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Landessozialgericht NRW·L 6 AS 976/24·20.11.2025

SGB II-Leistungsausschluss für Vollzeitstudierende trotz BAföG-Ablehnung wegen Förderhöchstdauer

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Sozialverwaltungsrecht und SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Bürgergeld/Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2022 bis März 2024 trotz Immatrikulation in einem Vollzeit-Masterstudiengang und abgelehnter BAföG-Förderung wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer. Das LSG NRW wies die Berufung zurück, weil § 7 Abs. 5 SGB II bereits bei dem Grunde nach BAföG-förderungsfähiger Ausbildung greift; individuelle Versagungsgründe (hier: § 15a BAföG) ändern daran nichts. Eine freiwillige „Teilzeit“-Durchführung eines offiziell als Vollzeit konzipierten Studiums beseitigt die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach nicht; zudem wurde das Studium durch Immatrikulation und Prüfungsleistungen tatsächlich betrieben. Ausnahmen nach § 7 Abs. 6 SGB II sowie zuschussweise Ansprüche nach § 27 SGB II lagen nicht vor; verfassungsrechtliche Bedenken verneinte das Gericht.

Ausgang: Berufung gegen die Versagung zuschussweiser SGB II-Leistungen wegen § 7 Abs. 5 SGB II zurückgewiesen; keine Ausnahme nach § 7 Abs. 6 bzw. § 27 SGB II.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greift, wenn die Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist; individuelle Versagungsgründe der Ausbildungsförderung lassen die grundsätzliche Förderungsfähigkeit unberührt.

2

Bei Hochschulausbildungen ist für die Einordnung als Vollzeit- oder Teilzeitausbildung maßgeblich, ob der Studiengang organisatorisch als Vollzeit- bzw. Teilzeitstudium ausgestaltet ist; die subjektive Gestaltung des Studiums durch den Studierenden ist grundsätzlich nicht entscheidend.

3

Die Immatrikulation begründet ein widerlegliches Indiz für den Besuch und das tatsächliche Betreiben des Studiums; wer sich auf ein Nichtbetreiben beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

4

Eine lediglich behauptete Einschränkung des Studienumfangs („Studium in Teilzeit“) genügt nicht, um bei fehlender offizieller Teilzeitstruktur die Ausbildungsförderungsfähigkeit dem Grunde nach zu verneinen.

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Für nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossene Studierende kommen zuschussweise Leistungen nach § 27 SGB II nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen (insbesondere Mehrbedarfe) in Betracht; Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II werden grundsätzlich als Darlehen erbracht.

Relevante Normen
§ 15a BAföG§ 7 Abs. 5 und 6 SGB II§ 61 Abs. 2 SGB III§ 62 Abs. 3 SGB III§ 123 Nr. 2 SGB III§ 124 Nr. 2 SGB III

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 2 AS 1475/23

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.06.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit von Dezember 2022 bis einschließlich März 2024.

3

Der 00.00.0000 in Marokko geborene Kläger, der seit 1999 in der Bundesrepublik lebt, war im streitigen Zeitraum alleinstehend und im 15. bis 17. Fachsemester (43. bis 45. Hochschulsemester) als ordentlicher Student/Haupthörer an der Universität zu QQ. in dem Zwei-Fach-Master-Studiengang „Antike Sprachen und Kulturen - Judaistik“ / „Sprachen und Kulturen der islamischen Welt“ immatrikuliert.

4

In den Jahren zuvor studierte er zunächst (noch in einem Magisterstudiengang) Judaistik, Islamwissenschaften und Romanistik. Später stellte er sein Studium im Bachelorsystem auf die Fächer Judaistik und Islamwissenschaften mit dem Schwerpunkt Judaistik um, in dem er 2015/2016 auch einen Bachelorabschluss erwarb. Zu Beginn seines Studiums erhielt er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bis zur Förderungshöchstdauer.

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Bei dem Zwei-Fach-Master-Studiengang „Antike Sprachen und Kulturen - Judaistik“ / „Sprachen und Kulturen der islamischen Welt“ handelt es sich um einen Vollzeitstudiengang. Die Zulassungsvoraussetzungen zur Masterarbeit im Fach „Antike Sprachen und Kulturen - Judaistik“ erfüllte der Kläger seit dem 27.07.2016. Ausweislich eines Studienverlauftranskripts (Transcript of Records) vom 14.02.2024 erbrachte er noch am 03.02., 15.03., 13.04. und 16.08.2023 unterschiedliche studienrelevante Prüfungsleistungen (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 66 bis 73 der Prozessakten [Papier] Bezug genommen). Bis zum 14.02.2024 hatte er 90 von 120 Leistungspunkten erworben, zum Abschluss des Studienganges musste er nur noch die Masterarbeit schreiben.

