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Landessozialgericht NRW·L 6 B 22/06 SB·17.01.2007

Beschwerde gegen Ablehnung der Sachverständigenablehnung wegen Befangenheit zurückgewiesen

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenBefangenheit von Sachverständigenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Ablehnung des vom Sozialgericht bestellten Facharztes wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da keine konkreten, nach vernünftigen Erwägungen tragfähigen Umstände für eine Voreingenommenheit vorgetragen wurden. Die bloße Verwendung des Begriffs „subjektive Beschwerden" und wahrgenommene Ironie begründen keine Befangenheit; eine Rüge ist unverzüglich nach Kenntnis zu erheben.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung des Sachverständigen wegen angeblicher Befangenheit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert die Darlegung konkreter Umstände, die nach vernünftigen Erwägungen Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit rechtfertigen (§ 118 Abs.1 SGG; §§ 406, 42 ZPO).

2

Die Verwendung des Begriffs „subjektive Beschwerden" durch einen medizinischen Sachverständigen begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit, da die Unterscheidung zwischen subjektiven Angaben und objektiven Befunden Gegenstand der Begutachtung ist.

3

Eine Befangenheitsrüge ist unverzüglich nach Kenntnis der ablehnungsbegründenden Umstände zu erheben; verspätet vorgetragene Ablehnungsgründe sind unbeachtlich.

4

Die Frage, welche Fremdbefunde ein Sachverständiger in sein Gutachten einbezieht, betrifft die inhaltliche Bewertung des Gutachtens und stellt regelmäßig keine Verletzung seiner Unparteilichkeit dar.

Relevante Normen
§ 106 SGG§ 118 Abs. 1 SGG§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 42 Abs. 1 und 2 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 36 SB 115/05

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers, den mit Beweisanordnung vom 16.09.2005 gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Sachverständigen bestellten Facharzt für Innere Medizin und Sportmedizin Dr. P wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat weder in der Begründung des Ablehnungsantrags noch im Beschwerdeschreiben vom 10.11.2006 Gründe vorgetragen, die geeignet sind, nach vernünftigen Erwägungen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (vgl. § 118 Abs.1 S.1 SGG, §§ 406 Abs.1 S.1, 42 Abs.1 und 2 Zivilprozessordnung). Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG nimmt der Senat Bezug.

4

Soweit der Kläger im Beschwerdeschreiben nochmalig rügt, dass der vom Sachverständigen verwendete Terminus der "subjektiven Beschwerden" auf eine deutliche Voreingenommenheit schließen lasse, trifft dies nicht zu. Die Ermittlung und Würdigung des Gesamtbildes von "subjektiver" (individueller) Beschwerdeschilderung des jeweiligen Klägers und "objektiven" medizinischen Untersuchungsbefunden ist Aufgabe des Sachverständigen in allen sozialgerichtlichen medizinischen Gutachten. Eine Unterscheidung aber, die der gerichtlichen Aufgabenstellung entspricht, ist bereits im Grundsatz nicht geeignet, auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen schließen zu lassen.

5

Wenn der Kläger in seiner Beschwerdeschrift anführt, er habe bereits während der Untersuchung erwogen, den Sachverständigen wegen seiner negativen Einstellung und beißenden Ironie ihm gegenüber abzulehnen, hiervon aber aufgrund der zu erwartenden Nachteile zunächst Abstand genommen, so bestätigt dies die vom SG vorgenommene Zurückweisung dieses Umstandes als verspätet. Eine mögliche Befangenheit ist unmittelbar nach Kenntnis der diesbezüglichen Umstände geltend zu machen. Aus dem Gutachten des Dr. P ergibt sich keine Voreingenommenheit des Sachverständigen. Wenn sich nach Auffassung des Klägers Ablehnungsgründe aus der Untersuchungssituation ergeben haben, so hätte er dies im direkten Anschluss rügen müssen. Nicht hingegen steht es im Belieben des Klägers, zunächst das Ergebnis des Gutachtens abzuwarten und diesem dann lediglich bei negativem Ausgang entgegenzutreten.

6

Die Frage, welche (Fremd-)befunde der Sachverständige in seinem Gutachten berücksichtigt hat, betrifft allein Inhalt und Qualität des Gutachtens und stellt die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht in Frage.

7

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).