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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 1199/10 B·11.10.2010

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen KdU-Anspruchs zurückgewiesen

SozialrechtSozialprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Kosten für Unterkunft und Heizung (332 EUR). Zentral ist die Frage, ob ein Anspruch auf diese Kosten besteht und damit die sachliche Aussicht auf Erfolg für PKH vorliegt. Das LSG bestätigt die Entscheidung des SG, verneint den Anspruch und verweist auf die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen; außergewöhnliche Gründe liegen nicht vor. Außergerichtliche Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO wird gewährt, wenn der Beteiligte die Verfahrenskosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

2

Bei summarischer Prüfung ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die beabsichtigte Leistung offensichtlich keinen Erfolg hat oder die substantiierten Erfolgsaussichten fehlen.

3

Werden Unterkünfte gemeinschaftlich angemietet und von weiteren, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen gemeinschaftlich genutzt, sind die Unterkunftskosten grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen.

4

Ausnahmen von der Aufteilung nach Kopfteilen bedürfen besonderer tatsächlicher Umstände, etwa Behinderung oder Hilfebedürftigkeit, die ein abweichendes Verteilungsprinzip rechtfertigen.

5

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfe nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 5 AS 275/09

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.06.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

3

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das SG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 332,- EUR monatlich verneint. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, die Aufteilung der Unterkunftskosten nach "Kopfteilen" erfolgt (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R Rn. 28; Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 Rn. 19; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b 13/06 R Rn. 13; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 Rn. 35; Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R Rn. 33 jeweils juris), wenn die Unterkunft - wie vorliegend das Haus - gemeinschaftlich angemietet und vom Antragsteller und von weiteren Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, gemeinschaftlich genutzt wird (BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R Rn. 21 ff.; LSG NRW, Urteil vom 03.11.2008 - L 19 AS 46/07 Rn. 24 ff.; vgl. zum Untermietverhältnis LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2007 - L 28 AS 1059/07 Rn. 22 ff. jeweils juris). Besonderheiten tatsächlicher Art, die ausnahmsweise ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfteilen ermöglichen, bestehen nicht. Hierzu zählt das BSG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 79, 17) Fälle der Behinderung oder Hilfebedürftigkeit (BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R Rn. 18 f.; Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R Rn. 18 f. jeweils juris).

5

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

6

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).