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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 1757/12·25.06.2014

Berufungsverwerfung als unzulässig nach §158 SGG

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts ein. Das Landessozialgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil sie nicht statthaft war und eine Verwerfung durch Beschluss nach § 158 SGG geboten war. Das Gericht gewährte Anhörung, hielt das rechtliche Gehör gewahrt, sprach keine außergerichtlichen Kosten zu (§ 193 SGG) und ließ die Revision nicht zu (§ 160 Abs.2 SGG).

Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann durch Beschluss nach § 158 SGG als unzulässig verworfen werden, wenn sie nicht statthaft ist und das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch macht.

2

Die Verwerfung der Berufung durch Beschluss steht im Ermessen des Gerichts; dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör durch vorherige Belehrung und Gelegenheit zur Stellungnahme Rechnung zu tragen.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; außergerichtliche Kosten werden im zweiten Rechtszug nur unter den dortigen Voraussetzungen erstattet.

4

Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG geregelten Gründe voraus.

Relevante Normen
§ 158 SGG§ 193 SGG§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 8 AS 1217/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.08.2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die Berufung der Klägerin war nach dem Beschluss des erkennenden Senats vom 24.02.2014 - L 7 AS 2315/13 NZB -, mit dem die Zulassung der Berufung zurückgewiesen wurde, als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist; § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Gericht hat die Klägerin mit Hinweisschreiben vom 07.05.2014 auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss möglich ist; die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde gegeben. Mit weiterem Hinweisschreiben vom selben Tag hat das Gericht hierzu auch den Beklagten zur freigestellten Stellungnahme aufgefordert. Die Klägerin hat gegen eine Entscheidung durch Beschluss keine Einwände vorgebracht. Die in § 158 SGG vorgesehene Möglichkeit, die Berufung im Falle ihrer Unzulässigkeit durch Beschluss zu verwerfen, steht im Ermessen des Gerichts. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör und damit dem Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie dem grundsätzlichen Recht auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) wurde damit Rechnung getragen. Weitere Gründe für Ermessenserwägungen sind weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.