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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 1526/10 B·30.11.2010

Beschwerde gegen Ablehnung von SGB II-Leistungen; PKH zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Prozesskostenhilfe/VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Prozesskostenhilfe zur Anfechtung der Ablehnung ihres Antrags auf Leistungen nach SGB II. Das LSG weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und nicht ernstlich erscheint. Das Gericht bestätigt die rechtmäßige Ablehnung wegen fehlender Bedürftigkeit; Auszahlungen aus Lebensversicherungen sind als Einkommen im Zuflussmonat zu behandeln. Außergerichtliche Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von SGB II-Leistungen und Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was der Antragsteller nach Antragstellung wertmäßig erhält; Vermögen ist, was vor Antragstellung bereits vorhanden war.

3

Die Auszahlung einer Lebensversicherung wegen Eintritts des Versicherungsfalls ist im Zuflussmonat als Einkommen zu behandeln; die dem Zufluss zugrundeliegende Forderung ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ohne Belang.

4

Die Bedürftigkeitsprüfung nach SGB II erfordert keine Saldierung von Aktiva und Passiva; von den Klägern geltend gemachte Schulden sind grundsätzlich nicht pauschal zu berücksichtigen.

5

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 73a SGG in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 11 Abs. 1 SGB II§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 29 AS 567/10

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.07.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt.

3

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

4

Der Rechtsverfolgung der Kläger fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte mangels Bedürftigkeit der Kläger den am 05.11.2010 gestellten Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 26.07.2010 verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

5

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das ist, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das ist, was jemand vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, Rn. 15 m.w. N.). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes handelt es sich bei der Lebensversicherung um Einkommen im Zuflussmonat. Maßgeblich ist die Realisierung der Forderung gegen die Versicherung. Das Schicksal der dem Zufluss zu Grunde liegenden Forderung ist dann für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ohne Belang (BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 62/08 R, Rn. 24).

6

Dass die Beklagte die wegen des Eintritts des Versicherungsfalles ausgezahlte Lebensversicherung in Höhe von 14.400,00 Euro um die Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 3.680,00 Euro einkommensmindernd berücksichtigt hat, dürfte unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II gerechtfertigt sein. Hingegen sind die von den Kläger geltend gemachten Schulden nicht zu berücksichtigen. Die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II erfordert keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat (BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 4 AS 28/09 R, Rn. 22). Sofern die Kläger das Einkommen inzwischen verbraucht haben sollten, steht es ihnen frei, erneut einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu stellen.

7

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.