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Landessozialgericht NRW·L 6 SF 326/12 ER und L 6 AS 1897/12 B ER·25.10.2010

Einstweilige Aussetzung der Vollstreckung nach §199 SGG im SGB II-Fall abgelehnt

SozialrechtSGB II-LeistungenSozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung eines sozialgerichtlichen Beschlusses. Das LSG lehnte den Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG ab und stellte fest, dass eine Ermessensabwägung vorzunehmen sei. In der summarischen Prüfung seien entscheidungserhebliche Tatsachen und europarechtliche Fragen zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht abschließend geklärt gewesen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 193 SGG.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG abgelehnt; Kostenentscheidung nach § 193 SGG

Abstrakte Rechtssätze

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Die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG ist eine Ermessensentscheidung, die eine Abwägung des Interesses an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners erfordert.

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Bei der Interessenabwägung bestimmt sich das Interesse des Schuldners im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels.

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Im Anordnungsverfahren ist die Aussetzung regelmäßig zu versagen, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt summarisch nicht zuverlässig festgestellt werden kann oder wesentliche rechtliche (insbesondere europarechtliche) Fragen offenstehen.

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Die Kostenentscheidung in Anordnungsverfahren richtet sich nach § 193 SGG; übertragbare außergerichtliche Kosten können dem obsiegenden Beteiligten erstattet werden.

Relevante Normen
§ 199 Abs. 2 SGG§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II§ 193 Abs. 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 29 AS 2761/12 ER

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.09.2012 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn - wie hier - das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anordnung ist eine Ermessensentscheidung (s BSG SozR 4-1500 § 154 Nr. 1; LSG BW Beschl v 26.01.2006 - L 8 AS 403/06 ER - ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 10. Aufl. § 199 Rn 8 mwN; aA BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1), die eine Abwägung des Interesses an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners erfordert, nicht vor der endgültigen Klarstellung der Rechtslage zu leisten (s Leitherer aa0 mwN). Dabei wird das Interesse des Schuldners wesentlich durch die Erfolgsaussichten des (von ihm) eingelegten Rechtsmittels bestimmt. Die Interessenabwägung entspricht inhaltlich damit weitgehend der Folgenabwägung, die das Sozialgericht vorgenommen hat, da es sich nicht in der Lage gesehen hat zu klären, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Dabei hat es zutreffend hervorgehoben, dass sowohl der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz erfolgter Beweisaufnahme im Eilverfahren nicht zuverlässig festzustellen sei, als auch die europarechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht abschließend beurteilt werden könnten. Dem schließt sich das Gericht nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage verbunden mit dem Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 15.10.2012 - L 6 AS 1503/12 B ER - an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).