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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 152/21 B·19.05.2021

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung wegen Mehrbedarf Warmwasser unzulässig verworfen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt PKH für eine Klage auf Aufhebung der Ablehnung eines Antrags nach § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X und auf Anerkennung eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung (01.01.2018–30.11.2019). Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte und der Streitwert von 171,08 € deutlich unter 750 € liegt. Zudem seien die Leistungen nicht als laufende Zahlungen über mehr als ein Jahr zu qualifizieren; Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen (Berufungszulassung in der Hauptsache erforderlich; Streitwert unter 750 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf (vgl. §§ 172 Abs. 3 Nr. 2b, 144 Abs. 1 SGG).

2

Der maßgebliche Streitwert bemisst sich nach dem geltend gemachten Anspruch; liegt er unter 750 €, ist die Berufung in der Hauptsache zulassungsbedürftig.

3

Ansprüche aus einem Überprüfungsantrag nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X, die überwiegend in einer einmaligen bzw. nachträglichen Bewilligung bestehen, sind nicht als wiederkehrende bzw. laufende Leistungen über mehr als ein Jahr zu qualifizieren und dürfen nicht durch Summierung einzelner Leistungsmonate zur Begründung der Berufungszulassung zusammengefasst werden.

4

Der Bewilligungszeitraum nach § 41 SGB II begrenzt den Streitgegenstand zeitlich und kann eine Zäsur bilden, sodass die Dauer des Streitgegenstands typisierend auf sechs bzw. zwölf Monate beschränkt wird.

5

Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO); gegen den hiergegen ergangenen Beschluss steht die Beschwerde nach § 177 SGG nicht offen.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 41 SGB II§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 40 AS 1395/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2021 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das auf die Aufhebung der Ablehnung eines Antrags nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II  iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und die teilweise Rücknahme früherer Bewilligungsbescheide unter Berücksichtigung eines weiteren Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.11.2019 gerichtet ist.

3

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 2b, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG unzulässig, weil die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht 750 €, denn die Klägerin macht einen weiteren Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung iHv insgesamt 171,08 € (12 x 9,34 € = 112,08 €  für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018, 2 x 9,16 € = 18,32 € für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 28.02.2019 und 9 x 4,52 € = 40,68 € für die Zeit vom 01.03.2019 bis zum 30.11.2019) geltend. Die Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache ergäbe sich auch nicht aus § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Trotz des zur Überprüfung gestellten Zeitraums von 23 Monaten sind keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, weil hier Leistungen aufgrund eines Überprüfungsantrags nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X streitgegenständlich sind, die sich im Wesentlichen in einer einzigen (überwiegend nachträglichen) Bewilligung von Leistungen erschöpfen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27.03.2020 – L 7 AS 356/20 NZB, Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 144 Rn. 22a mwN). Zudem schafft der Bewilligungszeitraum iSd § 41 SGB II eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt und seine Dauer auf sechs bzw. zwölf Monate begrenzt. Eine Behandlung von Zugunstenentscheidungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X als wiederkehrende oder laufende Leistungen hätte zudem die nicht zu rechtfertigende Konsequenz, dass bei einer entsprechenden Summierung von Leistungsmonaten gegen bestandskräftige Bescheide weitergehende Rechtsmittel zur Verfügung stünden als gegen nicht bestandskräftige Bescheide (vgl. auch hierzu Senatsbeschluss vom 27.03.2020 – L 7 AS 356/20 NZB, LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 05.12.2011 – L 8 B 430/10 NZB; zuletzt LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.04.2020 – L 14 AS 469/20, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens B 4 AS 70/20 R, NZS 2021, 160 f. mit Kurzanmerkung Becker; abweichend Thüringer LSG Urteil vom 10.01.2013 – L 9 AS 831/10).

4

Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).

5

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).