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Landessozialgericht NRW·L 6 P 39/04·05.01.2005

Berufungsverwerfung wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung (SGG)

VerfahrensrechtSozialgerichtsprozessrechtFrist- und WiedereinsetzungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zuschuss für den Umbau eines Gymnastikzimmers nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Das Landessozialgericht verwarf seine Berufung als unzulässig, da die Berufung verspätet einging und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde. Eine auf den Poststempel gestützte Fristwahrung hielt das Gericht für unbeachtlich; auf postalische Laufzeiten könne nur bei fristgerechter Aufgabe an Werktagen vertraut werden.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wegen verspäteten Eingangs ohne Gewährung der Wiedereinsetzung; Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung nach § 151 SGG ist nur wirksam eingelegt, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Monatsfrist beim Sozialgericht oder Landessozialgericht eingeht; ein Poststempel begründet keinen fristwahrenden Zugang.

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Wird die Berufungsfrist versäumt, ist Wiedereinsetzung gemäß § 67 SGG nur zu gewähren, wenn der Anspruchsteller ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

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Ein auf den Poststempel gestützter Irrtum über den Zeitpunkt des Eingangs ist in der Regel ein unbeachtlicher Rechtsirrtum, insbesondere wenn der Betroffene durch die Rechtsmittelbelehrung auf die Erfordernisse hingewiesen wurde.

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Der Anspruch, sich auf regelmäßige Postlaufzeiten zu verlassen, besteht nur, wenn das Schriftstück an einem Werktag ordnungsgemäß adressiert und frankiert zur Post gegeben wurde; bei Aufgabe an einem Sonntag ist diese Vertrauensgrundlage entfallen.

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Bei offensichtlicher oder vermeidbarer Sorgfaltspflichtverletzung (z. B. Nichtbeachtung der Rechtsmittelbelehrung) fehlt regelmäßig das ohne Verschulden im Sinne des § 67 SGG erforderliche Verhalten.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 4 SGB XI§ 126 SGG§ 151 SGG§ 64 Abs. 3 SGG§ 67 Abs. 1 SGG§ Art. 2 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 6 (15) P 68/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 02.06.2004 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt einen Zuschuss zu den Kosten für den Umbau eines Gymnastikzimmers.

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Der 1948 geborene und bei der Beklagten pflegeversicherte Kläger leidet an einer spinalen Querschnittsymptomatik im Sinne einer spastischen Parese L2/L3 bei schwerer Kyphoskoliose. Er beantragte bei der Beklagten im April 2000 Kostenerstattung für die Einrichtung eines Krankengymnastikzimmers. Es sei beabsichtigt, den vorhandenen Wintergarten in einen Gymnastikraum umzubauen. Hierzu bedürfe es der Einrichtung eines Bodens, des Isolierens der Wand und einer Matte. Zur Stützung seines Begehrens reichte der Kläger Bescheinigungen der Krankengymnastin I von 1993 und des Allgemeinmediziners Dr. T von 1993 und 1996 zu den Akten.

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Mit Bescheid vom 30.05.2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Einrichtung eines Gymnastikraums stelle keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne der Pflegeversicherung dar.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2000 zurück. Die Ermöglichung krankengymnastischer Übungen im eigenen Wohnumfeld führe nicht zu einer Verbesserung der Pflegesituation. Krankengymnastik zähle weder zur Grundpflege noch zur hauswirtschaftlichen Versorgung.

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Mit der am 04.10.2000 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Einrichtung eines Gymnastikzimmers sei notwendig, um die erforderliche Krankengymnastik durchzuführen. Eine Verbesserung der Mobilität erleichtere die Pflege.

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Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 02.06.2004 abgewiesen. Ein Anspruch nach § 40 Abs. 4 SGB XI auf Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes bestehe nicht, da durch die Einrichtung eines Gymnastikzimmers die häusliche Pflege nicht ermöglicht oder erheblich erleichtert werde.

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Gegen den am 03.06.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 03.07.2004, eingegangen beim Landessozialgericht am Dienstag den 06.07.2004, Berufung eingelegt. Der Briefumschlag enthält einen Poststempel von Sonntag den 04.07.2004-16. Er trägt vor, er sei davon ausgegangen, dass ein innerhalb der Berufungsfrist zur Post gegebener Brief die Frist wahre.

