Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei SGB II-Sanktion
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren wegen einer Minderung nach § 32 SGB II wegen Meldeversäumnisses. Das LSG NRW ändert den Beschluss des SG und bewilligt Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil die Klage nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht betont die Darlegungs- und Beweislast des Leistungsberechtigten für einen wichtigen Grund (z. B. Terminunfähigkeit) und hebt die Verpflichtung hervor, ärztliche Berichte/Gutachten oder sonstige Beweismittel zu prüfen; Kostenerstattung im PKH-Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als begründet angesehen; PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet, Kosten nicht zu erstatten
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird gewährt, wenn der Beteiligte die Kosten nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und das Vorbringen nicht mutwillig erscheint.
Bei einer Minderung nach § 32 SGB II trägt der Leistungsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen vorlag.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann regelmäßig als Hinweis- bzw. Nachweis für Terminunfähigkeit dienen, ist aber nicht automatisch bindend; Gerichte haben im Rahmen einer ex-post-Prüfung ärztliche Berichte oder ein Gutachten einzuholen und auch sonstige Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen) zu prüfen.
Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren bleiben Kosten nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 39 AS 700/13
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.07.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus P beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach summarischer Prüfung hat die Klage des Klägers, mit der er sich gegen die wegen eines Meldeversäumnisses verhängte Sanktion im Zeitraum von Dezember 2012 bis Februar 2013 in Höhe vom 37,40 EUR monatlich wendet, Aussicht auf Erfolg.
Zwar sind nach summarischer Prüfung sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gegeben. Danach mindert sich das Arbeitslosengeld II jeweils um 10% des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt. Der Kläger hat der Meldeaufforderung des Beklagten zum 12.10.2012 nicht Folge geleistet.
Jedoch ist die Rechtmäßigkeit der Minderung davon abhängig, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen kann. Ein wichtiger Grund liegt allgemein vor, wenn dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein Erscheinen unmöglich ist oder so erschwert wird, dass ein anderes Verhalten bei einer Abwägung seiner Interessen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit unzumutbar erscheint. Die Beweislast hierfür trägt der Leistungsempfänger. Bei einer Erkrankung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darauf an, ob der Betroffene krankheitsbedingt daran gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Leistungsträger zu erscheinen, kommt regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG jedoch nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Da es sich bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde - ggf. auch durch eine ex-post-Beurteilung - festzustellen sind (BSG, Urteil vom 26.02.1992 - 1/3 RK 13/90), besteht im Streitfall schon keine Bindung an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Daher ist von den Sozialgerichten zu überprüfen, ob der Leistungsempfänger den Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte (BSG, Urteil vom 09.11.2010 B 4 AS 27/10 R Rn. 31 f.).
Ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der Kläger mehrfach zu Meldeterminen nicht erschienen ist und stets Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte, war es vorliegend zulässig und auch notwendig, mit der Einladung ausführlich darauf hinzuweisen, dass nunmehr "Terminunfähigkeit" bescheinigt werden müsse, um als wichtiger Grund anerkannt zu werden. Der Beklagte hat zugleich damit auch eine Zusage für die Übernahme der Kosten der "Terminunfähigkeitsbescheinigung" verbunden. Jedoch fehlt zum einen in dem der Einladung beigefügten Hinweisblatt des Beklagten die Information, dass einerseits der Nachweis nicht nur durch ein Attest des behandelnden Arztes, sondern auch durch Zeugenbeweis möglich ist (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 32 Rn. 15). Zum anderen obliegt dem Sozialgericht die Verpflichtung, Berichte des/der behandelnden Arztes/Ärzte und ggf. ein ärztliches Gutachten einzuholen, um im Rahmen einer ex-post-Betrachtung zu ermitteln, ob der Kläger gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, zu dem Meldetermin zu erscheinen (LSG NRW, Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 108/13).
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).