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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 1764/14 NZB·19.08.2015

Berufungszulassung wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei SGB II-Weigerung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Pflichtverletzungen/SanktionenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen das Urteil des Sozialgerichts; das LSG gab die Beschwerde als begründet und ließ die Berufung zu. Zentrale Frage war, ob der Kläger nach § 31 Abs.1 S.1 Nr.2 SGB II eine zumutbare Arbeit verweigert bzw. deren Anbahnung verhindert hat. Das Gericht sah einen Verfahrensmangel (§ 144 Abs.2 Nr.3 SGG), weil das Sozialgericht weitere Ermittlungen zum Verlauf des Vorstellungsgesprächs und zu den tatsächlichen Äußerungen unterlassen hatte. Dem Kläger wurde Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt.

Ausgang: Beschwerde des Klägers als begründet angesehen; Berufung zugelassen und Verfahren als Berufung fortgeführt; Prozesskostenhilfe bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt vor, wenn das Gericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt, indem es erforderliche weitere Ermittlungen unterlässt.

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Zur Feststellung, ob ein Leistungsberechtigter eine zumutbare Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II verweigert hat oder deren Anbahnung verhindert wurde, sind die konkreten Umstände des Vorstellungsgesprächs und die tatsächlichen Äußerungen zu ermitteln.

3

Ergibt sich aus dem Parteivortrag ein substantiiert abweichender Sachverhalt gegenüber der Zeugenaussage, muss das Gericht die Beweisaufnahme wieder aufnehmen und darf sich nicht mit einer bloßen Bestätigung der Zeugin begnügen.

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Eine Entscheidung ist nach § 144 SGG aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Ermittlungen zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.

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Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Kläger die Kosten der Rechtsverfolgung nicht tragen kann; bei Förderungsbedürftigkeit erfolgt die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. § 73a SGG i.V.m. §§ 119 ZPO).

Relevante Normen
§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 40 AS 4312/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.07.2014 zugelassen und der Rechtsstreit als Berufung fortgeführt. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, E bewilligt.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der durch den Kläger gerügte Verfahrensmangel i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt vor.

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Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Verletzung der Amtsermittlungspflicht; vgl. hierzu nur Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Aufl., § 144 Rn. 34). Zur Klärung der Frage, ob der Kläger sich im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II geweigert hat, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen bzw. deren Anbahnung durch sein Verhalten verhindert hat, sind weitere Ermittlungen erforderlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrags auf Umständen beruht, die im Rahmen des sozial üblichen Verhaltens bei einem Vorstellungsgespräch liegen und nicht auf einer bewussten und nach außen hin deutlich gemachten Verweigerungshaltung des Klägers gegründet ist. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Verlauf des Anstellungsgesprächs und die tatsächlichen Äußerungen von Belang. Das Sozialgericht hätte sich vor diesem Hintergrund nicht damit begnügen dürfen, die Zeugin lediglich zu fragen, ob sie bei der in ihrem Schreiben vom 19.12.2012 getätigten Aussage bleibt. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger einen völlig anderen Inhalt des Gesprächs im Rahmen seines schriftsätzlichen Vortrags dargestellt hat. Spätestens nach dem Schriftsatz des Klägers vom 12.03.2014, mit welchem er dargelegt hat, warum allein die Äußerung der Zeugin, dass sie bei ihrer Aussage bleibe, nicht bedeute, dass die Aussage zutreffend sei, hätte das Gericht erneut in die Beweisaufnahme eintreten müssen.

4

Das Urteil des Sozialgerichts kann auf dem Verfahrensmangel beruhen (vgl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 35a und 36), da nicht auszuschließen ist, dass durch weitere Ermittlungen eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.

5

Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht, § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG.

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Die Kostenentscheidung bleibt der Berufung vorbehalten.

7

Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Prozesskostenhilfe war daher zu bewilligen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

8

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).