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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 1492/19 B ER·23.10.2019

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger SGB II‑Leistungen abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialhilfe (SGB XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, das LSG bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde zurück. Begründend führt das Gericht mangelnde Anspruchsvoraussetzungen (Freizügigkeitsrecht/AsylbLG) und den Ausschluss nach §23 SGB XII an. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Zahlung von SGB II‑Leistungen als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen voraus; ohne fortbestehende Arbeitnehmerstellung oder eine genügende Beschäftigungsdauer besteht kein daraus abzuleitender Leistungsanspruch nach SGB II.

2

Im einstweiligen Rechtsschutz genügt bei Drittstaatsangehörigen die fehlende Glaubhaftmachung eines Aufenthaltsrechts oder einer Anspruchsgrundlage nach dem AsylbLG, um einen Leistungsanspruch zu verneinen.

3

Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers ist entbehrlich, wenn nach §23 Abs.3 SGB XII ein Leistungsausschluss vorliegt und daher keine aufschiebende Wirkung einer Teilnahme am Verfahren zu erwarten ist.

4

Das Berufungs- oder Beschwerdegericht kann sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden und substanziierten Ausführungen der Vorinstanz gemäß §142 Abs.2 SGG beziehen.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ SGB II§ 2 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. FreizügG/EU§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FreizügG/EU§ 1 AsylbLG§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 50 AS 2089/19 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.08.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

3

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu verpflichten, abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

4

Offen bleiben kann, ob der Antragsteller rumänischer Staatsangehöriger und damit EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger ist. Sofern der Antragsteller rumänischer Staatsangehöriger ist, scheidet eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. FreizügG/EU aus, da er nach Aktenlage und seinen Ausführungen im Erörterungstermin vom 20.08.2019 zuletzt Beschäftigungen von Oktober 2017 (nach dem Vorbringen des Antragstellers von Mai 2017) bis Ende Dezember 2017 (Firma D GmbH) und vom 26.02.2018 bis zum 28.02.2018 (Firma E1 Personal-Service GmbH & Co. KG) ausgeübt hat. Zudem liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FreizügG/EU nicht vor. Der Antragsteller hat keine Tätigkeit von mehr als einem Jahr ausgeübt und die Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus von sechs Monaten ist verstrichen. Sofern der Antragsteller Drittstaatsangehöriger ist, sind Tatsachen für eine Aufenthaltsrecht oder eine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG (§ 1 AsylbLG) weder glaubhaft gemacht noch aus der Verwaltungsakte ersichtlich. Daher ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht von Belang, dass auch im Beschwerdeverfahren nicht abschließend geklärt werden konnte, ob das sichergestellte Personaldokument gefälscht ist.

5

Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers ist nicht geboten. Der Antragsteller ist durch § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII von den Leistungen nach Abs. 1 der Vorschrift ausgeschlossen. Danach erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII und nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zwecke der Arbeitsuche ergibt. Dass der Antragsteller auch von diesem Leistungsausschluss erfasst wird, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in verfassungskonformer Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII Leistungen auch über den Zeitraum von einem Monat hinaus und ohne Feststellung eines Ausreisewillens zustehen könnten (hierzu Beschluss des Senats vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 ER), liegen nicht vor.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

7

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).