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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 1562/11 B ER und L 7 AS 1563/11 B·27.09.2011

Beschwerden gegen Zurückweisung einstweiliger Anordnung bei SGB II zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Zurückweisung seines Antrags auf einstweilige Anordnung und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Köln. Streitpunkt waren die Bindungswirkung einer Eingliederungsvereinbarung und die fehlende Zusätzlichkeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach SGB II. Das LSG hält die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz nicht für gegeben und weist die Beschwerden zurück; eine fehlende Zusätzlichkeit könne allenfalls Wertersatz begründen, der in der Hauptsache zu prüfen ist.

Ausgang: Beschwerden gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung sowie Ablehnung der PKH werden zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (Unzumutbarkeit der Abwarten der Hauptsache) voraus.

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Bei drohenden, anders nicht abwendbaren schweren Beeinträchtigungen sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Eilverfahren nicht nur summarisch, sondern gegebenenfalls abschließend zu prüfen.

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Kann die Sach‑ und Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig geklärt werden, ist über eine Regelungsanordnung im Wege einer an effektivem Rechtsschutz orientierten Folgenabwägung zu entscheiden.

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Das Fehlen der Zusätzlichkeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit begründet keinen Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz; allenfalls kann hieraus ein Anspruch auf Wertersatz entstehen, der im Hauptsacheverfahren zu prüfen ist.

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Fehlt dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinreichende Aussicht auf Erfolg, rechtfertigt dies die Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Kosten im Beschwerdeverfahren sind insoweit nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II§ 193 SGG§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 36 AS 2681/11 ER

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.08.2011 werden zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beschwerden des Antragstellers sind unbegründet.

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Das Sozialgericht (SG) Köln hat seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 09.08.2011 zu Recht zurückgewiesen.

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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zu Recht hat das SG den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es kann offen bleiben, ob die Eingliederungsvereinbarung im Hinblick auf den vom Antragsteller formulierten Vorbehalt wirksam geworden ist oder ob es dem Antragsgegner angeraten gewesen wäre, den Weg eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beschreiten. Jedenfalls hat der Antragsteller die Eingliederungsvereinbarung unterschrieben und bringt durch das von ihm betriebene einstweilige Rechtsschutzverfahren zum Ausdruck, dass er sich an die Vereinbarung gebunden fühlt.

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Allerdings kann die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gerügte fehlende Zusätzlichkeit der Tätigkeit "Helfer bei der Tafel in I" nicht zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes führen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R) könnte dies nur zu einem Anspruch des Antragstellers auf Wertersatz führen. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, kann jedoch dem gegebenenfalls zu führenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Da der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, hat das SG zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, so dass die Beschwerde auch insoweit unbegründet ist.

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Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).