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Landessozialgericht NRW·L 7 AR 1/09·16.06.2009

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Berufung mangels Erfolgsaussicht

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrecht (Widerspruchsverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster. Das Landessozialgericht lehnte den Antrag ab, weil die Berufung bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Widerspruchsbescheid vom 30.05.2008 beschwert den Kläger nicht, da zuvor ein Abhilfebescheid seinem Begehren abgeholfen hatte. Die Widerspruchsbehörde muss jedoch noch über die Kosten des ersten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X entscheiden.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§§ 114, 119 ZPO i.V.m. § 73a SGG).

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Ein Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch als unzulässig verwirft und keine eigenständige, den Betroffenen belastende Regelung trifft, beschwert den Betroffenen i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht.

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Ein Abhilfebescheid, der einem Widerspruch stattgibt, stellt den Betroffenen klaglos, sodass nachfolgende Bescheide hieran keine neue Beschwerde begründen.

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Kostenentscheidungen sind von der Sachentscheidung zu trennen; wird über die Kosten eines Widerspruchsverfahrens nicht entschieden, ist diese gesondert nach § 63 SGB X zu treffen und ggf. mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 85 Abs. 1 SGG§ 85 SGG§ 63 SGB X§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 3 AS 129/08

Tenor

Der Antrag des Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 04.02.2009 (S 3 AS 129/08) unter Beiordnung von Rechtsanwalt F L aus U wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 04.02.2009 (S 3 AS 129/08) unter Beiordnung von Rechtsanwalt F L aus U ist unbegründet.

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Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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1. Die beabsichtigte Berufung des Klägers hat bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Denn der von dem Kläger mit seiner Klage angefochtene Widerspruchsbescheid vom 30.05.2008 beschwert den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG.

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a) Der Kläger hatte gegen den Bescheid vom 02.04.2007 Widerspruch erhoben und mit diesem begehrt, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht mehr direkt an den Zwangsverwalter des Vermieters des Klägers zu zahlen. Mit Bescheid vom 18.09.2007 verfügte die Beklagte: "Ihrem Widerspruch vom 02.05.2007 gegen die direkte Überweisung der Miet- und Nebenkosten ( ) helfe ich ab." Die Mietzahlungen würden "ab dem 01.07.2008" (gemeint: 01.07.2007) wieder an den Kläger überwiesen. Damit hat die Beklagte dem Widerspruch abgeholfen (§ 85 Abs. 1 SGG).

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b) Der Zuleitung an die Widerspruchsstelle hätte es folglich nicht mehr bedurft. Denn zum einen ist der Kläger mit dem Abhilfebescheid vom 18.09.2007 klaglos gestellt worden (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 9. Auflage 2008, § 85 Rn. 2 b). Zum anderen hat er gegen diesen Abhilfebescheid gar keinen weiteren Widerspruch erhoben.

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c) Der am 30.05.2008 gleichwohl erlassene Widerspruchsbescheid beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG.

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Denn mit diesem Widerspruchsbescheid ist der Widerspruch des Klägers - so die Begründung des Widerspruchsbescheides - im Ergebnis als unzulässig verworfen worden. Eine den Kläger beschwerende (eigenständige) Regelung ist damit in der Sache nicht getroffen worden.

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Soweit mit dem Widerspruchsbescheid vom 30.05.2008 verfügt worden ist, dass notwendige Auslagen im Widerspruchsverfahren nicht erstattet werden, beschwert dies den Kläger nicht. Denn diese Kostenentscheidung bezieht sich nur auf das Widerspruchsverfahren gegen den Abhilfebescheid vom 18.09.2007. Der Kläger hatte gegen diesen Abhilfebescheid jedoch wie ausgeführt gar keinen Widerspruch erhoben und damit insoweit auch keine Kostenerstattung begehrt.

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Dass der Abhilfebescheid vom 18.09.2007 keine Kostenerstattung hinsichtlich des ersten Widerspruchsverfahrens (gegen den Bescheid vom 02.04.2007) getroffen hat (dazu noch sogleich), führt nicht dazu, dass die Kosten des weiteren Widerspruchsverfahrens gegen den Abhilfebescheid von der Beklagten zu tragen sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.10.2006, B 5 RJ 66/04 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 5; Ross in: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2009, § 63 Rn. 18).

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2. Die Widerspruchsbehörde wird allerdings noch über die Kosten des ersten Widerspruchsverfahrens - Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.04.2007 - zu entscheiden haben gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

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Denn der Abhilfebescheid vom 18.09.2007 traf keine Entscheidung über die Kosten dieses ersten Widerspruchsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist nicht Teil der Sachentscheidung, sondern zusätzlich zu treffen. Ist sie unterlassen worden, macht dies die Sachentscheidung nicht rechtswidrig und damit anfechtbar; vielmehr ist die unterbliebene Kostenentscheidung mit der Verpflichtungsklage zu erwirken (BSG, Urteil vom 17.10.2006, B 5 RJ 66/04 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 5). Bei dieser noch zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 63 SGB X wird die Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen haben, dass sie dem Widerspruch des Klägers abgeholfen hat.

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3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).