6

Außerdem war er vom 01.02.2018 bis zum 31.03.2023 als wissenschaftliche Hilfskraft in der Bibliothek des Orientalischen Seminars der Universität zu QQ. beschäftigt. Ausweislich des letzten Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Universität zu QQ. (vom 10.01.2023) betrug die monatliche Arbeitszeit 82 Stunden bei einer Vergütung i. H. v. 13,20 € pro Stunde.

7

Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger im Anschluss Arbeitslosengeld i. H. v. 486,39 € monatlich für die Zeit vom 01.04.2023 bis zum 30.03.2024 (Bescheid vom 03.05.2023). Außerdem bezog er in der Zeit vom 01.03.2022 bis zum 31.03.2024 Wohngeld von der Stadt QQ. in unterschiedlicher Höhe (zwischen 148 € und 363 € monatlich) zzgl. mehrerer Heizkostenzuschüsse. Das Friedensbildungswerk zahlte ihm im März und Oktober 2023 sowie im Februar 2024 Honorare für die Durchführung von Arabischkursen (i. H. v. 500 € [1x] und 600 € [2x]).

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Leistungen nach dem BAföG erhielt der Kläger zuletzt nicht (mehr). Das QQ.er Studierendenwerk hatte seinen diesbezüglichen Antrag vom 12.04.2023 mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17.04.2023 wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG) abgelehnt.

9

Bereits am 04.12.2022 stellte er - mit Blick auf das ursprüngliche Auslaufen seines Arbeitsvertrages als wissenschaftliche Hilfskraft zum 11.01.2023 - einen Antrag bei dem Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, welche er ergänzend zum Arbeitslosengeld begehrte.

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Mit Bescheid vom 04.04.2023 lehnte der Beklagte den Antrag unter Verweis auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II ab. Der Kläger sei in Ausbildung und diese Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 61 Abs. 2, 62 Abs. 3, 123 Nr. 2 und 124 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig. Auszubildende hätten über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

11

Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er trotz seines Studiums dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehe. Er befinde sich in der Endphase des Masterstudiums. Dieses habe er nur in Teilzeit betrieben. Hierfür gebe es jedoch keinen Nachweis, da ein Teilzeitstudium an der Universität zu QQ. nicht existiere. Eine Förderungsfähigkeit nach dem BAföG bestehe schon dem Grunde nach nicht, da er aufgrund seines Alters und vorherigen BAföG-Bezuges keinen weiteren Anspruch mehr auf Ausbildungsförderung habe. Dies sei auch aus dem Ablehnungsbescheid des Studierendenwerks vom 17.04.2023 ersichtlich, der eine Ablehnung dem Grunde nach enthalte.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2023 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Leistungsausschluss für Auszubildende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II greife, da der Kläger als Student Leistungen nach dem BAföG beziehen könnte. Für diesen Ausschluss sei ausreichend, dass die Ausbildung dem Grunde nach, d. h. abstrakt, förderungsfähig sei. Letzteres sei bei dem Kläger der Fall. Es sei auch keine „besondere Härte“ im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II ersichtlich, die eine Gewährung von Leistungen in Form eines Darlehens rechtfertigen würde. Die bloße Unterschreitung des Einkommensniveaus stelle keine besondere Härte dar. SGB II-Leistungen sollten nicht zu einer Ausbildungsförderung auf „zweiter Ebene“ werden. Es werde auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Studienkredit zu beantragen.

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Am 15.03.2024 stellte der Kläger vor dem Hintergrund des Auslaufens seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum 31.03.2024 einen neuen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (für die Zeit ab dem 01.04.2024). Zur (voraussichtlichen) Dauer seines Studiums gab er an „Streben nach mehr Wissen hat kein Ende“. Der Beklagte lehnte die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 31.05.2024 (wiederum) unter Verweis auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 27.06.2024, in dem der Kläger weiterhin angab, das Studium nicht in Vollzeit zu betreiben und dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung zu stehen, sich jedoch erfolglos um eine neue Stelle beworben zu haben, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2024 zurück. Die diesbezüglich bei dem Sozialgericht (SG) Köln anhängige Klage ruht aktuell.