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Der Kläger beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 02.06.2004 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2000 zu verurteilen, ihm einen Zuschuss zu den Kosten einer Umbaumaßnahme zur Errichtung eines Gymnastikzimmers zu gewähren.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 126 SGG verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand erschienen war. Die Beklagte ist auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden.

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Die Berufung ist nicht zulässig. Der Kläger hat das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 SGG eingelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung bei dem Sozialgericht oder dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster ist dem Kläger am 03.06.2004 ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die Frist begann für den Kläger am 04.06.2004 und endete, da der 03.07.2004 ein Samstag war, am folgenden Montag, dem 05.07.2004 (§ 64 Abs. 3 SGG). Das Rechtsmittel ist aber erst am Dienstag, dem 06.07.2004, mithin verspätet, beim Landessozialgericht eingegangen.

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Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war nicht ohne Verschulden verhindert, rechtzeitig Berufung einzulegen (§ 67 Abs. 1 SGG). Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsschrift innerhalb der Monatsfrist beim Sozialgericht oder dem Landessozialgericht eingehen muss. Er hat den verspäteten Zugang zu vertreten. Soweit er in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, es käme, jedenfalls nach seinen Kenntnissen, auf das Datum des Poststempels und nicht etwa auf den Eingang bei Gericht ein, so trifft diese Annahme nicht zu. Der insoweit bei ihm bestehende Irrtum ist als Rechtsirrtum unbeachtlich. Der Irrtum war im Übrigen für den Kläger, der schon eine Vielzahl von Berufungsverfahren beim Landessozialgericht geführt hat, durchaus vermeidbar. Er brauchte lediglich die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides sorgfältig zu lesen.

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Der Kläger konnte auch nicht damit rechnen, dass der am Samstag geschriebene und am Sonntag (04.06.2004) zur Post gegebene Brief am Montag den 05.06.2004 unter normalen Verhältnissen bei Gericht eingehen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22.09.2000, 1 BvR 1059/00 = NJW 2001, 744; BVerfG, Beschluss vom 11.06.1993, 1 BvR 1240/92 = NJW 94, 244) und der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.1996, 10 RAr 1/96; Bundesgerichtshof, Beschluss v. 14.05.2004, V ZB 62/03 m.w.N.; Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 08.06.1994, 10 AZR 425/93 = NJW 1995, 548) kann der Bürger allerdings auf die für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten vertrauen. Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post sind dem Kläger nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot dann nicht als Verschulden anzurechnen, wenn sein Schriftstück ordnungsgemäß adressiert und frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgemäß erreicht hätte. Die Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV vom 15.12.1999, BGBl. 1999 I S. 4218 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.01.2002, BGBl. I S. 572) gibt die Postlaufzeiten für die Deutsche Post AG und andere Unternehmen, die Universaldienstleistungen im Briefverkehr anbieten, verbindlich vor. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 dieser Verordnung müssen die Unternehmen sicherstellen, dass die an Werktagen aufgegebenen Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten Tag (E + 1) und zu 95% am zweiten Tag (E + 2) nach der Einlieferung ausgeliefert werden. Nach diesen verbindlichen Vorgaben konnte der Kläger ungeachtet des ohnehin bestehenden Restrisikos von 20 % nicht damit rechnen, dass der Brief das Landessozialgericht am 05.06.2004 erreichen würde. Die PUDLV stellt bei ihren Vorgaben ausdrücklich darauf ab, dass der Brief an einem Werktag und nicht, wie hier, an einem Sonntag eingeliefert wird. Wenn der Kläger, aus welchen Gründen auch immer, die Berufungsfrist bis zuletzt ausschöpft, muss er sorgfältig abwägen, ob der Zugang der Berufungsschrift in der Frist auch gewährleistet ist. Es hätte für ihn nahegelegen, sich am Montag nach dem fristgerechten Eingang der Berufung durch einen Anruf bei dem Landessozialgericht zu erkundigen.

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Hiernach ist die Berufung ohne weitere Prüfung in der Sache, als unzulässig zu verwerfen. Ungeachtet dessen, ist die Berufung auch nicht begründet. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung vom 23.12.2004. Dem ist nichts hinzuzufügen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.