Beschwerde gegen Beiordnungseinschränkung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Beschwerde gegen die Bewilligung von PKH mit der Einschränkung zugunsten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts ein. Zentral ist, ob die Beiordnung einer außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwältin aus Kostengründen beschränkt werden darf. Das LSG änderte die Entscheidung und ordnete die Beiordnung ohne örtliche Beschränkung an, da keine höheren Reisekosten zu erwarten waren. Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen die auf örtliche Beschränkung der Beiordnung gestützte PKH-Entscheidung stattgegeben; Beiordnung ohne örtliche Einschränkung, keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; eine Beschränkung kommt nur in Betracht, wenn dadurch Mehrkosten entstehen oder besondere Umstände dies rechtfertigen.
§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO verlangt bei Beiordnungen außerhalb des Gerichtsbezirks einen Kostenvergleich; nur bei voraussichtlich höheren Gebühren (insbesondere Reisekosten nach § 46 RVG) ist eine örtliche Beschränkung zulässig.
Bei der Prüfung der Beschränkung ist die tatsächliche Entfernung und die damit verbundenen Reisekosten maßgeblich; geringe Distanzen können die Annahme entfallen lassen, dass durch die Beiordnung höhere Kosten entstehen.
Die Entscheidung über die Kostentragung bei Beiordnungen richtet sich nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; das Gericht kann die Beiordnung ohne Erstattung von Kosten anordnen.
Ein Rechtsmittel gegen eine Beschränkung der Beiordnung ist begründet, wenn das Beschränkungsgebot des § 121 Abs. 3 ZPO nicht durch einen tatsachenorientierten Kostenvergleich gestützt wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 10 AS 1255/10
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.10.2010 geändert. Die den Klägern im Beschluss vom 04.10.2010 bewilligte Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin K aus F erfolgt ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts". Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nur unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger "zu den Bedingungen eines im Bezirk des SG niedergelassenen Rechtsanwalts" bewilligt.
Nach dem Wortlaut bzw. dem Sinn und Zweck des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) soll ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen oder aber besondere Umstände vorliegen, die diese Beiordnung rechtfertigen können. Daraus folgt im sozialgerichtlichen Verfahren für den Senat jedoch nicht zwingend, dass der Beteiligte einen Anwalt wählen muss, der im Bezirk des Gerichts seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei hat (so LSG NRW, Beschlüsse vom 21.04.2010 - B 9 B 59/09 SO und vom 05.09.2007 - L 9 B 35/07 SO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 9c).
Ist der Rechtsanwalt, dessen Beiordnung begehrt wird, nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ansässig, hat darüber hinaus ein Kostenvergleich stattzufinden (vgl. a.a.O., Rn. 570). Nur dann, wenn die Beiordnung dieses Rechtsanwalts überhaupt zu höheren Anwaltsgebühren führen würde als eine Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts (Reisekosten nach § 46 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 7003 bis 7005 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zum RVG), kommt eine Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts in Betracht (wie hier LSG NRW, Beschluss vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B).
Die Ermittlungen des Senats (www.ruhrpilot.de) haben insoweit ergeben, dass die Distanz zwischen dem Kanzleisitz der Rechtsanwältin der Kläger in F und dem Sitz des SG Gelsenkirchen 7,4 km beträgt. Da damit die Reisekosten nach § 46 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vieler der im Gerichtsbezirk Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwälte nicht erreicht oder überschritten werden, besteht kein Anlass, wegen des in § 121 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommenden Kostenminimierungsgedankens eine Beschränkung bei der Beiordnung vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.