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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 1099/24 NZB·16.03.2026

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung zu SGB II‑Sanktion wegen Maskenverweigerung zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Leistungen zur Eingliederung/ArbeitsgelegenheitenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung seiner Berufung gegen die Absenkung von Leistungen nach § 31 Abs.1 Nr.1 SGB II wegen Verweigerung einer Maske. Das Landessozialgericht hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet und weist sie zurück. Es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und einem Verfahrensmangel; es handelt sich um eine einzelfallbezogene Tatsachenfrage.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Berufung nicht zuzulassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung besteht oder ein substantiieller Verfahrensmangel vorliegt.

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Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähig ist; ein reines Individualinteresse genügt nicht.

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Ein Divergenzfall i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nur vor, wenn das Sozialgericht bewusst von einem abstrakten Rechtssatz oberer Gerichte abweicht und eigenständige rechtliche Maßstäbe aufstellt; eine bloße Einzelfehlentscheidung begründet keine Divergenz.

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Einzelfallbezogene, medizinisch zu klärende Tatsachenfragen und Fragestellungen zu zurückliegenden, abgeschlossenen Sondersituationen (z.B. pandemiebezogene Maßnahmen) sind regelmäßig nicht klärungsbedürftig i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II§ SGB II§ 16d SGB II§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 31 Abs. 1 SGB II§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 5 AS 840/22

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.05.2024 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren, das auf die Aufhebung einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gerichtet war.

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand im streitigen Zeitraum bei der Beklagten im Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 01.09.2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2021 bis 31.08.2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; für die Zeit von September 2021 bis November 2021 unter Berücksichtigung einer mit Bescheid vom 02.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2021 festgestellten Sanktion (S 5 AS 2688/21 - Urteil vom 27.05.2024).

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Mit Eingliederungsvereinbarung vom 11.10.2021 für die Zeit vom 24.09.2021 bis zum 30.04.2022 wurde dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit als Helfer im Verkauf (20.10.2021 bis zum 19.04.2022) mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II angeboten. Träger der Arbeitsgelegenheit war das G.. Die Arbeitsgelegenheit sollte in der Umweltwerkstatt in J. (30 Stunden wöchentlich) und das Vorstellungsgespräch am 19.10.2021 um 13.30 Uhr stattfinden. Mit E-Mail vom 19.10.2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei pünktlich zu dem Vorstellungsgespräch erschienen. Am Haupteingang habe er sich Unverschämtheiten des Personals - „wo seine Maske sei“ - anhören müssen. Er habe mitgeteilt, dass er aus medizinischen Gründen keine Maske trage. Seine Gesprächspartnerin, Frau R., habe ihm mitgeteilt, dass eine Beschäftigung, sofern keine Maske getragen werde, nicht möglich sei. Dieses sei verpflichtend in der Umweltwerkstatt. Sein ärztliches Attest habe er vorgelegt. Die Beklagte hörte den Kläger zu einer beabsichtigten Minderung der Leistungen mit Schreiben vom 10.11.2021 an.

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Mit Bescheid vom 02.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2022 minderte die Beklagte gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 den maßgeblichen Regelbedarf monatlich um 30 % und verfügte insoweit die teilweise Aufhebung der Bewilligung vom 01.09.2021 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Aufgrund der Weigerung, eine Maske zu tragen, sei es dem Träger nicht möglich gewesen, den Kläger in die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Einen Befreiungsnachweis habe der Kläger trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung nicht eingereicht.

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Im Klageverfahren hat der Kläger zunächst vorgetragen, er sei nicht verpflichtet, ein Attest vorzulegen. Er habe gegenüber der Beklagten hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine solche Befreiung vorliege. Der Kläger hat sodann ein Attest von Q. aus S. (Österreich), Arzt für psychosomatische und psychotherapeutische Arbeits- und Allgemeinmedizin, vom 24.08.2020 vorgelegt, wonach beim Kläger das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar sei.

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Die Beklagte hat in dem Parallelverfahren S 5 AS 2688/21 darauf hingewiesen, dass das Attest von einem Arzt aus dem T. aus Österreich stamme und nicht bekannt sei, wann eine Untersuchung bzw. Behandlung durch den Arzt erfolgt sei. Zudem ergebe sich aus einem Bericht vom 10.12.2021, dass die Ärztekammer gegen Q. ein Berufsverbot erlassen habe. Dieser habe zahlreichen Menschen ohne vorherige Untersuchung ein Attest ausgestellt. Ein Strafverfahren sei zudem eingeleitet.

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Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 27.05.2024 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 um 133,80 € monatlich abzusenken sowie den zuvor ergangenen Bewilligungsbescheid vom 01.09.2021 teilweise aufzuheben. Es liege eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II vor. Insbesondere sei die Arbeitsgelegenheit für den Kläger nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zumutbar gewesen und er habe keinen wichtigen Grund für die Weigerung, eine Maske zu tragen i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, gehabt.

