Beschwerde wegen Nichtnennung der Wohnanschrift unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein, ohne seine Wohnanschrift anzugeben. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Angabe der aktuellen Wohnanschrift regelmäßig Voraussetzung eines zulässigen Rechtsschutzbegehrens ist. Ein Postfach ist nicht gleichwertig, schützenswerte Geheimhaltungsinteressen wurden nicht vorgetragen. Ohne Wohn- oder Aufenthaltsort ist auch ein Anordnungsanspruch nach § 86b SGG mangels Feststellbarkeit der Leistungsvoraussetzungen (vgl. § 7 SGB II) nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Beschwerde wegen fehlender Angabe der Wohnanschrift als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren vor dem Sozialgericht setzt in der Regel die Angabe der aktuellen Wohnanschrift des Rechtsuchenden voraus.
Die Angabe eines Postfachs ist der Benennung einer Wohnanschrift nicht gleichwertig; von der Pflicht zur Offenbarung der Wohnanschrift ist nur bei glaubhaftem, schützenswertem Interesse abzusehen.
Ein Anordnungsanspruch nach § 86b Abs. 2 SGG kann nicht glaubhaft gemacht werden, wenn ohne Kenntnis von Wohn- oder Aufenthaltsort die Feststellung der Voraussetzungen für die Leistung (z. B. nach § 7 SGB II) nicht möglich ist.
Die Verletzung notwendiger Prozessvoraussetzungen führt zur Unzulässigkeit bzw. Verwerfung des Rechtsbegehrens; in solchen Fällen sind Kosten nach § 193 SGG nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 38 AS 2261/16 ER
Bundessozialgericht, B 4 A 177/17 S [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.08.2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist - ebenso wie bereits der erstinstanzliche Antrag - unzulässig, da die Wohnanschrift des Antragstellers von diesem nicht angegeben worden und unbekannt ist.
Als allgemeine Prozessvoraussetzung erfordert ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Die Angabe einer aktuellen Adresse zur Anschrift des Rechtsschutzsuchenden ist in jeder Lage des Verfahrens erforderlich (BSG Urteil vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S). Die Angabe eines Postfachs ist der Benennung einer Wohnanschrift nicht gleichwertig (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.11.2015 - L 19 AS 1912/15 B; Bayerisches LSG Urteil vom 24.04.2012 - L 8 SO 182/11). Dies gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes jedenfalls, wenn die Angabe der Wohnanschrift ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse an einer Geheimhaltung einer Offenbarung der Wohnanschrift entgegensteht (BSG Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 R; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.03.2012 - L 19 AS 2923/11 B). Derartige schützenswerte Interessen hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Vielmehr wäre es dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen, den Erörterungstermin am 19.01.2017 wahrzunehmen und dort seine Wohnanschrift (oder evtl. Hinderungsgründe) mitzuteilen, da die Ladung ihn rechtzeitig erreicht hat und ihm mit der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ihm auf Antrag Mittel für die Reise zum Gericht zur Verfügung gestellt werden können.
Ungeachtet dessen ist die Beschwerde unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht, da ohne Kenntnis seines Wohn- oder Aufenthaltsortes eine Feststellung der Leistungsvoraussetzungen (§ 7 SGB II) nicht möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).