Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im SGB II-Verfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Ansprüchen nach SGB II ein. Streitpunkt war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das LSG verneint dies und hält die Festsetzung der Regelleistung für alleinstehende Erwachsene für verfassungskonform. Die bloße Annahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine ausreichende Erfolgsaussicht; Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im SGB II-Verfahren wird zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach vorläufiger Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Möglichkeit der Beweisführung besteht.
Ist die Erfolgsaussicht in der Hauptsache lediglich entfernt, kann Prozesskostenhilfe versagt werden.
Die bloße Annahme eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht begründet nicht für sich allein eine hinreichende Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren.
Gefestigte obergerichtliche oder fachgerichtliche Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit einer Regelung spricht gegen das Vorliegen durchgreifender verfassungsrechtlicher Bedenken im Rahmen der PKH-Prüfung.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 44 AS 26/09
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.051997, 1 BvR 296/94 = NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; LSG NRW, Beschluss vom 29.08.2005, L 6 B 10/05 SB m.w.N.). Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 296; BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004, 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140).
Vorliegend hat das Sozialgericht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zutreffend verneint. Die Beklagte hat die Regelleistung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung für Alleinstehende sowie das Verfahren zur Anpassung dieser Leistung (§ 20 Abs. 4 S. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, SGB II) bestehen zur Überzeugung des Senats nicht (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 11.03.2009, L 20 B 10/09 SO; Beschluss vom 09.07.2009, L 20 B 22/09 SO; Beschluss vom 21.04.2009, L 7 B 93/09 AS; Beschluss vom 29.06.2009, L 7 B 404/08 AS; Beschluss vom 14.08.2009, L 19 B 25/09 AS). Allein der bloße Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht ein Beschwerdeverfahren zur Entscheidung angenommen hat, belegt nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht für den konkret geltend gemachten Anspruch (vgl. bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 25.05.2009, L 6 B 4/09 AS; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 11.03.2009, L 20 B 10/09 SO). Dies gilt hier um so mehr, als eine gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als der fachgerichtlich höchsten Instanz vorliegt, in denen dieses die Regelleistungen für alleinstehende Erwachsene - wie den Kläger - und den Anpassungsmechanismus mit ausführlicher Begründung als verfassungsgemäß angesehen hat (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14/7b AS 2/07 R; Beschluss vom 27.01.2009, B 14/11b AS 9/07 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).