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Zudem stellte der Kläger am 14.06.2024 beim SG einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Aktenzeichen S 19 AS 1622/24 ER), den das Gericht mit Beschluss vom 26.06.2024 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des erkennenden Senats vom 31.10.2024, L 6 AS 970/24 B ER). Im Beschwerdeverfahren führte der Kläger aus, er habe den Antrag nicht zur Sicherung eines Studiums, sondern als Aufstocker zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt. Er sei in den letzten Jahren zwar eingeschrieben gewesen, habe das Studium aber nicht mehr betrieben. Die regelmäßige Rückmeldung erfolge nur noch aus formalen Gründen, um sich die Möglichkeit des Abschlusses des Studiums offen zu halten. Zudem sei er auf das Semesterticket für den ÖPNV angewiesen. Er habe 1.500 € Schulden, da er private Kredite habe aufnehmen müssen. Die Immatrikulation gehe mit keiner signifikanten finanziellen Belastung für ihn einher, sondern sei vielmehr nur von Vorteil, da er als Student Ermäßigungen sowie einen kostenlosen Arbeitsplatz mit Internetzugang in den Räumen der Universität zu QQ. erhalte und die Bibliothek sowie die günstige Verpflegung der Uni-Mensa nutzen könne. Die Kosten für das Semesterticket erhalte er aufgrund seiner finanziellen Situation aus Härtefallgründen erstattet.

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Bereits unter dem 23.05.2023 wandte sich der Kläger mit einem (nochmaligen) Überprüfungsantrag sowie der Bitte „um Revision und Aufhebung bzw. Änderung des Widerspruchsbescheides“ vom 16.05.2023 an den Beklagten. Anderenfalls müsse er fristwahrend Klage beim SG einreichen. Auf den Überprüfungsantrag reagierte der Beklagte mit einem Schreiben vom 24.05.2023 an den Kläger. Am selben Tag hat er das Schreiben des Klägers vom 23.05.2023 mit der Bemerkung, dass die Klagefrist noch nicht abgelaufen sei, zur Prüfung einer Klageerhebung dem SG übersandt.

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Am 07.06.2023 ist eine Klagebegründung des Klägers bei dem SG eingegangen, in der er nochmals ausgeführt hat, die Leistungen nicht als Student beantragt zu haben, sondern als Arbeitnehmer aufstockend zum Bezug von Arbeitslosengeld. Er stehe dem Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung. Die Bundesagentur für Arbeit habe ihn als Arbeitnehmer eingestuft. Auch sei das Studium nicht dem Grunde nach förderungsfähig, wenn kein Anspruch auf BAföG mehr bestehe. Dies habe das BAföG-Amt in einem Schreiben vom 09.05.2023 bestätigt. Die Förderfähigkeit nach BAföG greife nur bei Vollzeitstudiengängen, nicht jedoch, wenn das Studium ein Teilzeitstudium sei (Verweis auf Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Urteil vom 24.10.2019, 4 LC VI 238/16). Er sei zwar für ein Vollzeitstudium eingeschrieben, betreibe das Studium jedoch - zulässigerweise und damit nicht missbräuchlich - als Teilzeitstudium, da er neben dem Studium an der Universität gearbeitet habe bzw. sich derzeit eine andere Tätigkeit suche. Die unbefristete Überbrückungszeit zwischen dem Besuch aller Lehrveranstaltungen, dem Erbringen aller Prüfungsleistungen und der Anmeldung zur Abschlussprüfung zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt stelle kein förderungsfähiges Studium dar. Der Kläger hat im Verlauf des Klageverfahrens zwei Schreiben des Martin-Buber-Instituts für Judaistik der philosophischen Fakultät der Universität zu QQ. vom 19.07. und 09.11.2023 eingereicht, aus denen sich ergibt, dass er neben seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft (Stellenumfang 50 %) an dem Institut in Teilzeit studiert und an den Veranstaltungen teilgenommen habe sowie es an der Philosophischen Fakultät der Universität zu QQ. kein Teilzeitstudium gebe. Da eine Überschreitung der Regelstudienzeit jedoch keine prüfungsrechtlichen Konsequenzen habe, sei die Einteilung der Studienzeit über die Woche und das komplette Studium den Studierenden überlassen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 04.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2023 aufzuheben und ihm Leistungen ab dem 01.12.2022 zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Studium des Klägers sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG dem Grunde nach förderfähig. Er sei auch immatrikuliert. § 7 Abs. 5 SGB II beziehe sich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nicht des Auszubildenden. Das Studierendenwerk habe bestätigt, dass das Studium förderungsfähig sei. Das Studium des Klägers sei ein Vollzeitstudium. Eine andere Einschätzung sei nicht veranlasst, nur weil er das Studium - wohl wegen der parallel ausgeführten Erwerbstätigkeit - in Teilzeit betrieben habe. Der Kläger habe die volle Gestaltungsfreiheit über sein Studium und könne es im Gegensatz zu Studierenden, deren Studium ruhe oder die sich in einem Urlaubssemester befänden, frei betreiben. § 7 Abs. 6 SGB II sei nicht einschlägig.

