Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Mehrbedarf SGB II erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beschwerte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren um Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (§21 Abs.5 SGB II). Das LSG änderte den Beschluss und bewilligte Prozesskostenhilfe ab Antragstellung sowie die Beiordnung. Zur Begründung forderte das Gericht weitere medizinische Ermittlungen und ggf. Befundberichte an. Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung als begründet; Prozesskostenhilfe und Beiordnung bewilligt, Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO ist zu gewähren, wenn der Beteiligte bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs; die Anforderungen an tatsächliche und rechtliche Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden.
Bei Anträgen auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach §21 Abs.5 SGB II sind zur Feststellung der medizinischen Notwendigkeit konkrete Ermittlungen durch das Gericht vorzunehmen; hierzu kann die Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte erforderlich sein.
Aktuelle Befunde aus einem späteren Zeitpunkt erlauben nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den Mehraufwand in einem früheren Streitzeitraum; eine solche Prüfung ist gegebenenfalls im Rahmen eines Fortzahlungsantrags vorzunehmen.
Im Beschwerdeverfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden die Kosten der Beschwerde in der Regel nicht erstattet (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 35 AS 3845/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.09.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ab Antragstellung (04.10.2011) bewilligt und Rechtsanwalt Dr. L aus F beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.
Diese ist zu bejahen. Es sind weitere Ermittlungen zur Beurteilung der vom Kläger im Dezember 2011 beantragten Weitergewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen einer schweren chronischen Fettstoffwechselstörung, Diabetes mellitus Typ 2, Hypertonie und Bluthochdruck angezeigt. Ohne weitere Ermittlungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf. Es ist erforderlich, ggf. durch Einholung eines Befundberichtes durch die behandelnden Ärzte, festzustellen, ob die im Ernährungstagebuch aufgeführten Nahrungsmittel einschließlich der ergänzend konsumierten zuckerfreien Säfte als kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Zudem wird das SG der Frage nachzugehen haben, ob dieser Bedarf nach dem Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Stand 2008) durch Vollkost gedeckt werden kann. Des Weiteren wird das SG zu ermitteln haben, ob ein atypischer Fall nicht unter Berücksichtigung der schweren kombinierten Fettstoffwechselstörung (Cholesterin 873 mg/dl 2007 - 704 mg/dl 2012; Trigyceride 5584 mg/dl 2007 - 4652 mg/dl 2012) vorliegt und insoweit den gesundheitlichen Status des Klägers im streitigen Zeitraum feststellen.
Zutreffend hat das Sozialgericht (SG) darauf hingewiesen, dass aus den aktuellen Befunden aus September 2012 nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den Mehraufwand 2011 erlauben. Insoweit sind diese Erkenntnisse im Rahmen eines Fortzahlungsantrages 2012 zu prüfen und bewerten.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).