Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei EGV-VA zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Das LSG bestätigt die Entscheidung des SG Köln und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es betont, dass Vorgaben zu Bewerbungsbemühungen hinreichend konkret sein müssen und dass nicht jede angebotene Tätigkeit zumutbar ist. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten sind der Antragstellerin aufzuerlegen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Kosten zu Lasten des Antragsgegners
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt ist zulässig und wird von der Berufungsinstanz übernommen, wenn die erstinstanzlichen Sach- und Rechtsgründe fehlerfrei sind.
Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ihr ersetzender Verwaltungsakt muss die Anforderungen an Bewerbungsbemühungen so konkretisieren, dass erkennbar ist, welche konkreten Arbeitsverhältnisse verlangt werden.
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, ihre Hilfebedürftigkeit zu mindern; ein Pflichtverstoß liegt aber nicht vor, wenn die Annahme oder Bewerbung auf ein angebotenes Beschäftigungsverhältnis die Hilfebedürftigkeit vergrößern oder zeitlich mit der bisherigen Tätigkeit unvereinbar sein würde.
Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten sind nach § 193 SGG dem obsiegenden Beteiligten zuzuweisen; der Umfang der Kostenerstattung bemisst sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 24 AS 1500/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.05.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat die aufschiebende Wirkung der Klage S 24 AS 1501/16 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (EGV-VA) vom 29.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2016 zu Recht angeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zu eigen macht.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei einer Antragstellerin, die in einem Beschäftigungsverhältnis von 30 Wochenstunden/10,00 EUR pro Stunde steht, die Bewerbungsbemühungen nicht ausreichend konkretisiert sind, wenn ihr aufgegeben wird, vier Bewerbungen pro Monat um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen, bei der Suche seien auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen. Die Antragstellerin ist (natürlich) verpflichtet, ihre Hilfebedürftigkeit weiter zu verringern und/oder zu beseitigen. Es ist für sie aber nicht erkennbar, um welche Arbeitsverhältnisse sie sich konkret bemühen muss, um nicht gegen die Verpflichtung aus dem EGV-VA zu verstoßen, zumal sich gerade in sog. Aufstockungsfällen die immer zunächst angestrebte kurzfristige Verringerung der Hilfebedürftigkeit auch einmal in einem Spannungsfeld zu einer späteren, aber nachhaltigeren Rückführung der Leistungen befinden kann. Dass der Antragsgegner selbst die Anforderungen an die Bemühungen der Antragstellerin offensichtlich nicht zutreffend einschätzt, zeigt sich insbesondere in dem von ihm unterbreiteten Arbeitsangebot vom 12.04.2016. Danach wurde ihr ein Angebot für eine Tätigkeit in einem Umfang von 20 Stunden pro Woche mit einem Stundenlohn von 9 EUR pro Stunde im Schichtdienst unterbreitet. Diesem Angebot steht es entgegen der Auffassung des anbietenden Antragsgegners auf der Stirn geschrieben, dass es keine Pflichtverletzung nach Maßgabe des EGV-VA ist, sich nicht auf diese Stelle zu bewerben, da bei Annahme des Angebots alternativ zur bisherigen Tätigkeit sich die Hilfebedürftigkeit vergrößerte, bei seiner Annahme zusätzlich zur bisherigen Tätigkeit es wegen Schichtdienstes zu Kollisionen käme, die ein Nebeneinander tatsächlich ausschließen und ein Nebeneinander dieser Beschäftigungsverhältnisse auch gegen Art. 6 Nr. 2 EG RL 104/93 verstieße, der die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden begrenzt.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).