach § 177 SGG über die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO§ 73a SGG i.V.m. § 114 f. ZPO§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II§ Art. 4 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 VO (EG) 883/2004§ Art. 1 GG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 33 AS 1723/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.08.2012 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T aus L beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

3

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

4

Der Verfolgung des Anspruchs der Kläger kann im Hinblick auf eine ungeklärte Rechtsfrage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden. Die Entscheidung, insbesondere zur Reichweite des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien, hängt von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, die einen Leistungsausschluss ohne entsprechende Öffnungsklausel insbesondere für sog. "Alt-Unionsbürger" normiert, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und damit für EU-Bürger einschränkend auszulegen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.02.2012 - L 20 AS 2347/11 B ER - und vom 03.04.2012 - L 5 AS 2157/11 - mit weiteren Hinweisen auf den Meinungsstand; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2012, L 7 AS 1072/12 B ER). Die vom SG im angefochtenen Beschluss zitierte Rechtsprechung des 19. Senats des Landessozialgerichts NRW zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Beschluss vom 11.07.2012, L 19 AS 982/12 B) ist umstritten. So zieht der 6. Senat des Landessozialgerichts NRW die Anwendung des Art. 4 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 in Betracht (Beschluss vom 09.11.2012, L 6 AS 1324/12 B ER; vgl. auch Grundsicherungsleistungen für Unionsbürger unter dem Einfluss der VO (EG) Nr. 883/2004 von Prof. Dr. Dorothee Frings in Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik -ZAR-, Nr. 9/2012, Seite 317 ff.). Daher ist der Ausschluss jeglicher Grundsicherung sowohl europarechtlich als auch nach Maßstab von Art. 1 Grundgesetz (GG) im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) zweifelhaft und im Einzelfall zu prüfen.

5

Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7b m.w.N.).

6

Die Kläger sind nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 73a SGG i.V.m. § 114 f. der Zivilprozessordnung -ZPO-). Die Prozesskostenhilfe ist aus diesem Grunde ratenfrei zu bewilligen.

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Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.