LSG: Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Sozialgerichtsverfahren bewilligt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung durch das SG Münster. Streitpunkt war, ob wirtschaftliche Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht vorliegen. Das LSG änderte den erstinstanzlichen Beschluss und bewilligte PKH ab 09.06.2011 sowie die Beiordnung, da der Klagevortrag vertretbar ist und weitere Beweisaufnahme nach § 117 SGG möglich erscheint. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung als begründet; PKH ab 09.06.2011 bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich erachtet; die Gewinnchance muss mindestens der Verlustchance entsprechen.
Eine schwierige oder bislang ungeklärte Rechtsfrage oder die Notwendigkeit amtswegiger Ermittlungen (z.B. nach § 103 SGG) kann bereits hinreichende Erfolgsaussichten begründen, ohne dass die Frage im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend zu klären ist.
Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 8 AS 375/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.07.2011 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 09.06.2011 bewilligt und Rechtsanwältin Q aus T beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 12.07.2011 ist zulässig und begründet. Das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klägerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Erfolgsaussichten in diesem Sinn bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein, wie die, ihn zu verlieren. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), NJW 1991, 413 ff; BVerfG, NJW-RR 2002, 665 ff; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 29.06.2009, Az.: L 20 B 6/09 AS; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a, Rn. 7 ff; Düring in: Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 73a Rn. 12 m.w.N). Dabei ist eine schwierige Rechtsfrage nicht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu klären, sondern erst abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden (BverfG, Entscheidung vom 05.02.2003, Az.: 1 BvL 1526/02, FamRZ 2003, 833; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.aO., § 73 ab, Rn. 7 b m.w.N.); ist die Rechtsauffassung des Antragstellers vertretbar, ist daher Prozesskostenhilfe zu gewähren (Littmann in: Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 73a, Rn. 13 m.w.N.).
Gemessen hieran sind die Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren nicht zu verneinen. Der Klage kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 117 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Im Zusammenhang mit den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird das Sozialgericht zu klären haben, ob sich die Klägerin wie von ihr vorgetragen nach Erhalt des Bescheides vom 03.06.2009 an die von ihr als Zeugin benannte für den Beklagten tätige Frau Astrid Müller gewandt hat, diese ihr das Schreiben in Gebärdensprache erläutert und ihr dann mitgeteilt hat, dass nach Rücksprache mit dem Beklagten die Angelegenheit aufklärt und die Sache erledigt sei.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).