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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 1614/11 B·25.01.2012

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Bevollmächtigten zur Durchsetzung eines Leistungsanspruchs. Das LSG bestätigt die Ablehnung des SG, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und keine besondere Härte nach § 26 Abs. 4 SGB II a.F. vorgetragen wurde. Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

2

Eine besondere Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II a.F. liegt nur vor, wenn die Belastung den allgemeinen Nachteil des Zusatzbeitrags erheblich übersteigt; bloße Zufriedenheit mit der Kasse, ein langjähriges Versicherungsverhältnis oder der Verlust von Bonusvorteilen begründen sie nicht.

3

Es ist dem Bezugsempfänger grundsätzlich zumutbar, bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags die Krankenkasse zu wechseln; eine besondere Härte kann nur bei konkreten, kassenabhängigen Versorgungsinteressen (z. B. ausschließliches Behandlungsprogramm) bejaht werden.

4

Kosten im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 26 Abs. 4 SGB II a.F.§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 18 AS 859/11

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.07.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 13.07.2011 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten) zu Recht abgelehnt.

3

Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu Eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die Annahme einer besonderen Härte begründen könnten. Die von ihr vorgetragene Zufriedenheit, gute Betreuung, das langjähriges Versicherungsverhältnis sowie der Verlust von Vorteilen aus einem Bonussystem stellen keine besondere Härte im Sinne des § 26 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) a.F. dar. Eine solche kann nur vorliegen, wenn die Härte, die den Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Erhebung des Zusatzbetrags trifft, von dem abweicht, was jeden trifft, der sich mit der Erhebung eines Zusatzbeitrages konfrontiert sieht. Eine Härte kann nämlich nur eine besondere sein, wenn sie eben nicht die allgemeine Härte des Zusatzbeitrages bedeutet (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW -, Beschluss vom 25.02.2011, Az.: L 19 AS 2146/10 B m.w.N.) Nach dem Willen des Gesetzgebers ist Beziehern von Arbeitslosengeld II wie den übrigen Versicherten grundsätzlich zumutbar, die Krankenkasse zu wechseln, wenn ihre bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht und sie ihn nicht selbst tragen möchten. So kann nach der Gesetzesbegründung eine besondere Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II a.F. angenommen werden, wenn der Versicherte aufgrund eines speziellen Behandlungsprogramms oder einer besonderen Versorgungsform, die nur ihre Krankenkasse anbietet, ein nachvollziehbares Interesse hat, bei dieser zu verblieben, obwohl sie einen Zusatzbeitrag erhebt (BT-Drs. 16/4247, S. 60.).

4

Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).