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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 1264/17 B·02.05.2018

Aufhebung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen bei Erstattung durch ersatzpflichtigen Gegner

SozialrechtSozialverfahrensrechtProzesskostenhilfe/KostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung ihrer Prozesskostenhilfebewilligung durch das Sozialgericht. Das SG hob die PKH nach §124 Abs.1 Nr.2 ZPO wegen unterlassener Angaben auf. Das LSG hebt den Beschluss auf, weil die Staatskasse ihren nach §59 RVG übergegangenen Erstattungsanspruch gegen den ersatzpflichtigen Gegner geltend gemacht und Befriedigung erlangt hatte, sodass eine Aufhebung nach §124 ZPO ausgeschlossen ist. Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen die Aufhebung der PKH erfolgreich; Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach §59 Abs.1 RVG von der Staatskasse geltend gemacht und vom ersatzpflichtigen Gegner befriedigt worden, schließt dies die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach §124 Abs.1 ZPO aus.

2

Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gehen die Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß §59 RVG auf die Staatskasse über; diese kann Erstattung von dem ersatzpflichtigen Gegner verlangen.

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Die Aufhebung der Bewilligung nach §124 ZPO dient dem Rückgriff der Staatskasse auf den Berechtigten, ist jedoch ausgeschlossen, sofern die Staatskasse bereits durch Erstattung nach §59 RVG befriedigt ist.

4

Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet (§73a Abs.1 SGG, §127 Abs.4 ZPO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 59 Abs. 2 RVG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 6 AS 1538/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.05.2017 aufgehoben.

Gründe

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I.

3

Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung.

4

Das Sozialgericht bewilligte den Klägern mit Beschluss vom 09.03.2015 Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das die Nichtbescheidung eines Antrags der Kläger zum Gegenstand hatte. Mit Schreiben vom 10.04.2015 erkannte der Beklagte den mit der Klage verfolgten Anspruch an und verpflichtete sich dem Grunde nach zur Übernahme der Kosten. Die Kläger erklärten daraufhin das Verfahren für erledigt. Auf den Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung der Vergütung setzte das Sozialgericht die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslaugen antragsgemäß auf 380,80 EUR fest.

5

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11.05.2017 (zugestellt am 22.05.2017) die Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben, weil die Kläger auf eine Aufforderung des Gerichts, sich zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht reagiert hätten. Hiergegen richtet sich die am 22.06.2017 erhobene Beschwerde der Kläger.

6

Auf Aufforderung durch den Senat hat das Sozialgericht den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gem. § 59 RVG gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte hat hierauf einen Betrag iHv 380,80 EUR gezahlt.

7

II.

8

Die fristgemäß eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.05.2017 ist zulässig und begründet.

9

Nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat. Die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 ZPO hat zur Folge, dass die Wirkungen des § 122 ZPO entfallen. Hierzu zählt gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht mehr geltend machen kann. Stattdessen erhält der Rechtsanwalt die Vergütung aus der Landeskasse (§ 45 Abs. 1 RVG) und ist er grundsätzlich berechtigt, seine Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben (§ 126 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch geht gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG mit der Befriedigung durch die Staatskasse auf diese über. Gleiches gilt für den Anspruch des Rechtsanwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner. Nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe kann die Staatskasse ohne die Beschränkungen des § 122 Abs. 1 ZPO die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Anwalts gegen die Partei geltend machen (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 1120; Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 73a Rn 13i; Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 124 Aufhebung der Bewilligung mwN). Ziel der Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist damit, der Staatskasse den Rückgriff gegen den Berechtigten auf Erstattung der geleisteten Prozesskostenhilfe zu eröffnen. Der Anspruchsübergang gegen den ersatzpflichtigen Gegner bleibt hingegen unberührt. Hat die Staatskasse gem. § 59 Abs. 1 RVG den Anspruch des Rechtsanwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner geltend gemacht und hat dieser gezahlt, ist die Anwendung von § 124 Abs. 1 ZPO daher ausgeschlossen. Die Staatskasse ist dann wegen ihrer durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstandenen Aufwendungen bereits befriedigt. Die Erstattung der Aufwendungen der Staatskasse nach § 59 Abs. 1, 2 RVG ist gegenüber einer Aufhebung nach § 124 Abs. 1 ZPO vorrangig.

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Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).

11

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).