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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 1777/20 B·28.04.2021

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei SGB II-Leistungsfeststellung zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Prozesskostenhilfe/Kostenrecht im Sozialrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung von SGB II-Bescheiden und forderte höhere Regelleistungen sowie eine andere Einkommensanrechnung für Sept. 2019–Feb. 2020. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand. Insbesondere sei die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs nicht in Frage gestellt und die Durchschnittsbildung gemäß §41a SGB II für Sept. 2019–Jan. 2020 rechtskonform. Die Aufhebung vorläufiger Bewilligungen nach §48 SGB X sei zulässig; Kosten des Beschwerdeverfahrens seien nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Die bloße Behauptung, der Regelbedarf sei evident verfassungswidrig zu niedrig, begründet ohne substantiierten Vortrag keine hinreichende Erfolgsaussicht.

3

Für die abschließende Feststellung kann der Träger ein Durchschnittseinkommen nach §41a Abs.4 SGB II auf den relevanten Bewilligungszeitraum beschränken; eine nachträgliche Einbeziehung von bereits aufgehobenen vorläufigen Monaten ist ausgeschlossen, wenn für diese Monate endgültige Bescheide erlassen wurden.

4

Die Aufhebung einer vorläufigen Bewilligung für die Zukunft ist bei nachträglicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach §48 Abs.1 SGB X zulässig und wird durch die Spezialvorschriften zur vorläufigen Bewilligung nicht verdrängt.

5

Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ SGB II§ 41a Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB II§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 56 AS 4088/19

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.09.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das auf eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 29.02.2020, insbesondere der Berücksichtigung einer höheren Regelleistung gerichtet ist.

4

Die Klägerin bezog 2019 und 2020 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Da das Einkommen der Klägerin schwankte, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22.07.2019 für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 29.02.2020 vorläufig Leistungen. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid ohne Begründung Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2019 zurückwies. Mit weiter vorläufigem Änderungsbescheid vom 14.08.2019 berücksichtigte der Beklagte eine Veränderung des Einkommens der Klägerin.

5

Am 18.08.2019 hat die Klägerin beim Sozialgericht Dortmund Klage gegen den Bescheid vom 22.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2019 und des Änderungsbescheides vom 14.08.2019 erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragt. Der vom Beklagten berücksichtigte Regelbedarf sei evident unzureichend bemessen. Gemäß einem Gutachten des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes vom 26.04.2018 sei eine Erhöhung des Regelbedarfs für Erwachsene um 37 % vorzunehmen. Außerdem sei das fiktiv angerechnete Einkommen zu hoch bemessen.

6

Mit weiteren vorläufigen Änderungsbescheiden vom 26.08.2019 und 23.11.2019 hat der Beklagte auf Veränderungen des Erwerbseinkommens der Klägerin reagiert. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist zum 31.12.2019 gekündigt worden. Mit Bescheid vom 08.01.2020 hat der Beklagte die vorläufigen Bewilligungsbescheide vom 22.07.2019, 14.08.2019, 26.08.2019 und 23.11.2019 aufgehoben und der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 08.01.2020 endgültig Leistungen für Februar 2020 iHv zunächst 497 € monatlich, dann mit Änderungsbescheid vom 16.01.2020 iHv 777 € bewilligt. Er berücksichtigte hierbei kein Einkommen der Klägerin mehr. Mit weiterem Bescheid vom 16.01.2020 hat der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 31.01.2020 abschließend festgestellt und hierbei ein Durchschnittseinkommen aus den Einkünften der Klägerin in diesem Zeitraum gebildet.

7

Mit Beschluss vom 03.09.2020 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der vom Beklagten berücksichtigte Regelbedarf sei weder im Hinblick auf seine Höhe noch auf die Art und Weise seiner Berechnung verfassungswidrig. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss umfänglich Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und verschiedener Landessozialgerichte verwertet. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf den Beschluss des Sozialgerichts verwiesen. Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, Fehler bei der Einkommensanrechnung seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung mit Bescheid vom 08.01.2020 sei rechtmäßig. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Grund für die Vorläufigkeit der Bewilligung entfallen, so dass eine nachträgliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten sei. Diese Norm bleibe im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlass einer vorläufigen Bewilligung auch anwendbar, auf § 41a Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB II sei in diesem Fall nicht zurückzugreifen.

8

Am 19.10.2020 hat die Klägerin Beschwerde gegen den ihr am 07.10.2020 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts vom 03.09.2020 erhoben. Sie trägt vor, der Regelbedarf sei evident unzureichend bemessen, eine höchstrichterliche Klärung für 2019 und 2020 liege diesbezüglich nicht vor. Zudem sei es unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 11.07.2019 – B 14 AS 44/18 R – rechtswidrig, dass der Beklagte das Durchschnittseinkommen der Klägerin bei der abschließenden Feststellung nicht für den ursprünglichen Bewilligungszeitraum von September 2019 bis Januar 2020, sondern nur für die Zeit von September 2019 bis Januar 2020 gebildet habe. Auf der Grundlage einer zutreffenden Berechnung seien ihr höhere Leistungen auszuzahlen.

9

II.

10

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist im vorliegenden Fall aber nicht zu bejahen.

11

Die Klägerin kann ihr auf die Bewilligung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 29.02.2020 gestütztes Begehren zunächst nicht mit Erfolg auf den Vortrag stützen, ihr Regelbedarf sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit  der Berechnung und der Höhe des vom Beklagten zugrundegelegten Regelbedarfs für Alleinstehende und nimmt diesbezüglich gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

12

Die Klage hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass der Beklagte im Rahmen der abschließenden Feststellung vom 16.01.2020 ein Durchschnittseinkommen gemäß § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II in der vom 01.08.2016 bis zum 31.03.2021 gültigen Fassung lediglich für die Monate September 2019 bis Januar 2020 gebildet hat, ohne den zum ursprünglichen Bewilligungszeitraum der vorläufigen Bescheide vom 22.07.2019, 14.08.2019, 26.08.2019 und 23.11.2019 zugeordneten Februar 2020 einzubeziehen. Für eine abschließende Feststellung der Leistungen für Februar 2020 bestand nach der Aufhebung der vorläufigen Bescheide für diesen Monat und nach der Bewilligung von Leistungen ohne Vorläufigkeitsvorbehalt mit Bescheiden vom 08.01.2020 und 16.01.2020 kein Raum mehr. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung für Februar 2020 auch rechtmäßig war. Die Aufhebung einer vorläufigen Bewilligung für die Zukunft kann bei einer nachträglichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt werden, der insoweit nicht durch die Spezialvorschriften zur vorläufigen Bewilligung verdrängt wird (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.09.2015 – L 19 AS 2333/14; vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R). Die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen lag hier darin, dass die in § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 04.06.2020 – L 7 AS 59/18) nach dem Wegfall des schwankenden Einkommens der Klägerin nicht mehr gegeben waren. Die Berechnung des Durchschnittseinkommens der Klägerin für September 2019 bis Januar 2020 beschwert diese nicht, was der Senat anhand der in der Verwaltungsakte abgehefteten Lohnabrechnungen und Kontoauszüge für September 2019 bis Dezember 2019 nachvollziehen konnte.

13

Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).

14

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).