Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 6 SF 78/16 ER·18.04.2016

Einstweilige Aussetzung der Vollstreckung wegen nicht unterschriebenem Beschluss (§199 SGG)

SozialrechtSozialprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung aus einem vom Sozialgericht zugestellten »Beschluss«. Das LSG setzte die Vollstreckung nach §199 Abs.2 SGG aus, weil das zugestellte Schriftstück keine vollstreckbare Urschrift darstellt (fehlende Unterschrift, Rubrum und Rechtsmittelbelehrung). Paraphierung genügt nicht als Unterschrift; eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers war wegen Aussicht auf Erfolg der Beschwerde geboten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts nach §199 SGG stattgegeben; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsitzende des Gerichts, das über ein Rechtsmittel zu entscheiden hat, kann nach §199 Abs.2 SGG die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

2

Ein Schriftstück stellt nur dann einen vollstreckbaren Titel im Sinne des §199 Abs.1 Nr.2 SGG dar, wenn eine instanzbeendende, unterschriebene Urschrift vorliegt; eine paraphierte oder nicht unterschriebene Ausfertigung ist kein vollstreckbarer Titel.

3

Paraphierung allein begründet keine Unterschriftsqualität; die Urschrift muss erkennbar vollständig sein (insbesondere Rubrum und Rechtsmittelbelehrung), andernfalls fehlt ihre Wirksamkeit nach §136 Abs.1 SGG.

4

Nicht- oder Scheinentscheidungen können zur Beseitigung des Scheins einer Entscheidung angefochten werden, insbesondere wenn die Geschäftsstelle eine »Entscheidung« ausgefertigt und zugestellt hat.

5

Bei der Ermessensentscheidung nach §199 Abs.2 SGG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; dabei sind das Interesse des Gläubigers an der Vollziehung und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 199 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG§ 136 Abs. 1 SGG§ 151 SGG§ 143 SGG§ 199 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 8 AS 4571/15 ER

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.02.2016 einstweilen ausgesetzt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Aussetzung hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 199 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für geboten erachtet. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

3

Das den Beteiligten als Ausfertigung zugestellte und vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene Schriftstück (Beschluss des Sozialgerichts vom 09.02.2016) erweckt nur den Anschein, ist aber kein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Denn es liegt keine (instanzbeendende) Entscheidung des Sozialgerichts vor, da keine in der Akte unterschriebene Urschrift des Beschlusses existiert. Ein nicht verkündeter Beschluss wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen aber nur wirksam, wenn er ordnungsgemäß unterschrieben wurde (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 11. Aufl. § 142 Rn 3c). Die hier erfolgte Paraphierung hat als solche bereits keine Unterschriftsqualität. Sie reicht u.a. deshalb nicht aus, weil ihr nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass es sich beim dem Schriftstück (nicht) nur um einen Entwurf handelt (Leitherer aaO § 151 Rn 3a, 4, 4c). Dazu hätte hier um so mehr Anlass bestanden, weil das mit "Beschluss" überschriebene paraphierte Schriftstück, das das Aktenzeichen des Verfahrens trägt, eingeleitet wird mit "In pp. (volles Rubrum, bitte Rechtsmittelbelehrung Beschwerde noch einfügen) hat die 8. Kammer des ". Ohne Rubrum und Rechtsmittelbelehrung genügt es als Urschrift aber nicht den Vorgaben des § 136 Abs. 1 SGG; die Fertigung einer beglaubigten Abschrift oder Ausfertigung in der den Beteiligten übersandten vervollständigten Form wäre nicht zulässig, denn in beiden Fällen erfordert dies die wortgetreue, richtige und vollständige Wiedergabe der Urschrift.

4

Nicht- oder Scheinurteile und ebensolche Beschlüsse können zur Beseitigung des Scheins einer Entscheidung angefochten werden - dies insbesondere dann, wenn die Geschäftstelle die "Entscheidung" ausgefertigt und zugestellt hat (Leitherer aaO § 143 Rn 2a mwN).

5

Bei Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde, die keine aufschiebende Wirkung hat (s § 175 Satz 1 und 2 SGG), ist dann aber auch folgerichtig Raum für eine Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG. Bei der hier zu treffenden Ermessensentscheidung (s BSG SozR 4-1500 § 154 Nr. 1; LSG BW Beschluss vom 26.01.2006 - L 8 AS 403/06 ER; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 11. Aufl. § 199 Rdnr 8 mwN; aA BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1) ist regelmäßig die Abwägung des Interesses des Gläubigers an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges zu leisten, vorzunehmen (s Leitherer aaO mwN). Bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels von Bedeutung sein (s BSG SozR 4 aaO).

6

Hier hat das Gericht entscheidend darauf abgestellt, dass die Beschwerde offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat und der angefochtene "Beschluss" zur Beseitigung des Rechtsscheins aufzuheben ist.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG analog.