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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.06.2024 abgewiesen. Der Kläger sei nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II aufgrund der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit des Studiums nach dem BAföG von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger sein Studium freiwillig in Teilzeit absolviere. Zwar werde nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr andauere und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme. Eine im Rahmen des BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 7 Satz 5 Satz 1 SGB II liege jedoch nur in den Fällen vor, in denen es um ein „echtes“ Teilzeitstudium gehe. Der Kläger sei in einem Vollzeitstudiengang immatrikuliert, ein Teilzeitstudium existiere an der Universität QQ. nicht. Die Förderungsfähigkeit eines Studiums dem Grunde zu verneinen, weil der Studierende im streitigen Zeitraum das Studium freiwillig in Teilzeit durchführe, würde weder die dem BAföG zugrundeliegenden Grundsätze beachten noch zu praktikablen Ergebnissen führen. Ein Studiengang, der in Teilzeit absolviert werden könne, sei gerade so konzipiert, dass der Studierende neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dies sei beispielsweise bei berufsbegleitenden Ausbildungen der Fall. Anders verhalte es sich bei den Studiengängen, die - wie derjenige des Klägers - grundsätzlich auf eine Durchführung in Vollzeit angelegt seien. Diese Studiengänge seien grundsätzlich so konzipiert, dass sie die Arbeitskraft des Studierenden voll in Anspruch nähmen und eine Erwerbstätigkeit daneben gerade nicht mehr möglich sei. Die Möglichkeit der Durchführung solcher Studiengänge in Teilzeit entgegen der eigentlichen Planung der Universität ändere nichts an der grundsätzlichen Konzeption dieser ursprünglich auf Vollzeit angelegten Studiengänge und stelle lediglich eine Modalität der Durchführung eines solchen Vollzeitstudienganges dar. Echte Teilzeitstudiengänge bestimmten auch eine eigene Regelstudienzeit, die unabhängig von der Regelstudiendauer eines etwaigen Vollzeitstudiums sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II.

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Dagegen richtet sich die am 14.06.2024 eingelegte Berufung des Klägers, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2025 auf zuschussweise Leistungen beschränkt hat. Er äußert sich im Berufungsverfahren näher zu seiner Einkommenssituation im streitigen Zeitraum und vertritt im Übrigen die Auffassung, dass das SG seine Argumente unzutreffend gewürdigt habe.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.06.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2022 bis zum 31.03.2024 zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II sei nach wie vor gegeben. Weitere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Auch etwaige (erfolglose) Bewerbungsbemühungen seien nicht glaubhaft gemacht, dies könne aber dahinstehen. Denn das von dem Kläger in dem Beschwerdeverfahren L 6 AS 970/24 B ER zitierte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.08.2012, B 14 AS 197/11 R, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er sich bereits nach seinen eigenen Angaben weder in einem Urlaubssemester befinde noch das Studium tatsächlich nicht (mehr) betreibe. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der elektronisch und in Papierform geführten Prozessakten - auch zu dem Eilverfahren SG Düsseldorf, S 19 AS 1622/24 ER, Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, L 6 AS 970/24 B ER - und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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A. Die Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Gegenstand der Berufung ist das Urteil des SG vom 03.06.2024 sowie der Bescheid des Beklagten vom 04.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2023 und somit der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II auf seinen Antrag vom 04.12.2022 für die Zeit vom 01.12.2022 bis zum 31.03.2024.

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Der Kläger hat sein Leistungsbegehren ausdrücklich auf die Zeit bis zum 31.03.2024 beschränkt, sodass es auf den Umstand, dass schon sein Antrag vom 15.03.2024 Zäsurwirkung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 06.06.2023, B 4 AS 4/22 R, juris Rn. 37) für die Zeit ab dem 01.04.2024 entfaltet, nicht ankommt.

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II. Die davon ausgehend nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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1. Die gegen den Bescheid vom 04.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2023 gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG ist zulässig. Insbesondere ist diese fristgemäß erhoben worden. Es kann im Übrigen offen bleiben, ob das Schreiben vom 23.05.2023, welches der Beklagte am 25.05.2023 nach § 91 SGG zur Prüfung der Klageerhebung an das SG weitergeleitet hat, die Anforderungen an eine Klageschrift erfüllt. Denn selbst wenn man dies verneinen wollte, ist jedenfalls das noch innerhalb der einmonatigen Klagefrist (vgl. §§ 64 Abs. 2, 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) am 07.06.2023 beim SG eingegangene und an dieses Gericht gerichtete Begründungsschreiben als ordnungsgemäße Klage zu werten.

