PKH-Bewilligung für einstweiligen Anspruch auf Übernahme von Stromschulden (§22 SGB II)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Verfahren zur darlehensweisen Übernahme rückständiger Energiekosten nach §22 Abs.8 SGB II. Das LSG Nordrhein-Westfalen gab der Beschwerde statt und bewilligte PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht hielt die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung für hinreichend und betonte die Beratungspflicht des Grundsicherungsträgers; ein pauschaler Verweis auf zivilrechtlichen Eilrechtsschutz sei nicht ausreichend.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einstweiligen Rechtsschutz zuerkannt, Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO ist zu gewähren, wenn die Partei bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs; die Anforderungen an tatsächliche und rechtliche Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden.
Die Prüfung eines Antrags auf Übernahme rückständiger Energiekosten nach §22 SGB II erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung der Umstände; ein pauschaler Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz ohne konkrete Beratung und Hilfestellung des Leistungsträgers ist unzureichend.
Die Mitwirkungspflicht des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entbindet den Grundsicherungsträger nicht von seiner Förderungspflicht nach §17 SGB I; der Träger muss regelmäßig Beratung und erforderlichenfalls auch (rechtsanwaltliche) Unterstützung anbieten.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 10 AS 2649/11 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.08.2011 geändert. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S aus T beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Antragstellerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Das Begehren der Antragstellerin auf darlehensweise Übernahme der Energiekostenrückstände in Höhe von 2763,75 EUR nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) n.F. hatte nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.
Diese war zu bejahen. Denn unabhängig davon, ob die vom Sozialgericht (SG) geäußerten Zweifel am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses unter Hinweis auf den möglichen Wechsel des Energieversorgers ohne weitere Ermittlungen begründet sind, kann die (Ermessens)Entscheidung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 196), ob die Stromschulden der Antragstellerin zu übernehmen sind, nur im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Es bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit, a.a.O., Rn.194). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Entgegen der Rechtsauffassung des SG folgt daraus jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf. Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.). Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht. Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit, a.a.O.). Denn der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).