LSG NRW: Bewilligung von PKH und Beiordnung im einstweiligen SGB-II-Rechtschutzverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, nachdem das Sozialgericht die Anträge abgelehnt hatte. Streitpunkt war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Antragstellerin bedürftig ist. Das LSG gab der Beschwerde statt, da bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussicht nicht von vornherein verneint werden konnte und weitere Ermittlungen zu den Wohnverhältnissen und zu § 22 SGB II erforderlich waren. PKH und Beiordnung wurden bewilligt; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung stattgegeben; PKH und Beiordnung bewilligt, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO wird gewährt, wenn der Beteiligte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig ist.
Für die Annahme einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg genügt im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; offensichtlich aussichtslose Anträge sind abzuweisen.
Kann im summarischen Verfahren nicht abschließend geklärt werden, ob die Erfolgsaussicht besteht, sind weitergehende Ermittlungen bzw. die Prüfung von Hilfsanträgen geboten, sodass PKH nicht bereits wegen fehlender abschließender Feststellungen zu versagen ist.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz ist bei Bedürftigkeit die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu prüfen und erforderlichenfalls anzuordnen.
Außergerichtliche Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 22 AS 1981/10 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.10.2010 geändert. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 22 AS 1981/10 ER Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus I beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 12.10.2010 ist begründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).
Die Antragstellerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung konnte dem Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, die Zustimmung zum Umzug in die Wohnung in der C-str. 00 in I zu erteilen sowie die Kosten für die Einzugsrenovierung, die Kaution, den Umzugswagen und die Doppelmiete für November 2010 vorläufig zu übernehmen, nicht von vornherein eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Beispielhaft sei angeführt, dass zum einen unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragstellerin und der Stellungnahme der Stadt I vom 04.08.2010 weitere Ermittlungen zu den Verhältnissen im Wohnumfeld der Antragstellerin geboten waren, um die Erforderlichkeit des Umzugs nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu klären und zum anderen die Voraussetzungen für eine vorläufige Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu prüfen waren (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R Rn. 24 ff. juris). Zudem wäre der Hilfsantrag der Antragstellerin auf darlehensweise vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zu bescheiden gewesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).