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2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 04.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2023 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat in der Zeit vom 01.12.2022 bis zum 31.03.2024 keinen Anspruch auf die begehrten zuschussweisen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegen den Beklagten.

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Die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach liegen zwar im Wesentlichen vor. Denn er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7a SGB II); er ist auch erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 SGB II und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Offen bleiben kann demgegenüber, ob der Kläger (im gesamten streitigen Zeitraum) auch bedürftig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II) gewesen ist. Denn er ist nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (siehe a)), wobei Ausnahmen nach § 7 Abs. 6 SGB II nicht eingreifen (siehe b)). Auch auf der Basis von § 27 SGB II kommt ein Anspruch auf die (allein begehrten) zuschussweisen Leistungen für den Kläger nicht in Betracht (siehe c)). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss bestehen nicht (siehe d)).

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a) Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG sind Art und Inhalt der Ausbildung maßgebend für die Zuordnung.

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Davon ausgehend ist der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, weil er eine vom BAföG erfasste Bildungseinrichtung besucht (siehe bb)) und dort eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung (siehe aa)) in Vollzeitform (siehe cc)) absolviert hat.

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aa) Das Zwei-Fach-Masterstudium des Klägers an der Universität zu QQ. mit den Fächern „Antike Sprachen und Kulturen - Judaistik“ / „Sprachen und Kulturen der islamischen Welt“ ist nach den Vorschriften des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig.

42

Bei der Universität zu QQ. handelt es sich um eine Bildungseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Ferner hat das QQ.er Studierendenwerk am 09.05.2023 schriftlich bestätigt, dass der genannte Studiengang des Klägers als Vollzeitstudium gemäß § 7 Abs. 1a BAföG grundsätzlich förderungsfähig nach dem BAföG ist. Die konkrete Förderung scheitert allein daran, dass der Kläger durch den Vorbezug von BAföG-Leistungen die Förderungshöchstdauer bereits überschritten hat. Bei der Überschreitung der Förderungshöchstdauer handelt es sich nur um einen sog. individuellen Versagungsgrund (vgl. dazu etwa Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II Kommentar, Stand: März 2024, § 7 Rn. 278 m. w. N.), der die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach nicht beeinträchtigt (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R, juris Rn. 15 ff.; BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 160/10 R, juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 06.06.2023, B 4 AS 86/21 R, juris Rn. 15).

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Da der Zwei-Fach-Masterstudiengang des Klägers auch inhaltlich auf seiner erworbenen Bachelorqualifikation aufbaut (vgl. hierzu Zulassungsordnung für das Fach „Antike Sprachen und Kulturen“ im Zwei-Fach-Masterstudium der Philosophischen Fakultät der Universität zu QQ. vom 29.06.2015), kommt ein Ausschluss der Förderungsfähigkeit nach dem BAföG auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass es sich lediglich um ein bloßes Weiterbildungsstudium handeln würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Leopold in jurisPK-SGB II, Stand: 25.03.2025, § 7 Rn. 356 m. w. N.)

44

bb) Der Kläger hat in dem hier fraglichen Zeitraum die Universität zu QQ. auch im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG) „besucht“. Der Besuch einer Ausbildungsstätte liegt vor, solange ein Auszubildender einer solchen organisationsrechtlich zugehört und die Ausbildung an ihr tatsächlich betreibt; bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zur Universität durch die Immatrikulation (BSG, Urteile vom 22.03.2012, B 4 AS 102/11 R, juris Rn. 16 m. w. N. und vom 02.12.2014, B 14 AS 261/14 B, juris Rn. 4). Die Immatrikulation stellt insofern ein widerlegliches Indiz für den Besuch bzw. das tatsächliche Betreiben des Studiums (LSG Bayern, Urteil vom 18.01.2023, L 11 AS 95/21, juris Rn. 23) dar.

