PKH: Bewilligung für Ausgangsverfahren, Ablehnung für Beschwerde wegen Wegfall des Anordnungsgrundes
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde teilweise erfolgreich. Das LSG bewilligt PKH und bestellt zugleich Rechtsanwältin F für das Ausgangsverfahren, da die Klägerin unvermögend ist und wegen einer ungeklärten Rechtsfrage hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Für das Beschwerdeverfahren wird PKH abgelehnt, weil durch den Umzug der Anordnungsgrund entfiel und die einstweilige Entscheidung damit erledigt war.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH für das Ausgangsverfahren bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet; PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt, da der Anordnungsgrund durch Umzug weggefallen und das Verfahren erledigt ist.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO ist zu gewähren, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Bei Vorliegen einer bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage ist die annahme hinreichender Erfolgsaussichten möglich und damit Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Entfällt der Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz (z. B. durch Vollzug eines Umzugs), kann damit die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Beschwerdeverfahren entfallen und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt werden.
Ist die Antragsstellerin nach § 73a SGG unvermögend, ist die gewährte Prozesskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen; außergerichtliche Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 22 AS 1859/10 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.09.2010 geändert. Der Antragstellerin wird für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F aus F beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (L 7 AS 1680/10 B ER) wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG vor. Der Verfolgung des Anspruchs der Antragstellerin kann im Hinblick auf eine ungeklärte Rechtsfrage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Ob die Auffassung der Antragsgegnerin, § 22 Abs. 2a SGB II sei auch auf Folgeumzüge anzuwenden, zutreffend ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (für ein Anwendung nur beim Erstbezug: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.09.2009, L 3 AS 188/08, Rn. 39; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 80b; Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 89; anderer Auffassung Piepenstock, jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 104). Bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b). Des Weiteren lag zur Überzeugung des Senats vor dem Umzug am 01.10.2010 auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragstellerin war vom Vermieter mit Schreiben vom 26.08.2010 eine Frist zur Räumung der Wohnung bis zum 14.09.2010 eingeräumt worden.
Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Hingegen ist der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (01.10.2010) eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht mehr gegeben war. Aufgrund des Umzuges zum 01.10.2010 fehlte es an einem Anordnungsgrund. Dies führte letztlich dazu, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren (L 7 AS 1680/10 B ER) mit Schriftsatz vom 16.12.2010 für erledigt erklärt worden ist.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).