Beschwerde gegen SG-Beschluss wegen zwischenzeitlicher Leistungsbewilligung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts. Zentrale Frage war, ob ein Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz vorliegt. Das LSG hielt dies für nicht gegeben, weil der Antragsgegner zwischenzeitlich Leistungen für Nov.2019–Mai2021 (Regelbedarf sowie überwiegend Unterkunft/Heizung) bewilligt hatte. Die Kosten trägt die Antragstellerin wegen mangelnder Mitwirkung nicht.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren liegt nicht vor, wenn die streitgegenständlichen Leistungen zwischenzeitlich bewilligt worden sind und damit die dringende Schutzbedürftigkeit entfällt.
Die zwischenzeitliche Übernahme des Regelbedarfs sowie der Unterkunfts- und Heizkosten beseitigt regelmäßig die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung, soweit nicht erhebliche Restbedürfnisse substantiiert dargelegt werden.
Nach § 193 SGG kann die Kostenentscheidung zugunsten des Leistungsträgers erfolgen, wenn die Antragstellerin im Antrags- und Widerspruchsverfahren nicht umfassend mitgewirkt hat.
Ein Beschluss, der gemäß § 177 SGG der Beschwerde nicht zugänglich ist, kann nicht durch die Beschwerde angefochten werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 11 AS 1640/20 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.08.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 07.08.2020 ist unbegründet. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.11.2020 ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts für erledigt erklärt hat, ist jedenfalls zu konstatieren, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich mit Bescheiden vom 17.06.2020, 04.12.2020 und 05.03.2021 durchgehend Leistungen für die Zeiträume November 2019 bis Mai 2021 bewilligt hat. Da der Regelbedarf und überwiegend (bis auf einen geringfügigen Abzug bezüglich der Stromkosten) auch die Unterkunfts- und Heizbedarfe übernommen wurden, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Klägerin ist es damit zumutbar möglich, die Angelegenheit im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären, sollte sie gegen die vorgenannten Bescheide überhaupt Rechtsmittel eingelegt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Auch wenn der Antragsgegner mittlerweile Leistungen bewilligt hat, ist er an den Kosten der Antragstellerin nicht zu beteiligen. Die Antragstellerin hat im Antrags- und Widerspruchsverfahren nicht umfassend mitgewirkt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).