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Davon ausgehend ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er das Studium trotz Immatrikulation nicht betreibt; seine reine Behauptung, das Studium nicht (voll) zu betreiben, reicht nicht aus, um der Ausbildung ihre Förderungsfähigkeit zu nehmen, ohne dass diese Willenseinstellung durch sonstige Umstände von außen erkennbar wird (so auch LSG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012, L 4 AS 193/11, juris Rn. 48). So kann etwa der Besuch einer Hochschule im Rahmen eines Urlaubssemesters verneint werden, wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben wird und dies durch die offizielle Anmeldung und Genehmigung eines Urlaubssemesters nach außen dokumentiert wird. Allerdings ist diesbezüglich nach Auffassung des BSG zu differenzieren. Der Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greife auch im Urlaubssemester, wenn der Studierende der Hochschule organisationsrechtlich auch im Urlaubssemester angehört und er die Ausbildung tatsächlich weiterhin betreibt; ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sei hingegen gegeben, wenn der Studierende während des Urlaubssemesters entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt (BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 102/11 R, juris Rn. 17). Dementsprechend ist selbst im Falle eines Urlaubssemesters der alleinige Vortrag, das Studium nicht zu betreiben, nicht ausreichend. Vielmehr ist für die Frage des tatsächlichen Betreibens darauf abzustellen, ob der betreffende Studierende, der beurlaubt ist, aufgrund der landesrechtlichen/universitären Regelungen berechtigt sei, an den angebotenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und während der Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die Teil der Lehrveranstaltungen sind, und ob er sich dementsprechend betätigt habe (BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 102/11 R, juris Rn. 19 f.). Dementsprechend führt das alleinige Fernbleiben von Veranstaltungen aus ausbildungsförderungsrechtlicher Sicht nicht zwingend dazu, dass das Tatbestandsmerkmal des Besuchs einer Ausbildungsstätte zu verneinen ist. Wenn es beispielsweise der gewachsenen Übung in dem betreffenden Fach entspreche, dass z. B. kurz vor dem Abschluss des Studiums die häusliche Vorbereitung auf die Prüfungen im Vordergrund stehe, könne trotzdem angenommen werden, dass das Studium die volle Arbeitskraft des Studierenden in Anspruch nehme (BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 102/11 R, juris Rn. 20).

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Davon ausgehend liegt hier zur Überzeugung des Senats in dem fraglichen Zeitraum ein Besuch der Hochschule durch den Kläger vor. Er gehörte der Universität zu QQ. (aufgrund der Immatrikulation formal) an und hat sein Studium betrieben. Ein Nichtbetreiben des Studiums ist für den streitigen Zeitraum weder vorgetragen noch nachgewiesen. Dies ergibt sich bereits aus den Informationen des Klägers selbst, der erst im Sommer 2024 im Rahmen des Eilverfahrens (Beschwerdeverfahren L 6 AS 970/24 B ER) erstmals angegeben hat, das Studium nicht mehr zu betreiben. Bis dahin hatte er vorgetragen, das Studium nur in Teilzeit durchzuführen und dementsprechend zumindest teilweise zu betreiben. Darüber hinaus ist das Betreiben des Studiums durch die Erbringung von Prüfungsleistungen und andere Umstände bis zum Wintersemester 2023/2024 konkret nachgewiesen. Denn der Kläger hat am 03.02.2023 und 13.04.2023 jeweils eine sowie am 15.03.2023 und am 16.08.2023 jeweils zwei Prüfungsleistungen erbracht. Zudem bestätigt die Bescheinigung des Martin-Buber-Instituts für Judaistik der Philosophischen Fakultät vom 09.11.2023, dass der Kläger das Studium zu diesem Zeitpunkt betrieben hat. Das durch die Immatrikulation begründete Indiz des Betreibens des Studiums ist damit jedenfalls nicht als widerlegt anzusehen.

47

cc) Der Kläger hat auch ein Vollzeitstudium betrieben. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Dies ist der Fall, wenn sie in Vollzeitform durchgeführt wird, also nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, welches beim Besuch von Hochschulen unterstellt wird (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 03.06.1988, 5 C 59/85, juris Rn. 18). Ein Teilzeitstudium ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994, 11 C 28/93, juris Rn. 10 und Beschluss vom 22.12.2003, 5 B 51/03, juris Rn. 3; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2023, L 9 AS 2924/22, juris Rn. 34; LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2020, L 9 AS 535/20 B ER, juris Rn. 25; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.07.2022, L 14 AS 189/21, juris Rn. 32 ff.). Ob eine Förderungsfähigkeit vorliegt, d. h. ein Teilzeit- oder ein Vollzeitstudium gegeben ist, ist jeweils konkret für jedes Semester zu erfassen (LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2020, L 9 AS 535/20 B ER, juris Rn 26 m. V. a. BT-Drs. VI/1975, S. 22, VG Hamburg, Urteil vom 18.06.2020, 2 K 1888/18, juris, Rn. 37 und OVG Lüneburg, Urteil vom 24.10.2019, 4 LC 238/16, juris, Rn. 17).

