Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe ein. Das LSG hält die Beschwerde für unbegründet, weil die Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der PKH-Entscheidung nicht gegeben waren. Eine im Beschwerdeverfahren vorgenommene Klageänderung kann nicht zur Neubeurteilung durch die Beschwerdeinstanz führen; das erstinstanzliche Gericht hat über einen erneuten PKH-Antrag zu entscheiden. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist zu gewähren, wenn der Beteiligte die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur in Raten tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten für Prozesskostenhilfe ist auf den Stand und Inhalt des Klageantrags abzustellen, wie er dem erstinstanzlichen Gericht bis zur Entscheidung über das PKH-Gesuch vorliegt; spätere Klageänderungen in der Beschwerdeinstanz begründen in dieser Instanz keine neue Erfolgsaussicht.
Ein ablehnender Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangt keine materielle Rechtskraft; eine erneute Antragstellung ist zulässig, insbesondere wenn sich der Streitgegenstand ändert, wobei die Neubewertung der Erfolgsaussichten dem erstinstanzlichen Gericht obliegt.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 73a Abs. 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AS 426/16
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.08.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 SGG, in der Sache jedoch unbegründet.
Nach § 73a SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff ZPO wird Prozesskostenhilfe gewährt, wenn ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Zwar ist im Grundsatz maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Zeitpunkt der (jetzigen) Entscheidung des Senats. Die Prüfung bezieht sich aber auf den erhobenen Anspruch in der Konstellation bis zur Entscheidung über das PKH-Gesuch. Das Sozialgericht hat über den PKH-Antrag ablehnend entschieden, weil es ausgehend vom vormals gestellten Klageantrag, der sich gegen den nicht passivlegitimierten Klagegegner richtet, eine Erfolgswahrscheinlichkeit für nicht gegeben hielt. Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife und Entscheidung über das PKH-Gesuch hatte die Klage aufgrund der zutreffenden Ausführungen im Beschluss auch keine Aussicht auf Erfolg. Erst innerhalb der Beschwerdebegründung hat die Klägerin im Rahmen einer Klageänderung die Klage gegen den richtigen Klagegegner umgestellt. Das Landessozialgericht entscheidet allerdings im Rechtsmittelzug zur Wahrung des Instanzenzugs nur über den Klagegegenstand, der dem Sozialgericht vorliegt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.04.2011 - L 8 B 38/08 SO; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. § 119 Rn 4). Eine derartige Klageänderung macht die erneute Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 163/04).
Entscheidet das Gericht über einen PKH-Antrag deshalb ablehnend, weil es ausgehend vom schriftsätzlich angekündigten Klageantrag eine Erfolgswahrscheinlichkeit nicht gegeben hält, kann es im Hinblick auf die Funktion der Prozesskostenhilfe, einen gleichen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, zulässig sein, einen PKH-Antrag deshalb zu wiederholen, weil das Gericht einen anderen Streitgegenstand bei seiner Entscheidung angenommen hat als in der Beschwerde durch Umstellung der Klage im Sinne einer Klageänderung vorliegt. Ein Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwächst nicht in materielle Rechtskraft, so dass grundsätzlich eine wiederholte Antragstellung zulässig ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 73a, Rn. 13g, mwN.) Die Klägerin kann folglich einen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, den das erstinstanzliche Gericht unter Berücksichtigung der Frage der Zulässigkeit der Klageänderung zu entscheiden hat (§ 99 Abs. 1 SGG). Die Prüfung dieser geänderten Erfolgsaussichten obliegt dem Sozialgericht. Eine Entscheidung über die Erfolgsaussichten nach Klageänderung durch den Senat wäre eine unzulässige Verlagerung der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit in die Beschwerdeinstanz.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).