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Gegen dieses dem Kläger am 08.07.2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.08.2024 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, ob das Tragen einer Maske bzw. das Nichttragen einer Maske zu den Pflichten des Klägers gehörte und ob das Nichttragen einer Maske eine Weigerungshaltung des Klägers darstelle, die vorliegend geeignet sei, als Grundlage der hier angegriffenen Sanktionierung zu dienen, insbesondere unter Berücksichtigung der nunmehr öffentlich zugänglichen Protokolle, u.a. des Robert-Koch-Instituts vom 26.02.2020, wonach es keine Evidenz für den Mund-Nasen-Schutz (MNS) gebe, aber auch keine Studie, die die Kontraproduktivität belege. Für die Beantwortung der Frage, ob es dem Kläger als Pflicht auferlegt werden konnte, eine Maske zu tragen, müssten aktuelle wissenschaftliche Ergebnisse, aber auch der seit der Veröffentlichung zu Tage getretene Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses berücksichtigt werden.

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Die Beklagte verweist auf den Vortrag des Klägers, dass die Arbeitsaufnahme nicht an seiner unstreitigen Weigerung scheiterte, eine Mund-/Nasenmaske zu tragen, sondern daran, dass er vorgetragen habe, dass sein Leistungsvermögen aufgrund vorliegender ärztlicher Vorgaben auf leichte Tätigkeiten beschränkt sei und die Arbeitsgelegenheit als solche daher für ihn bereits ungeeignet gewesen sei. Diesbezüglich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu konstruieren, sei aussichtslos.

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II.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft und zulässig. Die Berufung ist zulassungsbedürftig. Der Wert des Beschwerdegegenstands i.H.v. 401,40 € (3 x 133,80 €) übersteigt nicht 750 € i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr i.S.v. § 144 Abs.1 Satz 2 SGG betroffen.

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Zunächst liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Letzteres ist nicht erst dann der Fall, wenn explizit auf eine konkrete Rechtsfrage bezogene höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Es genügt vielmehr, wenn sich für die Beantwortung der Rechtsfrage aus vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - B 2 U 239/18 B; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG, Rn. 36) bzw. wenn Maßstäbe oder Prüfprogramme entwickelt worden sind, anhand derer Einzelfallgestaltungen oder Facetten einer bestimmten rechtlichen Konstellation zu lösen sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 07.07.2022 - L 7 AS 1924/21 NZB -).

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Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen hier nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob er im Rahmen der ihm vom Beklagten angebotenen Arbeitsangelegenheit zum Tragen einer Maske verpflichtet war und ob ihm damit für sein zum Abbruch der Maßnahme führendes Verhalten ein wichtiger Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Seite stand, ist bereits deshalb nicht i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG klärungsbedürftig, weil sie keinen verallgemeinerungsfähigen Charakter hat und deshalb über den konkreten Fall hinaus ohne Belang ist. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist nämlich, ob es dem Kläger - wie in dem von ihm vorgelegten Attest angegeben - tatsächlich aus medizinischen Gründen unmöglich war, eine Maske zu tragen. Hierbei handelt es sich erkennbar um eine einzelfallbezogene und ggf. von medizinischen Ermittlungen abhängige Tatsachenfrage (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 03.03.2022 - L 7 AS 111/21 NZB - juris, Rn. 18), deren Klärung keinen Rückschluss auf andere Verfahren zulässt und der bereits deshalb keine Breitenwirkung zukommt (vgl. BVerfGE 124, 104, 140; 151, 173, 184). Im Kern macht der Kläger allein die inhaltliche Unrichtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung geltend, die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde aber gerade nicht zu prüfen ist (vgl. zur allgemeinen Auffassung etwa auch  BSG, Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris,  Rn. 7, 11 m.w.N).

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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Fragestellungen, die wie hier (Verweigerung des Tragens einer Maske während der Covid 19 - Pandemie) eine zurückliegende und abgeschlossene Sondersituation betreffen, ähnlich wie Fragen zu außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften (vgl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. A.a.O., § 160, Rn. 8d) im Allgemeinen nicht i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG klärungsbedürftig sind (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 05.09.2022 - L 7 AS 1738/22 NZB -), weil ihre Beantwortung weder für die Erhaltung der Rechtseinheit noch für die Weiterentwicklung des Rechts erforderlich ist.

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Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) ist nicht gegeben. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien bewusst widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine evtl. Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz (vgl. BSG, Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum insoweit gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 11.07.2019 - L 7 AS 689/19 NZB). Das SG hat keinen abweichenden Rechtssatz in diesem Sinne aufgestellt.

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Ebenso wenig liegt der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem das Urteil beruhen könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).