48

Nach Auffassung des Senats ist die formale Einordnung des Studiums als Vollzeit- oder Teilzeitstudium entscheidend für die Einordnung nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 BAföG. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, der allein darauf abstellt, ob die Ausbildung im Allgemeinen die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt, d. h. als solche (organisatorisch) in Vollzeitform durchgeführt wird (BVerwG, Urteil vom 14.12.1994, 11 C 28/93, juris Rn. 10). Es ist demgegenüber nicht darauf abzustellen, ob der einzelne Studierende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben dem Studium seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen oder dies tatsächlich tut. Entscheidend ist allein, ob das Studium in Vollzeitform durchgeführt wird (BVerwG, Urteil vom 30.10.1975, V C 15.74, juris Rn. 14; vgl. dazu ferner die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BAföG, BT-Drucks. VI/1975, S. 22). Auch nach Nr. 2.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV 1991) zu § 2 BAföG kann an Hochschulen eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden (vgl. Preisner in jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand: 13.11.2024, § 2 BAföG, Rn. 49).

49

Der Kläger ist in einem Vollzeitmasterstudiengang immatrikuliert. Dies hat die Philosophische Fakultät mit Schreiben vom 19.07.2023 bestätigt. Ein offizielles Teilzeitstudium mit Sonderregellungen, die z. B. die Veranstaltungen oder Prüfungsleistungen für Teilzeitstudierende pro Semester beschränken würden, existiert nicht. Das Masterstudium umfasst eine Regelstudienzeit von vier Semestern, es werden insgesamt 120 Leistungspunkte erworben (https://studieninteressierte.uni-koeln.de/studienangebot/index_ger.html?app=true&id=183, abgerufen am 16.01.2026). Dies entspricht pro Semester 30 Leistungspunkten, d. h. auch nach den Vorgaben von Nr. 2.5.2 der Verwaltungsvorschrift zum BAföG ist es als Vollzeitstudium zu bewerten.

50

Nicht entscheidend ist der abweichende Vortrag des Klägers, er würde trotz offiziellem Vollzeitstudium dieses nur in Teilzeit betreiben, da ein solcher Nachweis ihm nicht möglich ist. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, er würde lediglich in Teilzeit studieren, sowie das Schreiben des Martin-Buber-Instituts für Judaistik der Philosophischen Fakultät vom 09.11.2023, in dem dieses angibt, dass der Kläger neben der Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an dem Institut in Teilzeit studiere und an den Veranstaltungen teilgenommen habe, ist nicht geeignet ein tatsächliches Teilzeitstudium nachzuweisen. Vielmehr hatte der Kläger lediglich die Möglichkeit sich sein Studium sowie die Erbringung von Studienleistungen frei einzuteilen. Im Gegensatz zu einem offiziellen Teilzeitstudium bestehen allerdings keinerlei Einschränkungen in Bezug auf den Besuch von Veranstaltungen und die Erbringung von Prüfungsleistungen (anders z. B. im Fall des LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.07.2022, L 14 AS 189/21, juris Rn. 34). In welchem Umfang der Kläger dementsprechend tatsächlich Zeit für das Studium aufgebracht hat, ist nicht nachprüfbar. Zudem könnte er jederzeit, auch während des Semesters, die für das Studium aufgewendete Zeit verringern oder erhöhen. Weiterhin besteht für ihn auch neben einer 20stündigen Nebentätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft grundsätzlich die Möglichkeit das Studium in Vollzeit zu betreiben. Die Annahme einer freien Entscheidung über den Umfang, in dem ein Vollzeitstudium betrieben wird, würde dazu führen, dass jeder Studierende es selber in der Hand hätte, alleine durch seinen Vortrag die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB II herbeizuführen. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Regelungen des BAföG und des SGB II, mit denen die Förderung entsprechend der dortigen Regelungen abgegrenzt wird, je nachdem, ob es sich um Studierende oder Arbeitsuchende handelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem BAföG und dem SGB II liefe dieser Trennung zuwider und würde die staatliche Ausbildungsförderung grundlegend verändern.

51

Der Kläger kann sich für seine Auffassung auch nicht auf die von ihm zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg (Urteil vom 24.10.2019, 4 LC VI 238/16, juris Rn. 17 ff.) berufen. Denn zum einen wird auch dort von der eingangs dargelegten formalen Betrachtungsweise ausgegangen, zum anderen lag dem entschiedenen Fall ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die maßgebende Ausbildung (zur Kosmetikerin) in dem streitigen Zeitraum - anders als hier - offiziell, d. h. mit Genehmigung der zuständigen Behörde (vorübergehend) als Teilzeitausbildung ausgestaltet war.

