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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 1594/10 B·10.03.2011

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Erstkommunionsfeier zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtSozialgerichtsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung der Übernahme von Kosten für die Erstkommunionsfeier ihres Sohnes. Das Sozialgericht lehnte den PKH-Antrag ab; die Beschwerde der Klägerin wurde vom LSG zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht macht die Begründung der Vorinstanz zu eigen und verweist auf bestehende Rechtsprechung. Außergerichtliche Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Das Beschwerdegericht kann die zutreffenden und tragenden Ausführungen der Vorinstanz übernehmen und sich diese zu eigen machen; dies entbindet es nicht von einer eigenen Prüfung (§ 142 Abs. 2 SGG).

3

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

4

Gegen bestimmte Beschlüsse im sozialgerichtlichen Verfahren steht kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung; die Anfechtbarkeit ist nach den Vorschriften des SGG zu prüfen.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 21 AS 625/10

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 20.08.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Aachen hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.08.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens, mit dem die Klägerin die Übernahme der Kosten zur Ausrichtung der Feier anlässlich der Erstkommunion ihres Sohnes G geltend macht, zu Recht abgelehnt.

3

Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 19.08.2010 verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Entscheidung entspricht der zu dieser Problematik bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. Urteil Bayerisches Landessozialgericht vom 23.04.2009 - L 11 AS 125/08).

4

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung - ZPO -).

5

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).