52

Schließlich weist der Senat ergänzend darauf hin, dass dem Kläger unabhängig von dem Erhalt von BAföG-Leistungen die mit der Immatrikulation verbundenen staatlich geförderten sozialen Vorteile (Semesterticket, vergünstigtes Mensa-Essen, Arbeitsplatz/Zugang zur Bibliothek) weiterhin zukommen. Eine dauerhafte Wahrnehmung dieser Vorteile (ein Abschluss des Studiums durch den Kläger ist nicht ersichtlich) zeitgleich mit dem Erhalt von Leistungen nach dem SGB II ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

53

b) Die in § 7 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 SGB II geregelten Rückausnahmen zu dem Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 SGB II greifen nicht ein. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II ist nicht einschlägig, weil der Kläger keine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten besucht. Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II liegen nicht vor, weil er nicht bei seinen Eltern wohnt und an einer Hochschule studiert. § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II scheidet aus, weil er keine Abendhauptschule, keine Abendrealschule und auch kein Abendgymnasium besucht.

54

c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf zuschussweise Leistungen nach § 27 SGB II, der Sonderfälle regelt, in denen nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossene Auszubildende/Studierende ausnahmsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (als Darlehen oder als Zuschuss) erhalten können. Denn Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen der in § 27 Abs. 2 SGB II genannten Mehrbedarfe sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich.

55

Ob hier ein besonderer Härtefall vorliegt, der den Kläger berechtigen könnte, die in § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Leistungen zu erhalten, kann offen bleiben. Denn diese Leistungen werden nicht als Zuschuss, sondern nur als Darlehen erbracht (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 1), was dem Begehren des Klägers nicht entspricht. Zu dem von § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II erfassten Personen, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst und die die genannten Leistungen ausnahmsweise als Zuschuss erhalten könnten, gehört der Kläger erkennbar nicht.

56

d) Der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II ist verfassungsgemäß.

57

Eine gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende, sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Studierenden gegenüber anderen SGB II-Leistungsbeziehern liegt nicht vor (dazu ausführlich bereits BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R, juris Rn. 27).

58

Auch das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Hierzu hat das BVerfG bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 23.09.2024, 1 BvL 9/21, juris, Rn. 39 ff.), dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Höhe der zu gewährenden Ausbildungsförderung besteht und es somit auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht erforderlich sei, die nach dem BAföG zu gewährenden Leistungen durch ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu erhöhen.

59

Schließlich könne aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip kein Recht mittelloser Zugangsberechtigter auf Ermöglichung eines Hochschulstudiums durch Gewährleistung der dafür notwendigen existenzsichernden Leistungen hergeleitet werden. Es berühre nicht die Menschenwürde, wenn eine Hochschulausbildung wegen fehlender Mittel nicht möglich sei und zur Vermeidung von Bedürftigkeit einer existenzsichernden Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden müsse. Der verfassungsrechtliche Gewährleistungsanspruch ende, sobald eine Möglichkeit zur unmittelbaren Selbsthilfe tatsächlich eröffnet sei, auch wenn dies den Verzicht auf eine Hochschulausbildung zur Folge habe. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt der gleichen Teilhabe am staatlichen Studienangebot und des Sozialstaatsprinzips (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 1 GG). Die Begrenztheit der finanziellen Mittel mache eine Priorisierung der staatlichen Aufgabenerfüllung nach Art, Zeit und Umfang unter Berücksichtigung der jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse notwendig. Die Ermöglichung eines Hochschulstudiums unbemittelter Zugangsberechtigter erscheine im Verhältnis zu anderen Sozialbedarfen und weiteren staatlichen Aufgaben nicht derart unverzichtbar, dass die dafür notwendigen Mittel durch die Anerkennung eines entsprechenden grundrechtlichen Leistungsrechts den Verteilungsentscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers unabhängig von wechselnden Bedürfnissen dauerhaft entzogen werden können. Sie stelle schon innerhalb der sozialstaatlichen Aufgabe, ein durchlässiges Bildungssystem zu verwirklichen, nur ein Element unter anderen dar. Der grundsätzlich weite sozialstaatliche Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei demgemäß nicht überschritten. Die Hochschulausbildung sei nicht einem erheblichen Teil der Bevölkerung von vornherein verschlossen, weil der Staat eine Förderung dieses Bereichs völlig vernachlässige. Im Gegenteil sorge der Staat gerade in diesem Ausbildungsbereich für soziale Durchlässigkeit nicht nur durch Förderleistungen zugunsten unbemittelter Zugangsberechtigter nach dem BAföG, sondern auch dadurch, dass er unter Verwendung erheblicher öffentlicher Mittel selbst ein sozialverträgliches Studienangebot schaffe.

60

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

61

C. Anlass, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.